JudikaturOGH

RS0001483 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 1987

Wurde eine Forderung aus einer Lebensversicherungspolizze gepfändet, kann die Exekution nach § 39 Abs 1 Z 6 EO bei Nichterlag der Sicherheit nach § 304 Abs 1 EO nur eingestellt werden, wenn der betreibende Gläubiger auch dem Auftrag, die Bestellung eines Einziehungskurators nach § 314 Abs 1 EO zu beantragen, nicht nachgekommen ist.

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