JudikaturOGH

RS0000589 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Oktober 1992

Wenn ein Land zum Zwecke der Betriebes und der Verwaltung der öffentlichen und gemeinnützigen Krankenanstalten eine Gesellschaft mbH errichtet und als Verwaltungsbehörde ihr die Rechtsträgerschaft über diese Krankenanstalten überträgt und auch noch feststellt, dass die Anstalten als gemeinnützig und öffentlich erklärt wurden, kommt die Exekutionsbeschränkung gemäß dem durch § 15 EO beabsichtigten Ziel auch dem Rechtsträger zu, der zwar nicht selbst "Anstalt" ist, aber diese keine Rechtspersönlichkeit besitzenden Anstalten führt.

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