RS0117816 – OGH Rechtssatz
Wird ein Antrag auf Einstellung der Exekution gestellt, so sind vor der Entscheidung darüber die Parteien dann zu vernehmen, wenn der Antrag nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt wird (§45 Abs3 EO). Wurde die Vernehmung der betreibenden Partei unterlassen, so begründet dies eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit im Sinn des §477 Abs 1 Z 4 ZPO iVm §78 EO.