§ 36
§ 36 — EIRAG
§ 36 — EIRAG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 27/2000
Inkrafttretungsdatum
24. Mai 2000
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40007653
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei dem nach § 7 der Rechtsanwaltsordnung vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte abzulegenden Gelöbnis entfallen für Personen ohne österreichische Staatsangehörigkeit der Hinweis auf die staatsbürgerliche Ehre sowie das Treuegelöbnis auf die Republik Österreich. Dies gilt auch für die Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte.
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