(1) Wenn die Verpflichtung des Drittschuldners zur Leistung von der als Gegenleistung zu bewirkenden Übergabe von Sachen abhängig ist und sich diese im Vermögen des Verpflichteten vorfinden, so hat sie letzterer dem Verwalter oder dem betreibenden Gläubiger, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, zum Zwecke ihrer Übergabe an den Drittschuldner herauszugeben. Dies hat das Gericht auf Antrag des Verwalters oder des betreibenden Gläubigers, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, anzuordnen.
(2) Die Herausgabe ist nach den §§ 346 bis 348 zu bewirken, wenn die Verpflichtung zur Gegenleistung durch ein gegen den Drittschuldner erlangtes oder gegen den Verpflichteten ergangenes Urteil festgestellt ist oder durch beweiskräftige Urkunden dem Gericht dargetan werden kann.
(3) Vor Entscheidung über den Antrag ist der Verpflichtete einzuvernehmen.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 317 Anderweitige Verwertung
…Forderung auf eine andere Art verwerten: 1. wenn die Einziehung der gepfändeten Forderung wegen ihrer Abhängigkeit von einer, im Wege der Exekutionsführung nach § 309 nicht zu beschaffenden Gegenleistung des Verpflichteten mit Schwierigkeiten verbunden ist; 2. wenn die Fälligkeit der gepfändeten Forderung durch eine dem Drittschuldner zustehende Kündigung bedingt oder…