RS0000169 – OGH Rechtssatz
Ändert der Verpflichtete während des Mobiliarexekutionsverfahrens seinen Wohnsitz, so kann der Betreibende bei dem gemäß § 18 Abs 4 EO zuständigen Gericht neuerlichen Vollzug beantragen; eine neuerliche Exekutionsbewilligung ist nicht notwendig.