Gegen eine Gemeinde oder gegen eine durch Ausspruch einer Verwaltungsbehörde als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt kann die Exekution zum Zwecke der Hereinbringung von Geldforderungen, falls es sich nicht um die Verwirklichung eines vertragsmäßigen Pfandrechtes handelt, nur in Ansehung solcher Vermögensbestandteile bewilligt werden, welche ohne Beeinträchtigung der durch die Gemeinde oder jene Anstalt zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung des Gläubigers verwendet werden können. Zur Abgabe der Erklärung, inwieweit letzteres hinsichtlich bestimmter Vermögensbestandteile zutrifft, sind die staatlichen Verwaltungsbehörden berufen.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 39 Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Exekution
…das sich seine freie Verfügung nicht erstreckt; 4. wenn die Exekution gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß § 15 für unzulässig erklärt wurde; 5. wenn die Exekution aus anderen Gründen durch rechtskräftige Entscheidung für unzulässig erklärt wurde; 6. wenn der Gläubiger das Exekutionsbegehren zurückgezogen…