EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 126 Verteilung der verbleibenden Ertragsüberschüsse; Hyperocha
Der gemäß §§ 124 und 125 nicht zur Verwendung gelangende Teil der Ertragsüberschüsse ist zur Berichtigung derjenigen im § 124 Z 3 bezeichneten, während der Zwangsverwaltung fällig werdenden oder aus dem letzten Jahre vor deren Bewilligung rückständigen Leistungen zu verwenden, die dem Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers im Range nachstehen. Ein nach Berichtigung aller dieser Ansprüche erübrigender Rest ist dem Verpflichteten zuzuweisen.
§ 126 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 126 Verteilung der verbleibenden Ertragsüberschüsse; Hyperocha
…§ 126. Der gemäß §§ 124 und 125 nicht zur Verwendung gelangende Teil der Ertragsüberschüsse ist zur Berichtigung derjenigen im § 124 Z …
§ 490 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2008
…§ 490. (1) Die EO-Novelle 2008 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. März 2008 in Kraft. (2) §§ 22a, 25 Abs. …
§ 193 Übergang der Zwangsverwaltung in eine einstweilige Verwaltung
§ 193. (1) Eine vor dem Versteigerungstermin zu Gunsten eines Gläubigers eingeleitete Zwangsverwaltung geht mit dem Tage des Zuschlages ohne Unterbrechung in eine Verwaltung zu Gunsten des Erstehers über ( §§ 190 bis 192 ). Der Verwalter ist von der Erteilung des Zuschlages von amtswegen zu verständ…
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