§ 392 Mehrere Verfügungen zugunsten desselben Anspruchs
§ 392 Mehrere Verfügungen zugunsten desselben Anspruchs — EO
§ 392 Mehrere Verfügungen zugunsten desselben Anspruchs — EO
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Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40233910
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(1) Zu Gunsten desselben Anspruches können auf Antrag zugleich mehrere Verfügungen bewilligt werden, wenn dies dem Gericht nach Beschaffenheit des Falles zur vollen Erreichung des Sicherungszweckes notwendig erscheint.
(2) Unter mehreren im einzelnen Falle gleich anwendbaren Verfügungen ist diejenige zu bewilligen, die zur Hintanhaltung der nach den besonderen Verhältnissen zu besorgenden Gefährdung am geeignetsten ist, bei gleicher Eignung aber die den Gegner der gefährdeten Partei am wenigsten beschwerende Verfügung.