Für die Einräumung der Ratenzahlung gem. § 82 Abs. 2a ElWOG 2010 dürfen seitens der Netzbetreiber bzw. der Lieferanten dem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG bzw. Kleinunternehmen keine zusätzlichen Kosten verrechnet werden.
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