E-GovG
Gliederung
2. Abschnitt Eindeutige Identifikation und die Funktion E-ID
§ 9 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK)
(1) Das bPK wird durch eine Ableitung aus der Stammzahl der betroffenen natürlichen Person gebildet. Die Identifikationsfunktion dieser Ableitung ist auf jenen staatlichen Tätigkeitsbereich beschränkt, dem die Datenverarbeitung zuzurechnen ist, in der das bPK verarbeitet werden soll. Die Zurechnung einer Datenverarbeitung zu einem bestimmten staatlichen Tätigkeitsbereich ergibt sich aus ihrer Registrierung bei der Stammzahlenregisterbehörde.
(2) Die Abgrenzung der staatlichen Tätigkeitsbereiche ist für Zwecke der Bildung von bPK so vorzunehmen, dass zusammengehörige Lebenssachverhalte in ein- und demselben Bereich zusammengefasst werden und miteinander unvereinbare Datenverarbeitungen innerhalb desselben Bereichs nicht vorgesehen sind. Die Bezeichnung und Abgrenzung dieser Bereiche wird durch Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festgelegt; vor Erlassung oder Änderung dieser Verordnung sind die Länder und die Gemeinden, letztere vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, anzuhören.
(3) Die zur Bildung des bPK eingesetzten mathematischen Verfahren (Hash-Verfahren über die Stammzahl und die Bereichskennung) werden von der Stammzahlenregisterbehörde festgelegt und – mit Ausnahme der verwendeten kryptographischen Schlüssel – im Internet veröffentlicht.
§ 56a StbG · StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 56a ABSCHNITT Va
…5. Datum des Erwerbs und entsprechender Erwerbsgrund; 6. Datum des Verlusts und entsprechender Verlustgrund; 7. Todesdaten; 8. bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, §§ 9 ff E-GovG ); 9. akademische Grade und Standesbezeichnungen sowie 10. sonstige Umstände, die für den Erwerb, Verlust oder die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft erforderlich sind, gemeinsam in der Art zu…
§ 24 TDBG 2012 · TDBG 2012 · Transparenzdatenbankgesetz 2012
§ 24 Datenbanken
…Zuordnung der Daten zum Leistungsempfänger ist bei Leistungsempfängern gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG (bPK) und bei Leistungsempfängern gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 ein Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z …
Passgesetz 1992
§ 22a Verarbeitung personenbezogener Daten anlässlich der Antragstellung und in lokalen Anwendungen
…Ermittlung der Daten nach Abs. 2 dürfen als Auswahlkriterium nur Namen, Geburtsdaten, Reisepass- oder Personalausweisnummer, eine Verfahrenszahl oder das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-GovG ) verarbeitet werden. Die Beauskunftung des Lichtbildes und des Unterschriftsbildes ist nur zulässig, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt. Gemäß…
§ 22b Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der zentralen Evidenz
…Ausstellung a) die Ausstellungsbehörde, b) das Ausstellungsdatum, c) die Pass- oder Personalausweisnummer, d) die Gültigkeitsdauer, e) den Geltungsbereich, f) das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-GovG ), g) besondere für das Ausstellungsverfahren notwendige Informationen sowie h) einen Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass…
§ 4 EpiG · EpiG · Epidemiegesetz 1950
§ 4 Register der anzeigepflichtigen Krankheiten
…Erkrankten, einer Erkrankung Verdächtigen, Gebissenen, Verstorbenen oder Ausscheidern (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Wohnsitz, soweit vorhanden Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Sozialversicherungsnummer und bereichsspezifisches Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004)), 2. gegebenenfalls Sterbedaten (Datum, Todesursache, Autopsiestatus), 3. die für die anzeigepflichtige Krankheit relevanten klinischen Daten (Vorgeschichte und Krankheitsverlauf…
§ 28b ZustG · ZustG · Zustellgesetz
§ 28b Anmeldung zum und Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis
…das Geburtsdatum, 3. die zur eindeutigen Identifikation des Teilnehmers im Bereich „Zustellwesen“ erforderlichen Daten: a) bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG), b) sonst die Stammzahl (§ 6 E-GovG) und soweit vorhanden die Global Location Number (GLN), c) soweit vorhanden ein oder mehrere Anschriftcodes des…
§ 5 KonGeV · KonGeV · Kontrollgerätekartenverordnung
§ 5 Speicherung von Verfahrensdaten
…Daten gespeichert werden: 1. über Fahrerkarten: a) Anschrift, b) Zustelladresse, c) Produktionsauftragsnummer, d) Verfahrensinformation über offene Anträge sowie Statusinformationen, e) bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG, f) ausstellender Mitgliedstaat, Name der ausgebenden Stelle, Ausstellungsdatum, g) Sprache, h) Lichtbild für die Erneuerung und den Ersatz der Karte, i) Unterschrift für die Erneuerung…
Anl. 2 lfs BilDokV 2023 · lfs BilDokV 2023 · Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023
Anl. 2
…“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert vbPKBF mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) vbPKAS mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) svnr bis zur Ausstattung mit bPK mit…
§ 1 E-Gov-BerAbgrV · E-Gov-BerAbgrV · E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung
§ 1 Zuordnung von Datenanwendungen
… 2000) eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (§ 5 Abs. 2 DSG 2000) ist einem staatlichen Tätigkeitsbereich im Sinne des § 9 Abs. 2 E-GovG zuzuordnen, wenn im Rahmen dieser Anwendung bereichsspezifische Personenkennzeichen verwendet werden sollen. Für die Zuordnung ist der Zweck der Datenanwendung maßgebend, den der Auftraggeber mit der…
§ 2 Festlegung der Zuordnung
…1) Die Zuordnung einer Datenanwendung zu einem staatlichen Tätigkeitsbereich im Sinne des § 9 Abs. 2 E-GovG ist bei der Registrierung dieser Datenanwendung im Datenverarbeitungsregister im Verfahren gemäß §§ 16 bis 22 DSG 2000 festzulegen. Für Standard- und Musteranwendungen…
§ 57 SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 57 Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
…dürfen die Sicherheitsbehörden als gemeinsam Verantwortliche Namen, Geschlecht, frühere Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern, Aliasdaten, das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-Government-Gesetz – E-GovG , BGBl. I Nr. 10/2004) sowie ein Lichtbild eines Menschen ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt dem für die Speicherung maßgeblichen…
§ 13a Dokumentation
…sind ermächtigt, auf Grundlage der von ihnen gemäß Abs. 2 verarbeiteten Daten Namen, Geschlecht, frühere Namen, Aliasdaten, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift, bPK ( § 9 des E-Government-Gesetzes – E-GovG , BGBl. I Nr. 10/2004), Namen der Eltern, Grund des Einschreitens, Verwaltungsdaten sowie einen Hinweis auf bereits vorhandene, gemäß § 75 Abs…
Rückverweise