RS0107726 – OGH Rechtssatz
Die Beschlußfassung über die Aufhebung einstweiliger Verfügungen mangels Rechtfertigungsklage bedarf daher keiner vorangehenden mündlichen Verhandlung. Allerdings schließt die Bestimmung des § 45 Abs 3 EO eine einseitige Behandlung eines vom Gegner der gefährdeten Partei gestellten Aufhebungsantrages aus. Wurde die gefährdete Partei vor Beschlußfassung nicht gehört, ihr somit die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, entzogen so ist der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verwirklicht.