EO
Gliederung
Für die Vollstreckbarerklärung ist zuständig:
1. das Bezirksgericht, bei dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder
2. das nach §§ 18 und 19 bezeichnete Bezirksgericht, in Wien das nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien in Exekutionssachen zuständige Gericht.
§ 409 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 409 Zuständigkeit
…Zuständigkeit § 409. Für die Vollstreckbarerklärung ist zuständig: 1. das Bezirksgericht, bei dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder 2. das nach §§ 18…
§ 416
…der Europäischen Union anderes bestimmt ist. (2) Ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels auf Grund besonderer Vorschriften eine andere Behörde als das nach § 409 zuständige Gericht berufen, so sind von den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts § 412 Abs. 2 und § 413 anzuwenden.…
§ 240 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 240 Dritter Abschnitt
…3. nach Abs. 1 und 2 in Österreich anzuerkennen sind, setzt voraus, dass sie für Österreich in einem Verfahren nach den §§ 409 bis 416 EO für vollstreckbar erklärt wurden. Für andere Akte und Urkunden richtet sich die Bewilligung der Exekution nach den §§ 406 ff EO .…
Rückverweise