BundesrechtBundesgesetzeEuropäisches Rechtsanwaltsgesetz§ 24

§ 24Voraussetzungen

(1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die einen Ausbildungsnachweis erlangt haben, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den unmittelbaren Zugang zu einem in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Beruf erforderlich sind, sind auf Antrag in die Liste der Rechtsanwälte (§ 1 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung) einzutragen, wenn sie mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt haben.

(2) Ausbildungsnachweise im Sinn des Abs. 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinn der Richtlinie 2005/36/EG. Ein Ausbildungsnachweis auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden hat, berechtigt zur Niederlassung im Sinn des Abs. 1, wenn der Inhaber einen in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Beruf tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies vom Mitgliedstaat der Europäischen Union oder vom Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bescheinigt wird, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt oder anerkannt hat.

Rechtssätze
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  • RS0124586OGH Rechtssatz

    16. März 2009·1 Entscheidung

    Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird nach Artikel 234 EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1.) Ist die Richtlinie 89/48/EWG im Fall eines österreichischen Staatsangehörigen anzuwenden, wenn dieser a) in Österreich das Diplomstudium der Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen und mit Sponsionsbescheid den akademischen Grad „Magister der Rechtswissenschaften" verliehen erhalten hat, b) ihm sodann mit Anerkennungsurkunde des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft des Königreichs Spanien nach Ablegung von Ergänzungsprüfungen an einer spanischen Universität, deren Ausbildungsaufwand jedoch weniger als drei Jahre in Anspruch nahm, die Berechtigung, den - dem österreichischen Titel gleichwertigen - spanischen Titel eines „Licenciado en Derecho" zu führen, verliehen wurde und c) er durch Anmeldung bei der Rechtsanwaltskammer Madrid die Berechtigung zur Berufsbezeichnung „abogado" erworben und den Beruf eines Rechtsanwalts in Spanien tatsächlich, und zwar vor Antragstellung drei Wochen und bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz durch höchstens fünf Monate ausgeübt hat. 2.) Für den Fall der Bejahung der Frage zu 1.): Ist eine Auslegung des § 24 EuRAG dahingehend, dass das Erlangen eines österreichischen rechtswissenschaftlichen Studienabschlusses, sowie die nach Ablegung von Ergänzungsprüfungen an einer spanischen Universität in einem Zeitraum von weniger als drei Jahren erlangte Berechtigung den spanischen Titel eines „Licenciado en Derecho" zu führen, auch dann zur Zulassung zur Eignungsprüfung in Österreich gemäß § 24 Abs 1 EuRAG ohne Nachweis der nach nationalem Recht (§ 2 Abs 2 RAO) geforderten Praxis nicht ausreicht, wenn der Antragsteller in Spanien, ohne vergleichbares Erfordernis einer Praxis, als „abogado" zugelassen ist und dort den Beruf vor Antragstellung drei Wochen und bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz durch höchstens fünf Monate ausgeübt hat, mit der Richtlinie 89/48/EWG vereinbar? 3.) Das Verfahren wird bis zum Einlangen der Entscheidung des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.