(1) Dienstleistende europäische Rechtsanwälte unterliegen bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung) und der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und den Obersten Gerichtshof in sinngemäßer Anwendung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), BGBl. Nr. 474/1990. Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer richtet sich nach dem Ort der inländischen Dienstleistungserbringung, die Zuständigkeit im Disziplinarverfahren nach dem Ort der Begehung des Disziplinarvergehens. Ist jedoch ein Einvernehmensrechtsanwalt bestellt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dessen Kammerzugehörigkeit.
(2) Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung des Rechtsanwalts beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden. An die Stelle der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste tritt das Verbot, im Inland Dienstleistungen zu erbringen.
(3) § 45 DSt gilt nur dann, wenn der Aufenthalt des dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts unbekannt oder eine Zustellung an ihn im Ausland nicht innerhalb angemessener Frist möglich ist.
(4) Maßnahmen der Rechtsanwaltskammer nach § 23 der Rechtsanwaltsordnung betreffend einen dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt sowie im Disziplinarverfahren gegen ihn ergehende Einleitungsbeschlüsse, Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen und Disziplinarerkenntnisse sind der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats mitzuteilen.
Rückverweise
EIRAG · Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
§ 36
…Bei dem nach § 7 der Rechtsanwaltsordnung vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte abzulegenden Gelöbnis entfallen für Personen ohne österreichische Staatsangehörigkeit der Hinweis auf die staatsbürgerliche Ehre sowie das…
§ 42
…anzugeben. (2) Vor der Erbringung einer Rechtsdienstleistung in Österreich im Sinne des § 41 haben international tätige Rechtsanwälte die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer (§ 7 Abs. 1) schriftlich zu verständigen. § 4 Abs. 2 ist sinngemäß auf international tätige Rechtsanwälte anzuwenden. (3) § 7 ist sinngemäß…
§ 4 Rechte und Pflichten
…die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer oder den Kanzleisitz betreffen. Vor dem erstmaligen Einschreiten im Sprengel einer Rechtsanwaltskammer haben sie die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer (§ 7 Abs. 1) schriftlich zu verständigen. (2) Bei der Ausübung sonstiger rechtsanwaltlicher Tätigkeiten haben dienstleistende europäische Rechtsanwälte die in Österreich geltenden Regeln für die Ausübung…
§ 3 Berufsbezeichnung, Nachweis der Berechtigung
…nachzuweisen. Wird dieses Verlangen gestellt, so dürfen sie die Tätigkeit erst ausüben, wenn der Nachweis erbracht ist. (3) Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht nach § 7 Abs. 1 kann auch die zuständige Rechtsanwaltskammer von den in Österreich tätigen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten den Nachweis ihrer Berechtigung nach § 1 verlangen…