EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
Allgemeiner Schutz vor Gewalt
§ 382h Verständigungen
(1) Das Gericht, bei dem der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c) eingebracht wurde, hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung des Antrags und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Vom Inhalt des Beschlusses, mit dem über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt oder zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre entschieden wird, und von einem Beschluss, mit dem die einstweilige Verfügung aufgehoben wird, sind auch
1. im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, sonst die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde,
2. der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger sowie das Pflegschaftsgericht, wenn eine der Parteien minderjährig oder sich aus der Aktenlage ergibt, dass eine minderjährige Person in der von der einstweiligen Verfügung erfassten Wohnung wohnt,
unverzüglich zu verständigen.
§ 382h EO · EO · Exekutionsordnung
§ 382h Verständigungen
…§ 382h. (1) Das Gericht, bei dem der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt ( §§ 382b, 382c ) eingebracht wurde, hat die…
§ 13 WaffG · WaffG · Waffengesetz 1996
§ 13 Vorläufiges Waffenverbot
…12 erlassen. Abs. 1, 1a , Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß. (6) Erfolgt durch das Gericht eine Verständigung gemäß § 382h Abs. 2 der Exekutionsordnung ( EO ), RGBl. Nr. 79/1896, über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber dem Betroffenen ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen…
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