§ 415 Anerkennung
In Kraft seit 02. Januar 2017
Up-to-date
Wird die Feststellung beantragt, ob Akte und Urkunden anzuerkennen sind, die
1. im Ausland errichtet wurden,
2. eine vermögensrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand haben und
3. einer Vollstreckung nicht zugänglich sind,
so sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
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