(1) Ein Gläubiger kann zur Beurteilung, ob er einen Rechtsstreit oder ein Exekutions- oder Insolvenzverfahren einleiten oder weiterführen soll, in folgende Daten über Exekutionsverfahren, die gegen seinen Schuldner wegen Geldforderungen geführt werden, elektronisch Einsicht nehmen, wenn er eine Forderung und berechtigte Zweifel an der Bonität des Schuldners bescheinigt:
1. das Exekutionsgericht, das Aktenzeichen und die Höhe der betriebenen Forderungen der Verfahren, die länger als ein Monat seit der Bewilligung anhängig und weder eingestellt noch unter vollständiger Befriedigung des Gläubigers beendet sind und bei denen auch nicht zwei Jahre seit dem letzten in die Daten aufgenommenen Exekutionsschritt abgelaufen sind, samt dem Hinweis auf eine Aufschiebung des Exekutionsverfahrens und die Art der Exekutionsmittel,
2. bei solchen Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen die erfolgten Pfändungen und ergebnislosen Vollzugsversuche, und
3. die Tatsache, dass innerhalb eines Jahres vor der Abfrage ein Vermögensverzeichnis abgegeben wurde.
(2) Abfrageberechtigt sind Rechtsanwälte und Notare als Vertreter von Gläubigern sowie folgende inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts als Gläubiger:
1. Gebietskörperschaften und
2. Sozialversicherungsträger.
(3) Ein Schuldner kann zur Vorbereitung eines Insolvenz-, Restrukturierungs- oder Reorganisationsverfahrens oder seiner sonstigen Entschuldung in die in Abs. 1 genannten, seine Person betreffenden Daten einsehen. Abfrageberechtigt sind Rechtsanwälte, Notare und anerkannte Schuldenberatungsstellen als Vertreter des Schuldners.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 427 Voraussetzungen
(1) Ein Gläubiger kann zur Beurteilung, ob er einen Rechtsstreit oder ein Exekutions- oder Insolvenzverfahren einleiten oder weiterführen soll, in folgende Daten über Exekutionsverfahren, die gegen seinen Schuldner wegen Geldforderungen geführt werden, elektronisch Einsicht nehmen, wenn er eine Ford…
§ 499 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2017
…1. August 2017 in Kraft. Sie sind auf behördliche Stundungsentscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2017 ergangen sind. (2) §§ 427 bis 431 in der Fassung des IRÄG 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft; §…
§ 429 Verhinderung von Missbrauch
…1) Das Abfrageergebnis und die ergänzenden Angaben dürfen nur für die Zwecke des § 427 verwendet, darüber hinaus aber nicht verarbeitet und übermittelt werden; sie sind gesondert und geschützt aufzubewahren sowie nach Wegfall des Zwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach…
§ 348 Herausgabe durch Zeichen
…1) Betreffs solcher Sachen, welche ihrer Beschaffenheit nach eine körperliche Übergabe nicht zulassen, hat das Vollstreckungsorgan nach Maßgabe der Bestimmungen des § 427 a. b. G. B. vorzugehen. Die hiernach dem betreibenden Gläubiger einzuhändigenden Urkunden und Werkzeuge hat das Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten wegzunehmen. (2…