Art. 16 Artikel 16
In Kraft seit 26. März 2019
Up-to-date
EIRAG
Gliederung
6. Teil Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2016
Art. 16 Artikel 16
Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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