EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 181 Verwahrung des Vadiums
(1) Der Ersteher kann im Fall des § 180 Abs. 3 jederzeit durch nachträglichen Erlag des Vadiums (§ 179 Abs. 1) die Aufhebung des zufolge § 180 erlassenen Verbots und die bücherliche Löschung der Anmerkung erwirken.
(2) Jede als Sicherheitsleistung des Erstehers bei Gericht verwahrte Sache haftet von der Zeit ihrer Übergabe als Pfand für alle aus der Versteigerung wider den Ersteher sich ergebenden Ansprüche.
§ 181 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 181 Verwahrung des Vadiums
…§ 181. (1) Der Ersteher kann im Fall des § 180 Abs. 3 jederzeit durch nachträglichen Erlag des Vadiums ( § 179 Abs. 1…
§ 184 Widerspruchsgründe
…wurden; 4. das Versteigerungsverfahren ohne Rücksicht auf einen etwa gefassten Einstellungsbeschluss fortgesetzt wurde; 5. bei der Versteigerung die Bestimmungen der §§ 180 und 181 nicht beachtet oder ein Bieter mit Unrecht zurückgewiesen wurde; 6. die Bedingungen, unter denen das höchste Anbot abgegeben wurde, von den Versteigerungsbedingungen abweichen, oder das…
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