JudikaturOGH

RS0003434 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juni 1980

Im Falle der bücherlichen Anmerkung der Anfechtungsklage kann § 220 Abs 4 EO nicht angewendet werden, wenn der Anfechtungsgegner als betreibender Gläubiger einschreitet und dem Verpflichteten daher der Widerspruch gegen die Berücksichtigung der angefochtenen Forderung und die Gültigkeit des Pfandrechtes versagt ist.

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