(1) Vor Zuschlagserteilung ist der Meistbietende zum Erlag des Vadiums aufzufordern. Erlegt er nicht unverzüglich, so ist ausgehend von dem dem Bietgebot des Meistbietenden vorangehenden Bietgebot die Versteigerung weiterzuführen und über den Meistbietenden, der die Sicherheitsleistung nicht erlegt hat, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro zu verhängen.
(2) Das erlegte Vadium ist bis zum vollständigen Erlag des Meistbots oder bis zur rechtskräftigen Versagung des Zuschlags in gerichtlicher Verwahrung zu halten.
(2a) Haftet für den Meistbietenden auf der versteigerten Liegenschaft ein Pfandrecht, so ist ihm im Versteigerungstermin auf seinen Antrag die Verpflichtung zum Erlag des Vadiums in dem Umfang zu erlassen, in dem die pfandrechtlich sichergestellte Forderung für das Vadium voraussichtlich Deckung bietet.
(3) Insoweit dem Ersteher die Sicherheitsleistung erlassen wurde, ist ihm sogleich nach Schluss der Versteigerung die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung der bücherlich sichergestellten Forderung zu untersagen und dieses Verbot von Amts wegen im Grundbuch bei der betreffenden Forderung anzumerken. Eintragungen, die gegen ihn nach dieser Anmerkung erwirkt werden, können die Verwendung der Forderung zur Befriedigung aller aus der Versteigerung gegen den Ersteher sich ergebenden Ansprüche nicht hindern.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 184 Widerspruchsgründe
…Personen verständigt wurden; 4. das Versteigerungsverfahren ohne Rücksicht auf einen etwa gefassten Einstellungsbeschluss fortgesetzt wurde; 5. bei der Versteigerung die Bestimmungen der §§ 180 und 181 nicht beachtet oder ein Bieter mit Unrecht zurückgewiesen wurde; 6. die Bedingungen, unter denen das höchste Anbot abgegeben wurde, von den Versteigerungsbedingungen abweichen…
§ 181 Verwahrung des Vadiums
…1) Der Ersteher kann im Fall des § 180 Abs. 3 jederzeit durch nachträglichen Erlag des Vadiums (§ 179 Abs. 1) die Aufhebung des zufolge § 180 erlassenen Verbots und…
§ 188 Neuerliche Versteigerung
…des den Zuschlag versagenden Beschlusses ist die vom Meistbietenden geleistete Sicherheit auf dessen Antrag oder von Amts wegen zurückgegeben oder im Fall des § 180 Abs. 3 das gegen den Meistbietenden erlassene Verbot aufzuheben und die bücherliche Anmerkung zu löschen. (2) Ist eine neuerliche Versteigerung zulässig, so ist von…
§ 186 Versagung des Zuschlags
…zu nehmen, wenn diese Mängel vor Entscheidung über den Zuschlag durch nachträglichen Erlag oder Ergänzung der Sicherheit oder durch nachträgliche Beibringung der im § 180 bezeichneten Urkunden beseitigt werden. (3) Die Versagung des Zuschlages ist im öffentlichen Buch anzumerken. Diese Anmerkung hat die Folge, dass im Falle der Aufhebung des…