(1) Netzbetreiber haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
1. Name und Anschrift des Unternehmens,
2. erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss,
3. Art der angebotenen Wartungsdienste,
4. Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife erhältlich sind,
5. Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Rücktrittsrechte,
6. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung,
7. über das Recht auf Versorgung gemäß § 77, wobei hierfür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist,
8. etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher,
9. Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 81b,
10. Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 84.
(2) Lieferanten haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
1. Name und Anschrift des Unternehmens,
2. Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Preise erhältlich sind,
3. Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Rücktrittsrechte,
4. Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 81b,
5. über das Recht auf Versorgung gemäß § 77, wobei hierfür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist,
6. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung,
7. etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher.
(Anm.: Abs. 2a bis 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025)
Ratenzahlungs-Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
…Diese Verordnung legt nähere Modalitäten über Ratenzahlungen gemäß § 82 Abs. 2a ElWOG 2010 für eine aus einer Jahresabrechnung resultierende Nachzahlung fest.…
§ 3 Form und Information
…1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen können sich gegenüber Netzbetreibern und Lieferanten formfrei auf die Möglichkeit der Ratenzahlung gemäß § 82 Abs. 2a ElWOG 2010 berufen. (2) Im Falle der gemeinsamen Abrechnung von Netznutzung und Energiekosten durch den Lieferanten können sich Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. …
§ 7 Kosten
…Für die Einräumung der Ratenzahlung gem. § 82 Abs. 2a ElWOG 2010 dürfen seitens der Netzbetreiber bzw. der Lieferanten dem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG bzw. Kleinunternehmen keine…
§ 8 Beendigung
…Eine bestehende Ratenzahlungsvereinbarung gem. § 82 Abs. 2a ElWOG 2010 wird durch eine Beendigung des jeweils betreffenden Energieliefervertrags oder Netzzugangsvertrags nicht beendet.…
Stmk. ElWOG 2005 · Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005
§ 36b Grundversorgung
…physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn die Kundin/der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler. (5) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete…
EMo-V 2022 · Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung 2022
§ 5 Lieferanten
…Anfragen und Beschwerden von Endverbrauchern, deren Bearbeitung mehr als fünf Arbeitstage gedauert hat; 2. die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010; 3. die Anzahl der Ratenzahlungsvereinbarungen gemäß § 82 Abs 2a ElWOG 2010, gesondert nach beantragten, abgeschlossenen und vor Laufzeitende durch den Lieferanten…
§ 2 Netzbetreiber
…Anfragen und Beschwerden von Netzkunden, deren Bearbeitung mehr als fünf Arbeitstage gedauert hat; 3. die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten; 4. die Anzahl der Ratenzahlungsvereinbarungen gemäß § 82 Abs. 2a ElWOG 2010, getrennt nach beantragten, abgeschlossenen…
EAG-Befreiungsverordnung
§ 5 Bereitstellung von Informationen und Antragsformularen
…ORF-Beitrags Service GmbH Vorgaben zur Gestaltung der Antragsformulare machen. (3) Auf die Möglichkeit einer Kostenbefreiung bzw. -deckelung ist in den Rechnungen gemäß § 82 Abs. 1 ElWOG 2010 bzw. § 127 Abs. 1 GWG 2011 gesondert hinzuweisen.…
NÖ ElWG 2005 · NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005
§ 45 § 45
…Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler. (8) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete…
Bgld. ElWG 2006 · Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006
§ 39 Pflichten der Stromhändler und sonstigen Lieferanten, Versorger letzter Instanz
…Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler. (9) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete…
Elektrizitätsstatistikverordnung 2016
§ 8
…und Wiederaufnahmen der Belieferung nach erfolgter Abschaltung wegen Zahlungsverzug jeweils getrennt anzugeben sind, d) die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010; 4. zum jeweiligen Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr die Anzahl der Zählpunkte jeweils getrennt nach Lieferanten. Für Netzbetreiber mit einer Abgabe an Endverbraucher…
SNE-V 2018 · Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018
§ 11 Entgelte für sonstige Leistungen
…folgende Entgelte in Euro zu verrechnen: 1. Entgelte für Mahnungen: a) erste Mahnung 0,00; b) jede weitere Mahnung 1,50; c) letzte Mahnung gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 5,00. 2. Abschaltung und Wiedereinschaltung: a) Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 vor Ort 25,00; b…
END-VO 2012 · NetzdienstleistungsVO Strom 2012
§ 12 Kundeninformation und Beschwerdemanagement
…Daten des Netzbenutzers gemäß Abs. 4 anzugeben. (6) Der Verteilernetzbetreiber hat den Netzbenutzer in geeigneter Weise, zumindest auf dem der Rechnung gemäß § 82 Abs. 1 ElWOG 2010 beizulegenden Informationsblatt, über die Möglichkeit der Selbstablesung bei Änderungen des Energiepreises bzw. der Systemnutzungsentgelte sowie beim Lieferantenwechsel zu informieren. (7) Der Verteilernetzbetreiber hat dem Netzbenutzer…
LEG · Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999
§ 35 Grundversorgung
…ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. § 82 Abs 3 ElWOG 2010 gilt im Fall des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung zur Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler. (5) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete…
Rückverweise