§ 35 Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte
§ 35 Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte — EIRAG
§ 35 Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte — EIRAG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 27/2000
Inkrafttretungsdatum
24. Mai 2000
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40007652
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Nach erfolgreicher Ablegung der Eignungsprüfung hat der Bewerber, wenn er sich zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich niederlassen will, beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel er seinen Kanzleisitz nimmt, die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte (§ 1 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung) zu erwirken. Für die Entscheidung des Ausschusses und die Rechtsmittelbefugnis des Bewerbers gelten die §§ 5 und 5a der Rechtsanwaltsordnung.
(2) Dem in deutscher Sprache einzureichenden Antrag sind das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung und zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit eine Bescheinigung über die disziplinäre Unbescholtenheit, die Bescheinigung der Konkursfreiheit und ein polizeiliches Führungszeugnis im Sinn des Art. 6 der in § 24 Abs. 2 angeführten Richtlinie anzuschließen. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein; sie sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.