RS0003434 – OGH Rechtssatz
Im Falle der bücherlichen Anmerkung der Anfechtungsklage kann § 220 Abs 4 EO nicht angewendet werden, wenn der Anfechtungsgegner als betreibender Gläubiger einschreitet und dem Verpflichteten daher der Widerspruch gegen die Berücksichtigung der angefochtenen Forderung und die Gültigkeit des Pfandrechtes versagt ist.