(1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes gemäß Kartellgesetz 2005 vorliegt – die Regulierungsbehörde.
(2) In allen übrigen Streitigkeiten zwischen
1. Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen,
2. dem unabhängigen Netzbetreiber gemäß § 25 und dem Eigentümer des Übertragungsnetzes gemäß § 27,
3. dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 28
4. sowie in Angelegenheiten der Abrechnung der Ausgleichsenergie
entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten gemäß Z 1 sowie eine Klage gemäß Z 2 bis 4 kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren innerhalb der in § 12 Abs. 4 E-ControlG vorgesehenen Frist eingebracht werden. Falls ein Verfahren gemäß Z 1 bei der Regulierungsbehörde anhängig ist, kann bis zu dessen Abschluss in gleicher Sache kein Gerichtsverfahren anhängig gemacht werden.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen.
Rückverweise
TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler
§ 36 § 36
…den Netzbenutzern zu liefernden Daten, k) etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität sowie einen Hinweis auf das Streitbeilegungsverfahren nach § 22 ElWOG 2010, l) eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat, m) die Art und Weise…
§ 35 § 35
…und ein Rücktrittsrecht, f) etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität und g) das Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren nach § 22 ElWOG 2010.…
LEG · Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999
§ 28 Allgemeine Bedingungen für den Netzzugang
…nicht zeitgerecht nachkommt; 15. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für den Fall der Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität; 16. einen Hinweis auf das Streitbeilegungsverfahren nach § 22 ElWOG 2010; 17. die Modalitäten, zu welchen der Netzbenutzer verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehnmal im Jahr jedenfalls anzubieten ist; 18. das Zustimmungserfordernis…