RFE0000046 – LG Feldkirch Rechtssatz
Wird der Verkaufserlös dem einzigen betreibenden Gläubiger ausgefolgt, hat der Bestandgeber, der sein Bestandgeberpfandrecht im Exekutionsverfahren nicht geltend gemacht hat, einen Verwendungsanspruch gegenüber dem betreibenden Gläubiger. Das gesetzliche Pfandrecht am Verkaufserlös ist trotz § 269 EO nicht untergegangen.