RS0005181 – OGH Rechtssatz
Zur Sicherung der in einer Löschungsklage geltend zu machenden Ansprüche bedarf es keiner einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 6 EO, weil der Löschungskläger gleichzeitig mit der Klage oder später nach § 61 Abs 1 GBG 1955 die Streitanmerkung verlangen kann, die den Charakter einer einstweiligen Verfügung an sich trägt (Heller-Berger-Stix I 46; GlU 3035) und das zur Sicherung dieser Ansprüche zweckdienlichste Mittel darstellt, das das Gericht nach § 382 und § 392 Abs 2 EO nach seinem Ermessen und in der Regel ohne Beschränkung auf die Anträge der Partei auszuwählen hat.