§ 613 Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren
In Kraft seit 01. Juli 2006
Up-to-date
ZPO
Gliederung
Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.
Vierter Abschnitt Schiedsverfahren
Siebenter Titel Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch
§ 613 Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren
Stellt ein Gericht oder eine Behörde in einem anderen Verfahren, etwa in einem Exekutionsverfahren, fest, dass ein Aufhebungsgrund nach § 611 Abs. 2 Z 7 und 8 besteht, so ist der Schiedsspruch in diesem Verfahren nicht zu beachten.
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