EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 125 Tilgung der betriebenen Forderung
(1) Die nach Berichtigung dieser Zahlungen verbleibenden Summen sind zur Tilgung der Forderung zu verwenden, zu deren Hereinbringung die Zwangsverwaltung bewilligt worden ist. Beim Vorhandensein mehrerer durch Zwangsverwaltung Exekution führender Gläubiger entscheidet der im § 104 angegebene Zeitpunkt über die Reihenfolge der Tilgung ihrer Forderungen, sofern nicht einzelnen derselben auf Grund eines vorher erworbenen Pfandrechtes der Vorrang gebührt. Der hiernach zurückstehende Gläubiger gelangt zum Zug, wenn sämtliche vorausgehende Forderungen der übrigen betreibenden Gläubiger mit den dreijährigen Zinsen und sonstigen Rückständen, Prozess- und Exekutionskosten getilgt sind.
(2) Forderungen, die untereinander in gleicher Rangordnung stehen, sind nach Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu tilgen. Die Forderungen der betreibenden Gläubiger gehen in Bezug auf die Befriedigung aus den Ertragsüberschüssen den länger als drei Jahre rückständigen pfandrechtlich nicht sichergestellten Steuern, Gebühren und öffentlichen Abgaben voraus.
§ 125 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 125 Tilgung der betriebenen Forderung
…§ 125. (1) Die nach Berichtigung dieser Zahlungen verbleibenden Summen sind zur Tilgung der Forderung zu verwenden, zu deren Hereinbringung die Zwangsverwaltung bewilligt worden ist. Beim Vorhandensein…
§ 126 Verteilung der verbleibenden Ertragsüberschüsse; Hyperocha
…§ 126. Der gemäß §§ 124 und 125 nicht zur Verwendung gelangende Teil der Ertragsüberschüsse ist zur Berichtigung derjenigen im § 124 Z 3 bezeichneten, während der Zwangsverwaltung fällig werdenden oder…
§ 490 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2008
…§ 490. (1) Die EO-Novelle 2008 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. März 2008 in Kraft. (2) §§ 22a, 25 Abs. …
§ 193 Übergang der Zwangsverwaltung in eine einstweilige Verwaltung
§ 193. (1) Eine vor dem Versteigerungstermin zu Gunsten eines Gläubigers eingeleitete Zwangsverwaltung geht mit dem Tage des Zuschlages ohne Unterbrechung in eine Verwaltung zu Gunsten des Erstehers über ( §§ 190 bis 192 ). Der Verwalter ist von der Erteilung des Zuschlages von amtswegen zu verständ…
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