RS0000589 – OGH Rechtssatz
Wenn ein Land zum Zwecke der Betriebes und der Verwaltung der öffentlichen und gemeinnützigen Krankenanstalten eine Gesellschaft mbH errichtet und als Verwaltungsbehörde ihr die Rechtsträgerschaft über diese Krankenanstalten überträgt und auch noch feststellt, dass die Anstalten als gemeinnützig und öffentlich erklärt wurden, kommt die Exekutionsbeschränkung gemäß dem durch § 15 EO beabsichtigten Ziel auch dem Rechtsträger zu, der zwar nicht selbst "Anstalt" ist, aber diese keine Rechtspersönlichkeit besitzenden Anstalten führt.