RS0003105 – OGH Rechtssatz
Da die Bestimmung des § 151 Abs 3 letzter Satz EO für die Anordnung der vorgesehenen Sperrfrist dieselben Voraussetzungen normiert, wie sie gemäß § 151 Abs 1 EO bei Bestimmung des geringsten Gebotes mit mindestens zwei Dritteln des Schätzwertes gelten, ist die Anordnung der Sperrfrist in allen jenen Fällen nicht zulässig, in welchen das geringste Gebot weniger als zwei Drittel des Schätzwertes betragen darf.