§ 415 Anerkennung
§ 415 Anerkennung — EO
§ 415 Anerkennung — EO
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
Inkrafttretungsdatum
02. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40187897
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wird die Feststellung beantragt, ob Akte und Urkunden anzuerkennen sind, die
1. im Ausland errichtet wurden,
2. eine vermögensrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand haben und
3. einer Vollstreckung nicht zugänglich sind,
so sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
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