JudikaturVfGH

V25/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Energierecht
06. Juni 2025
Leitsatz

Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Wort- und Zeichenfolge der Erneuerbaren-Ausbau-G-BefreiungsV mangels (aktueller) Präjudizialität

Das BVwG stellt den Antrag auf "Feststellung" der Gesetzwidrigkeit näher bezeichneter Wort- und Zeichenfolgen in §2 Abs1 Z2 EAG-Befreiungsverordnung, BGBl II 61/2022. Gemäß §15 Abs2 iVm §57 Abs1 VfGG fehlt in diesem Antrag das Begehren, die angefochtenen Verordnungsbestimmungen als gesetzwidrig aufzuheben. Ungeachtet der unpassenden Verwendung des Wortes "festzustellen", ist der Antrag als Aufhebungsbegehren zu verstehen.

Der Grüngas-Förderbeitrag ist gemäß §76 Abs1 EAG von allen an das öffentliche Gas-Verteilernetz angeschlossenen Endverbrauchern im Verhältnis zum jeweilig zu entrichtenden Netznutzungsentgelt zu leisten. Die angefochtene Wortfolge des §2 Abs1 Z2 lita EAG-Befreiungsverordnung legt wiederum Voraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrages fest. Gemäß §76 Abs2 EAG wird der Beitrag jährlich im Voraus durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festgelegt. Wie die BMK in ihrer Äußerung ausführt, wurde eine solche Verordnung bislang jedoch nicht erlassen, sodass auch die Einhebung des Beitrages im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist. In diesem Sinne ist der Grüngas-Förderbeitrag weder bisher eingehoben worden noch kann er (derzeit) eingehoben werden. Da die Einhebung des Beitrages vor diesem Hintergrund gar nicht möglich ist, bildet die angefochtene Bestimmung, die eine Tatbestandsvoraussetzung für die Befreiung von der Entrichtung dieses Beitrages vorsieht, keine Voraussetzung der Entscheidung. Weder das antragstellende Gericht noch die belangte Behörde hatten bzw haben die Bestimmung denkmöglicherweise anzuwenden. Es ist nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen, dass das BVwG die Bestimmung anzuwenden hat oder deren Gesetzmäßigkeit eine Vorfrage für die Entscheidung der anhängigen Rechtssache ist. Der Rechtsstreit ist vielmehr ohne Bezugnahme auf die angegriffene Verordnungsbestimmung zu lösen.

Dass das BVwG die Vorschrift möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt anwenden muss – etwa wenn eine entsprechende Verordnung erlassen wird, die den Grüngas-Förderbeitrag festlegt – vermag eine (aktuelle) Präjudizialität der angefochtenen Norm nicht zu begründen.