§ 304 Besonderheiten im vereinfachten Bewilligungsverfahren
§ 304 Besonderheiten im vereinfachten Bewilligungsverfahren — EO
§ 304 Besonderheiten im vereinfachten Bewilligungsverfahren — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
früher § 303a
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233825
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wurde die Forderungsexekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt, so darf an den betreibenden Gläubiger erst vier Wochen nach Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner geleistet oder der Betrag hinterlegt werden. Dies ist dem Drittschuldner bekanntzugeben. Der Drittschuldner kann mit der Leistung oder Hinterlegung bis zum nächsten Auszahlungstermin zuwarten, nicht jedoch länger als 8 Wochen.