§ 409 Zuständigkeit
In Kraft seit 02. Januar 2017
Up-to-date
Für die Vollstreckbarerklärung ist zuständig:
1. das Bezirksgericht, bei dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder
2. das nach §§ 18 und 19 bezeichnete Bezirksgericht, in Wien das nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien in Exekutionssachen zuständige Gericht.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 416
…der Europäischen Union anderes bestimmt ist. (2) Ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels auf Grund besonderer Vorschriften eine andere Behörde als das nach § 409 zuständige Gericht berufen, so sind von den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts § 412 Abs. 2 und § 413 anzuwenden.…