(1) Dieses Bundesgesetz regelt
1. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen;
2. die Organisation und Funktionsweise von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie deren Teilhabe an den Förderregelungen;
3. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung und Gewinnung von Gas aus erneuerbaren Quellen;
4. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung von Wasserstoff, der aus Energie aus erneuerbaren Energieträgern gewonnen wird;
5. Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Quellen sowie die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU Mitgliedstaat, einem EWR Vertragsstaat oder einem Drittstaat;
6. Grünzertifikate für Gas aus erneuerbaren Quellen.
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Art. 2 Z 3, BGBl. I Nr. 47/2026)
(2) Gegenstand der Förderung sind insbesondere folgende Bereiche:
1. die Erzeugung von Strom aus bestimmten erneuerbaren Quellen durch Marktprämie;
2. die Errichtung und Erweiterung von bestimmten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen durch Investitionszuschüsse;
4. die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas und erneuerbarem Wasserstoff durch Investitionszuschüsse.
§ 2 EAG · EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 2 Geltungsbereich
…§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt 1. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen; 2. die Organisation und Funktionsweise von Erneuerbare…
Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen
§ 10
…ihren Anspruch im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen. (2) Ist zweifelhaft oder bestritten, ob ein Grundstück zum Betriebe der Eisenbahn zu dienen hat (§ 2 EAG.), so ist die Entscheidung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr einzuholen.…
§ 1 EisBV · EisBV · Eisenbahnbuchverordnung
§ 1
…der im § 1 EAG. bezeichneten Eisenbahnunternehmungen mit Ausnahme der Tramwayunternehmungen stehenden Grundstücke einzutragen, welche zum Betriebe der Eisenbahn zu dienen haben (§ 2 EAG., § 47 des Gesetzes vom 18. Februar 1878, R. G. Bl. Nr. 30). (2) Für die Führung des Eisenbahnbuches gelten die für…
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