(1) Das Abfrageergebnis und die ergänzenden Angaben dürfen nur für die Zwecke des § 427 verwendet, darüber hinaus aber nicht verarbeitet und übermittelt werden; sie sind gesondert und geschützt aufzubewahren sowie nach Wegfall des Zwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach der Abfrage, zu vernichten.
(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die Abfragen, deren Inhalt, die Abfrageergebnisse, die abfragende Person oder Stelle und den Zeitpunkt der Abfrage zu protokollieren. Die Protokolle sind zehn Jahre aufzubewahren.
(3) Ein Rechtsanwalt oder Notar darf pro Kalendertag nicht mehr als 25 Abfragen tätigen.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 500 Inkrafttreten des ZZRÄG 2019
…§ 41a, § 427 Abs. 1, § 428 Abs. 3 und 4, § 429 Abs. 2 und § 430 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 treten mit 1…
§ 430 Kontrolle
…Schuldenberatungsstellen darüber hinaus jährlich – zu berichten. (2) Die jeweilige Rechtsanwalts- oder Notariatskammer hat Rechtsanwälten bzw. Notaren, die gegen § 427 oder § 429 verstoßen, ungeachtet weiterer disziplinarrechtlicher Folgen die Befugnis zur Abfrage befristet oder unbefristet zu untersagen. Jede Untersagung ist unverzüglich sämtlichen Verrechnungsstellen und dem Bundesministerium für Justiz…