Art. 17
Up-to-date
Art. 17 — EGZPO
Das Verfahren vor den Schiedsgerichten wird durch das Börsenstatut geregelt. Auf dasselbe haben die §§ 577 bis 618 ZPO keine Anwendung; jedoch sind die folgenden Vorschriften den Statuten zugrunde zu legen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden