EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 269 Gutgläubiger Eigentumserwerb
Die Bestimmung des § 367 ABGB über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden, gilt auch bei einem Verkauf aus freier Hand.
§ 269 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 269 Gutgläubiger Eigentumserwerb
…§ 269. Die Bestimmung des § 367 ABGB über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden, gilt auch bei einem Verkauf aus freier Hand.…
§ 318 Verkauf einer Forderung
§ 318. Der Verkauf einer gepfändeten Forderung ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen ( §§ 264 bis 276, 278, 281 und 282 ) zu vollziehen. Dabei hat der Nennwert der Forderung den Ausrufspreis zu bilden. Die über die verkaufte Forderung vorhan…
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