RS0049799 – OGH Rechtssatz
Unterläßt ein Gerichtsvollzieher, entgegen den Bestimmungen des § 32 EO, § 552 Geo, einen betreibenden Gläubiger vom Vollzugstermin zu verständigen und beachtet er durch eine "Fernpfändung" die Vorschrift des P 66 f der DV über die Ermittlung der Gewahrsame des Verpflichteten an der zu pfändenden Sache und des § 259 Abs 1 EO P 100 DV und § 563 Abs 1 Geo über das Anbringen der Pfändungsmarken sowie die Zuständigkeitsbestimmung des § 18 EO nicht, so begründet dieses rechtswidrige und schuldhafte Organverhalten einen Ersatzanspruch des betreibenden Gläubigers nach dem AHG.