(1) Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen können sich gegenüber Netzbetreibern und Lieferanten formfrei auf die Möglichkeit der Ratenzahlung gemäß § 82 Abs. 2a ElWOG 2010 berufen.
(2) Im Falle der gemeinsamen Abrechnung von Netznutzung und Energiekosten durch den Lieferanten können sich Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen gegenüber dem Lieferanten auf die Möglichkeit der Ratenzahlung gemäß § 82 Abs. 2a ElWOG 2010 berufen.
(3) Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich auf die Ratenzahlung gemäß § 82 Abs. 2a ElWOG 2010 berufen, ist unverzüglich ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten.
(4) Netzbetreiber und Lieferanten haben Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen auf jeder Jahresabrechnung und auf jeder eine Jahresabrechnung betreffenden Mahnung deutlich erkennbar und verständlich auf das Recht, eine Ratenzahlung zu verlangen, hinzuweisen.
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