JudikaturOGH

RS0000590 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Oktober 1992

Bei der Frage, ob der Rechtsträger einer gemeinnützigen und öffentlichrechtlichen Krankenanstalt den Schutz des § 15 EO genießt, kommt es nicht darauf an, ob die Krankenanstalt in ihrem eigenen Vermögen betroffen oder bedroht ist; maßgebend ist vielmehr die Gefährdung ihres Betriebes durch die Exekution auf das ihr dienende Vermögen.

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