G325/2021, V 254/2022 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 und auf Art140 Abs1 Z1 litc B VG, begehrt der Antragsteller mit seinem am 20. Oktober 2021 eingebrachten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge
"1. Die geänderte Wortfolge des §4 3. Satz der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der Verordnung des Ministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22. Februar 1915 betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen oder Infektion mit 2019 nCoV ('2019 neuartiges Coronavirus'), RGBl Nr 39/1915 idgF aufheben.
2. Die 15. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl II Nr 15/2020 aufheben.
3. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 — COVID-19-EinreiseV-2021), BGBl II Nr 276/2021 idgF, zuletzt geändert durch BGBl Nr 393/2021 aufheben.
4. Die §§3a, 3b, §4 Abs3a, 4 Abs4 Z3, §4 Abs15, 4a Abs6, 4b, 4c, 4d, 4e, 4f, 5a, 5b, 5c, 24 Abs3 Z1 litc, 24 Abs4 und 5, 25 Abs5, 25a, 27a, 28d, 43a, 46, 49, 50 Abs7 bis 25 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl 186/1950 idgF sind zur Gänze auf[…]heben".
II. Rechtslage
1. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl 186/1950 (WV), lautete in der zum Zeitpunkt der Antragstellung (20. Oktober 2021) geltenden Fassung BGBl I 143/2021 auszugsweise (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"I. HAUPTSTÜCK.
Ermittlung der Krankheit.
Anzeigepflichtige Krankheiten
§1. (1) Der Anzeigepflicht unterliegen:
1. Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an Cholera, Gelbfieber, virusbedingtem hämorrhagischem Fieber, infektiöser Hepatitis (Hepatitis A, B, C, D, E), Hundebandwurm (Echinococcus granulosus) und Fuchsbandwurm (Echinococcus multilocularis), Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus, Kinderlähmung, bakteriellen und viralen Lebensmittelvergiftungen, Lepra, Leptospiren-Erkrankungen, Masern, MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/'neues Corona-Virus'), Milzbrand, Psittakose, Paratyphus, Pest, Pocken, Rickettsiose durch R. prowazekii, Rotz, übertragbarer Ruhr (Amöbenruhr), SARS (Schweres Akutes Respiratorisches Syndrom), transmissiblen spongiformen Enzephalopathien, Tularämie, Typhus (Abdominaltyphus), Puerperalfieber, Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder -verdächtige Tiere,
2. Erkrankungs- und Todesfälle an Bang'scher Krankheit, Chikungunya-Fieber, Dengue-Fieber, Diphtherie, Hanta-Virus-Infektionen, virusbedingten Meningoenzephalitiden, invasiven bakteriellen Erkrankungen (Meningitiden und Sepsis), Keuchhusten, Legionärskrankheit, Malaria, Röteln, Scharlach, Rückfallfieber, Trachom, Trichinose, West-Nil-Fieber, schwer verlaufenden Clostridium difficile assoziierten Erkrankungen und Zika-Virus-Infektionen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, wenn dies aus epidemiologischen Gründen gerechtfertigt oder auf Grund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, durch Verordnung weitere übertragbare Krankheiten der Meldepflicht unterwerfen oder bestehende Meldepflichten erweitern.
Erstattung der Anzeige
§2. […].
Zur Anzeige verpflichtete Personen.
§3. […].
Datenübermittlung im Interesse des Gesundheitsschutzes
§3a. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ermächtigt, dem Bürgermeister den Namen und die erforderlichen Kontaktdaten einer von einer Absonderungsmaßnahme nach Epidemiegesetz 1950 wegen COVID-19 betroffenen Person, die in seinem Gemeindegebiet wohnhaft ist, mitzuteilen, wenn und soweit es zur Versorgung dieser Person mit notwendigen Gesundheitsdienstleitungen oder mit Waren oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs unbedingt notwendig ist.
(2) Eine Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
(3) Der Bürgermeister hat die Daten umgehend unumkehrbar zu löschen, wenn diese für die in Abs1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(4) Der Bürgermeister hat geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
(5) §30 Abs5 Datenschutzgesetz, BGBl I Nr 165/1999 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 24/2018, ist im Rahmen dieser Bestimmung nicht anwendbar.
SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung
§3b. Liegt nach Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ein positives Testergebnis vor, hat die betroffene Person unverzüglich die Gesundheitsbehörde beispielsweise über die Hotline 1450 zu informieren oder selbständig eine Nachtestung bei einer dafür befugten Stelle zu veranlassen. Eine Nachtestung soll innerhalb von 48 Stunden erfolgen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung ist unverzüglich eine selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten; dabei gilt für die Entgeltfortzahlung und den Ersatz §32 sinngemäß.
Register der anzeigepflichtigen Krankheiten
§4. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein elektronisches Register betreffend die Anzeigen nach §1 Abs1 und 2, §2 Abs2, §28c und die Anzeigen nach §§5 und 11 des Tuberkulosegesetzes, BGBl Nr 127/1968, zu betreiben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist Verantwortlicher. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr L 119 vom 04.05.2016 S. 1.
(2) Das Anzeigenregister dient der Erfüllung der Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden zur Durchführung von Erhebungen über das Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten (§5 dieses Bundesgesetzes und §6 Tuberkulosegesetz) sowie zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten (§§6 bis 26a dieses Bundesgesetzes und §§7 bis 14 und 23 Tuberkulosegesetz) und der Erfüllung der Aufgaben der Landeshauptmänner im Rahmen ihrer Koordinierungsfunktion gemäß §43 Abs5 und 6.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, die Daten aus Anzeigen nach §1 Abs1 und 2 und §2 Abs2, §28c, die Daten, die im Rahmen von Erhebungen über das Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten gesammelt werden, und die Daten, die im Zusammenhang mit getroffenen Maßnahmen stehen, im Register zu verarbeiten. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind weiters verpflichtet, die Daten aus Anzeigen nach §§5, 10 und 11 Tuberkulosegesetz, die Daten, die im Rahmen von Erhebungen über das Auftreten von Tuberkulose gesammelt werden, und die Daten, die im Zusammenhang mit getroffenen Maßnahmen stehen, im Register zu verarbeiten.
(3a) Die ELGA GmbH ist berechtigt, auf Anforderung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten über COVID-19-Impfungen einschließlich des bPK-GH an ihn zu übermitteln. Für die Übermittlung dieser Daten gilt §6 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 – GTelG 2012, BGBl I Nr 111/2012. Die Anforderung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers hat zu enthalten:
1. die Konkretisierung, welche der in §24c Abs2 Z2 lita bis c GTelG 2012 bezeichneten Daten(kategorien) zu übermitteln sind,
2. die Angabe, ob und gegebenenfalls welche zielgruppenspezifische, altersgruppenspezifische oder geografische Einschränkung der zu übermittelnden Daten vorzunehmen ist und
3. die Periodizität der Datenübermittlung.
Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist berechtigt, die ihm von der ELGA GmbH übermittelten Daten mit dem Register zu verknüpfen und dürfen diese Daten zum Zweck des Ausbruchs- und Krisenmanagements, wie etwa für die Ermittlung von Impfdurchbrüchen, von Ausbruchsclustern oder für die Kontaktpersonennachverfolgung, verarbeitet werden. Die betroffenen Personen haben nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit das Recht, elektronisch im Wege des Zugangsportals (§23 GTelG 2012) Auskunft (Art15 DSGVO) über die sie betreffenden Protokolldaten (Abs9) zu erhalten. Das Auskunftsrecht kann durch die betroffenen Personen hinsichtlich der sie betreffenden Protokolldaten auch zumindest monatlich gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister geltend gemacht werden.
(4) Im Register werden folgende Datenkategorien verarbeitet:
1. Daten zur Identifikation von Erkrankten, einer Erkrankung Verdächtigen, Gebissenen, Verstorbenen oder Ausscheidern (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Wohnsitz, soweit vorhanden Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Sozialversicherungsnummer und bereichsspezifisches Personenkennzeichen (§9 E-GovG, BGBl I Nr 10/2004)),
2. gegebenenfalls Sterbedaten (Datum, Todesursache, Autopsiestatus),
3. die für die anzeigepflichtige Krankheit relevanten klinischen Daten (Vorgeschichte und Krankheitsverlauf) sowie die in §24c Abs2 Z2 GTelG 2012 genannten Angaben und Labordaten sofern für die Zwecke des Abs2 erforderlich auch negative Testergebnisse auf SARS-CoV-2,
4. Daten zum Umfeld des Erkrankten, einer Erkrankung Verdächtigen, Gebissenen, Verstorbenen oder Ausscheiders, soweit sie in Bezug zur anzeigepflichtigen Erkrankung stehen, sowie Daten zur Identifikation von Kontaktpersonen (Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Wohnsitz) und
5. Daten zu den getroffenen Vorkehrungsmaßnahmen.
(5) Bei der Datenverarbeitung gemäß Abs2 bis 4 ist die Verwendung des Namens und des bereichsspezifischen Personenkennzeichens GH zulässig.
(6) Jede Verarbeitung der im Register gespeicherten Daten darf nur in Vollziehung dieses Bundesgesetzes, in Vollziehung des Tuberkulosegesetzes sowie in Vollziehung des Zoonosengesetzes, BGBl I Nr 128/2005, erfolgen. Eine Übermittlung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten an Dritte und eine Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig, soweit nicht in diesem Bundesgesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Zwecke der Erhebungen über das Auftreten und der Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit nach diesem Bundesgesetz und nach dem Tuberkulosegesetz alle Daten einer Person im Register, die im Zusammenhang mit einem bestimmten Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfall stehen, personenbezogen verarbeiten. Der Landeshauptmann darf im Rahmen seiner Koordinierungsfunktion gemäß §43 Abs5 und 6 alle Daten einer Person im Register, die im Zusammenhang mit einem bestimmten Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfall stehen, personenbezogen verarbeiten. Sofern vom für das Veterinärwesen zuständigen Bundesminister gemäß §3 Abs7 des Zoonosengesetzes bzw vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister gemäß §5 Abs4 dieses Bundesgesetzes ein Sachverständiger zur Abklärung bundesländerübergreifender Zoonosenausbrüche bzw Ausbruchscluster bestellt wurde, darf dieser alle Daten von Personen im Register, die im Zusammenhang mit diesem Zoonosenausbruch oder Ausbruchscluster stehen können, personenbezogen verarbeiten, soweit dies zur Abklärung dieses Zoonosenausbruchs oder Ausbruchsclusters erforderlich ist. Der für das Gesundheitswesen zuständig Bundesminister darf zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Art15 und 16 Datenschutz-Grundverordnung die Daten einer Person im Register personenbezogen verarbeiten.
(8) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister darf für Zwecke der epidemiologischen Überwachung, Qualitätssicherung und zur Erfüllung von sich aus EU-Recht ergebenden Meldeverpflichtungen die Daten im Register in pseudonymisierter Form verarbeiten. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann dazu Dritte als Auftragsverarbeiter heranziehen. Die Bezirksverwaltungsbehörde und der Landeshauptmann dürfen für Zwecke der epidemiologischen Überwachung die Daten im Register in pseudonymisierter Form verarbeiten.
(9) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, Familie und Jugend hat sicherzustellen, dass jeder Zugriff auf das Register nur unter Nachweis der eindeutigen Identität (§2 Z2 E-GovG) und der Authentizität (§2 Z5 E-GovG) möglich ist. Er muss sicherstellen, dass geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten des Registers durch unberechtigte Benutzer oder Systeme zu verhindern, und dass alle durchgeführten Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Eintragungen, Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im notwendigen Ausmaß protokolliert werden.
(10) Die Vertraulichkeit der Datenübermittlung ist durch dem Stand der Technik entsprechende verschlüsselte Übermittlungsverfahren zu gewährleisten.
(11) Die Daten im Register sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit der Erhebung über das Auftreten und im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit nach diesem Bundesgesetz und nach dem Tuberkulosegesetz nicht mehr erforderlich sind.
(12) Der Bezirkshauptmann, der Landeshauptmann und der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister sind verpflichtet, die Zugriffsberechtigung für die einzelnen Benutzer individuell zuzuweisen und zu dokumentieren. Zugriffsberechtigte sind von der weiteren Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder sie die Daten nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verarbeiten.
(13) Die Bezirksverwaltungsbehörden und der Landeshauptmann haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf das Register befindet, grundsätzlich nur Bediensteten der Behörde möglich ist. Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das Register Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des Registers durch Außenstehende nicht möglich ist.
(14) Wird die kommunikationstechnische Einrichtung, die den Zugang zum Register ermöglicht, aus dem Behördenbereich entfernt, ist sicherzustellen, dass eine unberechtigte Einsichtnahme und Verwendung ausgeschlossen ist.
(15) Labors haben ihrer Meldeverpflichtung (§1 in Verbindung mit §3 Abs1 Z1a dieses Bundegesetzes und §5 Abs2 des Tuberkulosegesetzes) elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nachzukommen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung Details dieser Meldungen festzulegen. Sofern diese Informationen aus fachlicher Sicht zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erforderlich sind, kann dabei festgelegt werden, dass auch negative Testergebnisse auf SARS-CoV-2 zu melden sind.
(16) Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit als nationale Referenzzentrale und Referenzlabor für Tuberkulose hat ihrer Meldeverpflichtung nach §1 in Verbindung mit §3 Abs1 Z1a (Laborbefunde) elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nachzukommen. Weiters sind die Ergebnisse der Resistenzprüfung und Typisierung elektronisch in das Register einzugeben.
(17) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten vorsehen, dass Meldepflichtige nach §3 Abs1 Z1 ihrer Meldeverpflichtung nach §1 auch elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nachkommen können. Dabei sind von den Meldepflichtigen sinngemäß die in den Abs12 bis 14 vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
Statistik-Register
§4a. (1) Die Daten (§4 Abs3 und Abs3a und 14 bis 17) sind unmittelbar nach erfolgter Meldung auch in ein vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu betreibendes Statistik-Register überzuführen. Dieses dient der Statistik und wissenschaftlichen Forschung.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl I Nr 37/2018, bereits im Register (§4) enthaltene Daten sind mit diesem Zeitpunkt in das Statistik-Register überzuführen.
(3) In das Statistik-Register sind die Daten nach der Ersetzung der Daten zur Personenidentifikation durch ein nicht rückführbar verschlüsseltes eindeutiges Personenkennzeichen zu überführen. Nicht der Pseudonymisierung unterliegen das Geschlecht und das Geburtsjahr.
(4) Gemäß Art5 Abs1 lite Datenschutz-Grundverordnung dürfen die Daten im Statistik-Register gemäß Art89 Abs1 der Datenschutz-Grundverordnung unbeschränkt gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden.
(5) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, die Landeshauptmänner und Bezirksverwaltungsbehörden, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit und die Gesundheit Österreich GmbH sind berechtigt, die Daten im Register für die in Abs1 genannten Zwecke zu verarbeiten.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister stattet die COVID-19-bezogenen Daten des Statistik-Registers mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS) aus. Der Bundesanstalt 'Statistik Österreich' (Bundesanstalt) sind auf deren Anfrage binnen vier Wochen zum Zweck der statistischen Aufbereitung und wissenschaftliche Erforschung der COVID-19-Krisensituation die mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS) versehenen COVID-19-bezogenen Daten des Statistik-Registers zu übermitteln. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist berechtigt, die mit dem vbPK-AS versehenen COVID-19-bezogenen Daten des Statistik-Registers zum Zweck der Erstellung von Statistiken im Zusammenhang mit der epidemiologischen Überwachung sowie dem Monitoring der Wirksamkeit der Maßnahmen in Bezug auf die Bekämpfung von COVID-19 mit einem konkreten, näher zu bezeichnenden Auftrag an die Bundesanstalt zu übermitteln und die Bundesanstalt erstellt aus den ihr übermittelten Daten die Statistik (§4 in Verbindung mit §23 Abs1 Z1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl I Nr 163/1999).
Zertifikate im Zusammenhang mit SARS-CoV-2
§4b. (1) Zum Nachweis der Durchführung eines Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2, einer überstandenen Infektion mit SARS-CoV-2 und einer empfangenen Schutzimpfung gegen COVID-19 können folgende Zertifikate herangezogen werden:
1. ein Testzertifikat (§4c) über ein mittels NAAT- oder RAT-Test ermitteltes negatives SARS-CoV-2-Testergebnis oder
2. ein Genesungszertifikat (§4d) über den Umstand, dass die Person von einer mittels NAAT-Test oder mittels einer gemäß §4d Abs4 festgelegten Testmethode nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion genesen ist oder
3. ein Impfzertifikat (§4e) über eine erfolgte COVID-19-Schutzimpfung.
(2) Im Sinne des Abs1 Z1 und 2 ist
1. 'NAAT-Test' ein molekularer Nukleinsäure-Amplifikationstest, insbesondere Verfahren der Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (RT-PCR), der schleifenvermittelten isothermalen Amplifikation (LAMP) und der transkriptionsvermittelten Amplifikation (TMA), die zum Nachweis des Vorhandenseins der SARS-CoV-2-Ribonukleinsäure (RNS) verwendet werden;
2. 'RAT-Test' ein Antigen-Schnelltest, nämlich Verfahren, die auf dem Nachweis viraler Proteine (Antigene) unter Verwendung eines Immuntests mit Seitenstrom-Immunoassay beruhen und in weniger als 30 Minuten zu einem Ergebnis führen; der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die jeweils aktuelle Liste der anerkannten Testmethoden bzw -produkte auf der Webseite des Ressorts zu veröffentlichen;
3. 'Antikörpertest' ein laborgestützter Test, der an Blutproben (Serum, Plasma oder Vollblut) durchgeführt wird und darauf abzielt festzustellen, ob eine Person Antikörper gegen SARS-CoV-2 entwickelt hat, unabhängig davon, ob sie Symptome aufwies oder nicht; Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die jeweils aktuelle Liste der anerkannten Testmethoden bzw -produkte auf der Webseite des Ressorts zu veröffentlichen.
(3) Zum Zweck der Ausstellung und der Bereitstellung von Zertifikaten gemäß Abs1 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art4 Z7 DSGVO) ein elektronisches Service ('EPI-Service') einzurichten und zu betreiben. Er kann sich dazu eines Auftragsverarbeiters bedienen.
(4) Die Ausstellung der Zertifikate hat nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit des EPI-Service und der dafür erforderlichen Daten in Form eines QR-Codes zu erfolgen, der
1. die jeweils notwendigen Daten nach den §§4c Abs1, 4d Abs1 oder 4e Abs1 enthält,
2. mit den auf europäischer Ebene allenfalls festgelegten inhaltlichen und technischen Vorgaben interoperabel ist und
3. die Überprüfung von Authentizität, Gültigkeit und Integrität des Zertifikats ermöglicht.
(5) Die Bereitstellung der Zertifikate hat mittels QR-Code und im PDF-Format zu erfolgen, wobei das PDF-Format neben dem QR-Code alle Daten des QR-Codes in menschenlesbarer Form zu enthalten hat. Die Feldbezeichnungen der Daten und allfällige Zusatzinformationen sind in deutscher und englischer Sprache anzugeben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann mit Verordnung Änderungen von Feldbezeichnungen vornehmen und nähere Vorgaben zur Gewährleistung der Barrierefreiheit festlegen.
(6) Die Ausstellung der Zertifikate und die Bereitstellung hat für die sie betreffende Person oder für ihre Vertretung kostenlos zu erfolgen. Dies gilt auch für die Bereitstellung von gedruckten Zertifikaten durch berechtigte Stellen.
(7) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat:
1. den Landeshauptleuten als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Art4 Z7 DSGVO) den Abruf von Zertifikaten oder von Verweisen auf Zertifikate aus dem EPI-Service zum Zweck der elektronischen Weitergabe an die betroffenen Personen zu ermöglichen, wobei Abrufe ausschließlich mittels bereichsspezifischem Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) und über ein gesichertes Netzwerk erfolgen dürfen. Jede über das für die elektronische Weitergabe von Zertifikaten oder Verweisen an Betroffene unbedingt erforderliche Ausmaß hinausgehende Verarbeitung von Daten ist unzulässig.
2. eine Portalverbundanwendung bereitzustellen, die es
a) Gemeinden, Bezirksverwaltungsbehörden und der ELGA-Ombudsstelle als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Art4 Z7 DSGVO) ermöglicht, einer anfordernden Person Zertifikate (Abs1) sowie
b) den Kundenservicestellen der Österreichischen Gesundheitskasse als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Art4 Z7 DSGVO) ermöglicht, einer anfordernden Person das Impfzertifikat (Abs1 Z3)
in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen. Zertifikate dürfen in gedruckter Form und auf Anforderung auch an die Vertretung der betroffenen Person ausgefolgt werden. Jede über das für den Druck von Zertifikaten unbedingt erforderliche Ausmaß hinausgehende Verarbeitung von Daten ist unzulssig.
3. für Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit zur Einsichtnahme, zum Druck und zum Download von Zertifikaten im Wege des Zugangsportals (§23 GTelG 2012) zu schaffen; Die Authentifizierung der Bürgerinnen und Bürger hat gemäß §3 E-GovG zu erfolgen.
(8) Ein fehlerhaftes Genesungs- oder Impfzertifikat ist auf Grund einer Information der sie betreffenden Person von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister vor Ablauf seiner Gültigkeitsdauer zu widerrufen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat eine Stelle zu benennen, die Informationen über fehlerhafte Zertifikate entgegennimmt. Die benannte Stelle hat die Art des Fehlers zu erheben, für die Behebung des Fehlers zu sorgen und gegebenenfalls die Neuausstellung und Bereitstellung des Zertifikats binnen fünf Arbeitstagen an die betroffene Person zu veranlassen. Widerrufene Zertifikate sind unverzüglich im EPI-Service zu löschen.
(9) Die Verarbeitung von Daten gemäß Abs1 durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister ist außer zu den in den §§4b bis 4f genannten Zwecken, ausschließlich zur Fehlersuche und Fehlerbehebung sowie für statistische Auswertungen zulässig.
(10) Die für die Umsetzung der §§4b bis 4e erforderlichen Mittel sind den genannten Rechtsträgern aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
Testzertifikat
§4c. (1) Das Testzertifikat hat folgende Daten zu enthalten:
1. Nachname(n) und Vorname(n) der getesteten Person, in dieser Reihenfolge,
2. Geburtsdatum der getesteten Person,
3. Zielkrankheit oder -erreger, auf die oder den die Person getestet wurde, ausschließlich lautend auf 'COVID-19' (umfasst auch 'SARS-CoV-2' oder dessen Varianten),
4. Art des Tests,
5. Bezeichnung des Tests (optional bei NAAT-Tests),
6. Bezeichnung des Herstellers des Tests (optional bei NAAT-Tests),
7. Datum und Uhrzeit der Probenahme,
8. Testergebnis,
9. Bezeichnung des Testzentrums oder der testenden Einrichtung (optional bei RAT-Tests),
10. Bezeichnung des Staates, in dem der Test durchgeführt wurde,
11. Bezeichnung des Ausstellers des Testzertifikats,
12. eindeutige Kennung des Testzertifikats.
(2) Die Daten gemäß Abs1 Z1 bis 9 sowie – falls verfügbar – die Sozialversicherungsnummer der getesteten Person sind von den Einrichtungen, die SARS-CoV-2-Tests im Sinne des §4b Abs2 auswerten, das sind insbesondere Teststellen und Labore, unter Einhaltung des §6 GTelG 2012 elektronisch in standardisierter Form an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu übermitteln. Dabei sind die in §4 Abs12 bis 14 vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ermittelt aus den übermittelten Daten im Wege der Abfrage des Patientenindex (§4 in Verbindung mit §18 GTelG 2012) oder – im Falle des Fehlens der Sozialversicherungsnummer – im Wege der Stammzahlenregisterbehörde das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) und erstellt das Testzertifikat. Das Testzertifikat in den gemäß §4b Abs5 festgelegten Formaten sowie das bPK-GH sind im EPI-Service zu speichern. Teststellen dürfen das Testzertifikat für die getestete Person ausdrucken; zu diesem Zweck darf ihnen das Testzertifikat vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister übermittelt werden. Die Teststellen sind berechtigt, das Testzertifikat zu diesem Zweck in personenbezogener Form zu verarbeiten.
(3) Im Anwendungsbereich des §4c sind der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister und die übermittelnden Einrichtungen gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art4 Z7 in Verbindung mit Art26 DSGVO:
1. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist verantwortlich für die Einrichtung und den Betrieb des EPI-Service (§4b Abs3) und für die Ausstellung und Bereitstellung der Testzertifikate gemäß §4b Abs1 Z1. Ihm obliegen folgende aus der DSGVO resultierende Pflichten:
a) Wahrnehmung von Anträgen gemäß Art15 DSGVO, sofern sie das EPI-Service betreffen;
b) Sicherstellung der Datensicherheit hinsichtlich des EPI-Service;
c) Wahrnehmung der Meldepflicht gemäß Art33 DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Art34 DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im EPI-Service aufgetreten ist;
d) Zurverfügungstellung des wesentlichen Inhalts der Pflichtenaufteilung in geeigneter Weise.
2. Die Einrichtungen, die SARS-CoV-2-Tests im Sinne des §4b Abs2 auswerten, sind verantwortlich für die Ermittlung und Übermittlung der Testergebnisse. Ihnen obliegen folgende aus der DSGVO resultierende Pflichten:
a) Information der betroffenen Personen gemäß Art13 DSGVO in geeigneter Weise;
b) Wahrnehmung von Anträgen auf Auskunft (Art15 DSGVO), Berichtigung (Art16 DSGVO), Löschung (Art17 DSGVO) und Einschränkung der Verarbeitung (Art18 DSGVO) hinsichtlich jener Daten, die von der jeweiligen Einrichtung verarbeitet werden;
c) unverzügliche Benachrichtigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers über jede erfolgte Berichtigung oder Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung (Art19 DSGVO) hinsichtlich jener Daten, die von der jeweiligen Einrichtung verarbeitet werden;
d) Sicherstellung der Datensicherheit hinsichtlich der Ermittlung und Übermittlung der Daten, die die jeweilige Einrichtung verarbeitet;
e) Wahrnehmung der Meldepflicht gemäß Art33 DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Art34 DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bei der Ermittlung oder Übermittlung der Daten aufgetreten ist.
3. Sowohl dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister als auch den Einrichtungen, die SARS-CoV-2-Tests im Sinne des §4b Abs2 auswerten, obliegen folgende aus der DSGVO resultierende Pflichten:
a) Verweis an den zuständigen Verantwortlichen, wenn eine betroffene Person unter Nachweis ihrer Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen wahrnimmt, wobei die betroffene Person entsprechend anzuleiten ist;
b) Information der betroffenen Personen gemäß Art12 Abs4 DSGVO, wenn aufgrund von deren Anträgen kein Tätigwerden erfolgt;
c) Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art30 Abs1 DSGVO sowie
d) Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde gemäß Art31 DSGVO.
(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Festlegungen auf europäischer Ebene mit Verordnung die Gültigkeitsdauer von Testzertifikaten gemäß Abs1 sowie deren Berechnungsmethode festlegen oder ändern.
(5) Sämtliche Daten im EPI-Service sind eine Woche ab dem Datum der Probenahme zu löschen.
Genesungszertifikat
§4d. (1) Das Genesungszertifikat hat folgende Daten zu enthalten:
1. Nachname(n) und Vorname(n) der getesteten Person, in dieser Reihenfolge,
2. Geburtsdatum der getesteten Person,
3. Krankheit oder Erreger, von der oder dem die Person genesen ist, ausschließlich lautend auf 'COVID-19' (umfasst auch 'SARS-CoV-2' oder dessen Varianten),
4. Datum des ersten positiven NAAT-Testergebnisses,
5. Bezeichnung des Staates, in dem der Test durchgeführt wurde,
6. Bezeichnung des Ausstellers des Genesungszertifikats,
7. Gültigkeitsbeginn des Genesungszertifikats,
8. Gültigkeitsende des Genesungszertifikats,
9. eindeutige Kennung des Genesungszertifikats.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die Daten gemäß Abs1 Z1 bis 4 sowie die Sozialversicherungsnummer aus dem Register gemäß §4 und das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) im Wege der Abfrage des Patientenindex (§4 in Verbindung mit §18 GTelG 2012) oder – im Falle des Fehlens der Sozialversicherung – im Wege der Stammzahlenregisterbehörde zu ermitteln. Die ELGA GmbH hat für den Fall, dass Antikörpertests als Grundlage für die Ausstellung von Genesungszertifikaten festgelegt werden (Abs4), die für die Ausstellung von Genesungszertifikaten erforderlichen Daten gemäß Abs1 Z1 bis 3 und 5 sowie das bPK-GH aus dem zentralen Impfregister (§24c GTelG 2012) zu ermitteln und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Einhaltung des §6 GTelG 2012 sowie der technisch-organisatorischen Vorgaben (Schnittstellendefinition) zu übermitteln. Genesungszertifikate sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister auf Anforderung von Betroffenen auszustellen.
(3) Das Genesungszertifikat darf frühestens am elften Tag ab dem Datum des ersten positiven NAAT-Testergebnisses ausgestellt werden, seine Gültigkeitsdauer darf 180 Tage, gerechnet ab dem Datum des ersten positiven NAAT-Testergebnisses, nicht übersteigen.
(4) Mit Verordnung kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder diesbezüglicher Festlegungen auf europäischer Ebene bestimmen:
1. abweichende Ausstellungsfristen bzw Gültigkeitsdauern,
2. dass, gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen weitere Testmethoden, insbesondere Antikörpertests, als Grundlage für die Ausstellung von Genesungszertifikaten verwendet werden dürfen.
(5) Das Genesungszertifikat in den gemäß §4b Abs5 festgelegten Formaten sowie das bPK-GH sind im EPI-Service zu speichern.
(6) Sämtliche Daten im EPI-Service sind eine Woche nach Gültigkeitsende des Genesungszertifikats zu löschen.
Impfzertifikat
§4e. (1) Das Impfzertifikat hat folgende Daten zu enthalten:
1. Nachname(n) und Vorname(n) der geimpften Person in dieser Reihenfolge,
2. Geburtsdatum der geimpften Person,
3. Krankheit oder Erreger, gegen die oder den die Person geimpft ist, ausschließlich lautend auf 'COVID-19' (umfasst auch 'SARS-CoV-2' oder dessen Varianten),
4. Impfstoff/Prophylaxe (generische Beschreibung des Impfstoffs oder seiner Komponenten),
5. Impfarzneimittel (Bezeichnung des Impfstoffs gemäß Zulassung),
6. Zulassungsinhaber oder Hersteller des Impfstoffs,
7. Nummer der Impfdosis und die Gesamtanzahl der Impfdosen einer Impfserie,
8. Datum der letzten Impfung der Impfserie,
9. Bezeichnung des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde,
10. Bezeichnung des Ausstellers des Impfzertifikats,
11. eindeutige Kennung des Impfzertifikats.
(1a) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist berechtigt, die Daten gemäß §4d Abs1 Z3 und 4 sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) der erkrankten Personen aus dem Register gemäß §4 der ELGA GmbH zu übermitteln. Die ELGA GmbH hat vor der Übermittlung an das EPI Service gemäß Abs2 die Gesamtanzahl der Impfdosen einer Impfserie gemäß Abs1 Z7 dem Genesungs-Status entsprechend zu ändern. Hierzu darf Sie die Daten gemäß §4d Abs1 Z3 und 4 verarbeiten. Eine Weiterverarbeitung über die Zwecke des Abs1a hinaus ist nicht zulässig. Mit Verordnung kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder diesbezüglicher Festlegungen auf europäischer Ebene bestimmen, ob und innerhalb welcher Fristen zwischen dem Datum der Erkrankung und der Impfung eine Änderung der Daten gemäß Abs1 Z7 notwendig ist.
(2) Die ELGA GmbH hat die für die Ausstellung von Impfzertifikaten erforderlichen Daten gemäß Abs1 Z1 bis 8, die Chargennummer des verabreichten Impfstoffs sowie das bPK-GH aus dem zentralen Impfregister (§24c GTelG 2012) zu ermitteln und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Einhaltung des §6 GTelG 2012 sowie der technisch-organisatorischen Vorgaben (Schnittstellendefinition) zu übermitteln.
(3) Mit Verordnung kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder diesbezüglicher Festlegungen auf europäischer Ebene einen abweichenden Ausstellungszeitpunkt oder die Gültigkeitsdauer und deren Berechnungsmethode für Impfzertifikate festlegen.
(4) Das Impfzertifikat in den gemäß §4b Abs5 festgelegten Formaten sowie das bPK-GH werden im EPI-Service gespeichert. Impfstellen dürfen einer geimpften Person das Impfzertifikat ausdrucken, wofür ihnen das Impfzertifikat vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister übermittelt werden darf. Zu diesem Zweck sind die Impfstellen berechtigt, das Impfzertifikat in personenbezogener Form zu verarbeiten.
(5) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat das Impfzertifikat im PDF-Format samt bPK-GH der ELGA GmbH zur Speicherung im zentralen Impfregister zu übermitteln. Die ELGA GmbH hat das Impfzertifikat im zentralen Impfregister zu speichern und jenen Personen, bei denen bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 die Impfserie abgeschlossen wurde, eine gedruckte Fassung des Impfzertifikats (PDF-Format) zur Verfügung zu stellen. Die ELGA GmbH hat eine für die Speicherung des Impfzertifikats im zentralen Impfregister sowie für den Druck und Versand von Impfzertifikaten beschränkte spezifische Zugriffsberechtigung im Sinne des §24f Abs4 GTelG 2012.
(6) Bürgerinnen und Bürger können auf das Impfzertifikat auch im Wege des §24e Abs1 Z1 GTelG 2012 zugreifen. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte im Sinne des §24c Abs2 Z1 GTelG 2012, sowie Apotheken gemäß §1 Apothekengesetz, RGBl. Nr 5/1907, dürfen die im zentralen Impfregister verfügbar gemachten Impfzertifikate für die Bürgerinnen und Bürger ausdrucken und haben hierfür eine spezifische Zugriffsberechtigung im Sinne des §24f Abs4 GTelG 2012.
(7) Sämtliche Daten im EPI-Service sind ein Jahr nach Übermittlung des Impfzertifikats an das zentrale Impfregister zu löschen.
Verarbeitung der Nachweise durch Überprüfende
§4f. (1) Überprüfende (§1 Abs5b Z1 bis 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020) dürfen Zertifikate gemäß §4b Abs1 zum Zweck ihrer Verifizierung verarbeiten. Die Authentifizierung der Überprüfenden hat zu unterbleiben.
(2) Die Identifizierung einer Person durch Überprüfende hat anhand eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer elektronischen Vorzeigemethode, die jedenfalls das kryptographisch gesicherte Bild aus einem amtlichen Lichtbildausweis der Person zu enthalten hat, zu erfolgen.
(3) Die Verifizierung von Zertifikaten durch Überprüfende darf ausschließlich auf dem Endgerät des Überprüfenden ('offline') erfolgen und hat die Signaturprüfung, aus der die syntaktische und inhaltliche Korrektheit sowie die zeitliche Gültigkeit hervorzugehen hat, zu umfassen.
(4) Elektronische Anwendungen zur Verifizierung von Zertifikaten gemäß §§4c bis 4e haben – ausgenommen bei ihrer Verwendung beim Grenzübertritt – die bereitgestellten Zertifikatsdaten für Überprüfende eingeschränkt darzustellen, nämlich mit Nachname(n), Vorname(n) und dem Geburtsdatum der Person, für die das Zertifikat ausgestellt wurde, sowie text- und farbcodiert entweder mit
1. 'gültig' (grün hinterlegt), wenn ein zeitlich gültiges Test-, Genesungs- oder ein Impfzertifikat verfügbar ist, oder
2. 'ungültig' (rot hinterlegt), wenn kein zeitlich gültiges oder kein verifizierbares Zertifikat verfügbar ist.
(5) Elektronische Anwendungen zur Verifizierung von Zertifikaten dürfen folgende zusätzliche Informationen über die Ursache des Rückgabewerts 'ungültig' (rot hinterlegt) der/dem Überprüfenden bereitstellen:
1. 'Gültigkeitsdauer abgelaufen',
2.'QR-Code fehlerhaft',
3. 'Signaturprüfung fehlgeschlagen'.
(6) Sofern eine elektronische Anwendung zur Verifizierung von Zertifikaten den quelloffenen Prüfmechanismus nicht unverändert verwendet, ist dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister der geänderte Source Code offen zu legen. Vorgefundene Mängel sind unverzüglich zu beheben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat den Zugang zum quelloffenen Code für die Verifizierung von Zertifikaten auf geeignete Weise zu veröffentlichen.
(7) Jede über das für die Verifizierung von Zertifikaten unbedingt erforderliche Ausmaß hinausgehende Verarbeitung von Daten durch Überprüfende ist unzulässig.
Erhebungen über das Auftreten einer Krankheit
§5. (1) Über jede Anzeige sowie über jeden Verdacht des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit haben die zuständigen Behörden durch die ihnen zur Verfügung stehenden Ärzte unverzüglich die zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelle erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen einzuleiten. Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen. Zum Zwecke der Feststellung von Krankheitskeimen sind hiebei nach Möglichkeit fachliche Untersuchungsanstalten in Anspruch zu nehmen.
(2) Unter welchen Voraussetzungen und von welchen Organen bei diesen Erhebungen die Öffnung von Leichen und die Untersuchung von Leichenteilen vorgenommen werden kann, wird durch Verordnung bestimmt.
(3) Auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde sind alle Personen, wie insbesondere behandelnde Ärzte, Labors, Arbeitgeber, Familienangehörige und Personal von Gemeinschaftseinrichtungen, die zu den Erhebungen einen Beitrag leisten könnten, zur Auskunftserteilung verpflichtet.
(4) Im Zusammenhang mit der Ermittlung von Kontaktpersonen im Rahmen des Beschlusses Nr 1082/2013/EU zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr 2119/98/EG, ABl. L 293 vom 5.11.2013 S 1, sind alle natürlichen und juristischen Personen, die über sachdienliche Informationen zur Ermittlung von Kontaktpersonen in grenzüberschreitenden Fällen verfügen, wie Personenbeförderungsunternehmen oder Beherbergungsbetriebe, auf Verlangen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Diese Informationen umfassen jedenfalls den Namen und – sofern bekannt – das Geburtsdatum, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse und können etwa Angaben zur Reiseroute, zu den Mitreisenden oder zu beherbergten Gästen umfassen. Die Daten sind von den Gesundheitsbehörden unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Kontaktpersonennachverfolgung nicht mehr erforderlich sind.
(5) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann Mitarbeiter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit als Sachverständige für die Abklärung von Ausbruchsclustern bestellen, wenn diese mehrere Bundesländer betreffen. Diese sind berechtigt, unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen, davon Kopien anzufertigen sowie mit den betroffenen Personen einschließlich Kontaktpersonen direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Abklärung des Ausbruchsclusters unbedingt erforderlich ist. Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen die zur Besorgung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Durchführung von Screeningprogrammen im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19
§5a. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, soweit dies zur Beurteilung der bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen, zur Planung der weiteren Bekämpfungsstrategie, zum Schutz bestimmter von der Pandemie besonders betroffener Personengruppen oder zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems notwendig ist, Screeningprogramme
1. zur Feststellung von Prävalenz des Vorkommens der Krankheit in der Bevölkerung oder einzelnen Bevölkerungsgruppen;
2. zur Feststellung von besonders betroffenen Gebieten oder Einrichtungen;
3. zum Screening von bestimmten Bevölkerungsgruppen, bei denen aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes mit einer Infektion gerechnet werden kann;
4. zum Screening von Berufsgruppen, die auf Grund ihrer Tätigkeit einem erhöhten Risiko einer COVID-19-Infektion ausgesetzt sind;
durchführen. Dazu werden geeignete Testmethoden für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 oder Antikörpertests zur Bestätigung einer durchgemachten Infektion oder zum Nachweis einer erworbenen Immunität verwendet. Soweit derartige Programme nur ein Bundesland betreffen, kann der Landeshauptmann als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher (Art4 Z7 DSGVO) mit Zustimmung des Bundesministers entsprechende Screeningprogramme innerhalb des jeweiligen Bundeslandes durchführen.
(2) Im Rahmen der Screeningprogramme dürfen folgende Datenkategorien verarbeitet werden:
1. Daten zur Identifikation der an einem Screeningprogramm teilnehmenden Person (Vor- und Zuname, Geschlecht, Geburtsdatum; die Sozialversicherungsnummer, falls verfügbar),
2. Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
3. Daten zur epidemiologischen Auswertung je nach Ziel des Programms nach §5a (Region des Aufenthalts, Art der Berufsausübung, Ort der Berufsausübung),
4. eine Probematerialkennung (Proben ID), die eine eindeutige Zuordnung ermöglicht,
5. Art des Tests,
6. Bezeichnung des Tests,
7. Testhersteller,
8. Testzentrum oder -einrichtung,
9. Datum und Uhrzeit der Probenabnahme und Erstellung des Testergebnisses,
10. Testergebnis,
11. Gültigkeitsdauer
12. Barcode oder QR-Code.
(3) Screeningprogramme gemäß Abs1 sind unter größtmöglicher Schonung der Privatsphäre der betroffenen Person durchzuführen. Die Teilnahme ist freiwillig und unentgeltlich.
(4) Die inhaltliche Ausgestaltung sowie die Vorgaben für die organisatorische Abwicklung der Programme und die mit deren Durchführung beauftragten Organisationen, sind vom Bundesminister in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(5) Im Schulbereich können Screeningprogramme gemäß Abs1 durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister durchgeführt werden. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann Hochschulen oder hochschulische Forschungseinrichtungen mit der Durchführung der Laboruntersuchungen und Schulärzte mit der Durchführung der Untersuchungen an den Schulen beauftragen.
(6) Für Zwecke der Kontaktaufnahme mit und Information von bestimmten Personengruppen im Zusammenhang mit Screeningprogrammen und zur Sicherstellung einer effizienten Durchführung von Screeningprogrammen, insbesondere durch Erstellung von Testverzeichnissen, sind die zuständigen Behörden berechtigt, eine Verknüpfungsanfrage gemäß §16a Abs3 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl Nr 9/1992, vorzunehmen, um Daten der am Screeningprogramm teilnehmenden oder einzuladenden Personen im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu verarbeiten.
(7) Screeningprogramme gemäß Abs1 können auch zum Zweck der Erlangung eines Testergebnisses durchgeführt werden, um die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder des COVID-19-MG verordneten Voraussetzungen oder Auflagen zu erfüllen.
(8) Der Durchführende des Screeningprogramms hat der betroffenen Person einen Nachweis über das Ergebnis des Tests auszustellen. Dieser Nachweis ist der betroffenen Person entweder in gedruckter oder in elektronischer Form – sofern möglich unverzüglich – zur Verfügung zu stellen. Wird dieser Nachweis nicht in Form eines Testzertifikats (§4c) bereitgestellt, kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister mit Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt festlegen. In dieser Verordnung sind jedenfalls die in den Nachweis aufzunehmenden Daten anhand der Datenkategorien gemäß §5b Abs3 zu konkretisieren. Die Daten sind vom Durchführenden des Screeningprogramms unverzüglich nach Bereitstellung des Nachweises für die betroffene Person zu löschen. Gesetzlich vorgesehene Aufbewahrungs- bzw Dokumentationspflichten bleiben davon unberührt. Die Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken als zur Erstellung und Bereitstellung des Testzertifikats oder des Testnachweises ist unzulässig.
Register für Screeningprogramme
§5b. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat als Verantwortlicher (Art4 Z7 DSGVO) ein elektronisches Register zum Zweck der Durchführung von Screeningprogrammen nach §5a und zum Zweck der Datenübertragung von bestätigten Infektionen mit SARS-CoV-2 in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten zu betreiben.
(2) Bei der Durchführung von Screeningprogrammen nach §5a ist dafür Sorge zu tragen, dass die daraus gewonnenen Daten im Register für Screeningprogramme verarbeitet werden.
(3) Im Register werden folgende Datenkategorien verarbeitet:
1. Daten zur Identifikation der an einem Screeningprogramm teilnehmenden Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (§9 E-GovG, BGBl I Nr 10/2004), Sozialversicherungsnummer),
2. Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
3. Daten zur epidemiologischen Auswertung je nach Ziel des Programms nach §5a (Region des Aufenthalts, Art der Berufsausübung, Ort der Berufsausübung),
4. eine Probematerialkennung (Proben ID), die eine eindeutige Zuordnung ermöglicht,
5. Testergebnis,
6. Zeitpunkt der Probenabnahme,
7. Zeitpunkt des Testergebnisses,
8 Art des Tests,
9. Barcode oder QR-Code.
(4) Bei der Datenverarbeitung gemäß Abs1 ist zur Identifikation die Verwendung des Namens und des bereichsspezifischen Personenkennzeichens GH und AS (§10 Abs2 E Government-Gesetz) zulässig. Das bereichsspezifische Personenkennzeichen AS darf nur in verschlüsselter Form verwendet und gespeichert werden. Der direkte Personenbezug (Name und Kontaktdaten) ist vom Verantwortlichen unverzüglich unumkehrbar zu löschen, sobald das Testergebnis vorliegt und im Fall einer bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2 die Datenübertragung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten erfolgt ist.
(5) Die im Register verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich zu den in Abs1 genannten Zwecken verarbeitet werden. Die Datenarten Namen und Kontaktdaten dürfen im Register ausschließlich zur Gewinnung von Probenmaterial, zur Information der betroffenen Person über das Testergebnis und im Fall einer bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2 zur Datenübertragung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten verarbeitet werden.
(6) Die bereichsspezifischen Personenkennzeichen sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Abs1 nicht mehr erforderlich sind.
(7) §4 Abs9, 10 und 12 bis 14 gilt sinngemäß.
Erhebung von Kontaktdaten
§5c. (1) Zum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen bei Umgebungsuntersuchungen kann, soweit und solange dies aufgrund der COVID-19-Pandemie unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, längstens jedoch bis 31. Dezember 2021, durch Verordnung bestimmt werden, dass
1. Betreiber von Gastronomiebetrieben,
2. Betreiber von Beherbergungsbetrieben,
3. Betreiber von nicht öffentlichen Freizeiteinrichtungen,
4. Betreiber von Kultureinrichtungen,
5. Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten,
6. Betreiber von Krankenanstalten und Kuranstalten,
7. Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen und
8. Organisatoren von Zusammenkünften (§5 COVID-19-MG)
verpflichtet sind, die in Abs3 festgelegten personenbezogenen Daten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zu erheben und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln. Betroffene Personen sind zur Bekanntgabe dieser personenbezogenen Daten verpflichtet.
(2) Von Abs1 Z8 jedenfalls nicht erfasst sind
1. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich,
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, BGBl Nr 98/1953,
3. Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien und
4. Zusammenkünfte zur Religionsausübung.
(3) Verordnungen gemäß Abs1 können die Erhebung folgender Daten vorsehen:
1. Name,
2. Kontaktdaten, insbesondere, soweit vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
3. Datum, Ort und Uhrzeit von Beginn und Ende des Aufenthalts und
4. soweit geboten, nähere Angaben zum konkreten Aufenhaltsort im Betrieb, in der Einrichtung oder am Veranstaltungsort.
(4) In Verordnungen gemäß Abs1 ist vorzusehen:
1. Die Daten sind für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren.
2. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
3. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.
Die gemäß Abs1 zur Aufbewahrung Verpflichteten haben insbesondere sicherzustellen, dass die erhobenen Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.
II. HAUPTSTÜCK.
Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten.
Einleitung von Vorkehrungen bei Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten.
§6. (1) Über jeden Fall einer anzeigepflichtigen Krankheit sowie über jeden Verdachtsfall einer solchen Krankheit sind, neben den nach §5 etwa erforderlichen Erhebungen, ohne Verzug die zur Verhütung der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit notwendigen Vorkehrungen im Sinne der folgenden Bestimmungen für die Dauer der Ansteckungsgefahr zu treffen.
(2) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden sind in elektronischer Form auf der Internetseite der Behörde, sofern aber landesgesetzliche Vorschriften betreffend die Kundmachung von Verordnungen der Behörde bestehen, nach diesen Vorschriften kundzumachen; sie können ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch in anderer Form bekannt gemacht werden, insbesondere durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde oder an der Amtstafel der Gemeinden des betroffenen Gebiets.
Absonderung Kranker.
§7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Jede Anhaltung, die länger als 14 Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des §17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.
(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.
(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.
(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.
(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.
Desinfektion.
§8. […].
Ausschließung einzelner Personen von Lehranstalten.
§9. […].
Beschränkung der Wasserbenützung und sonstige Vorsichtsmaßregeln.
§10. […].
Beschränkung des Lebensmittelverkehrs.
§11. […].
Abschließung von Wohnungen, Verbot von Totenfeierlichkeiten.
§12. […].
Maßnahmen in Bezug auf Leichen.
§13. […].
Vertilgung von Tieren.
§14. […].
Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.
§15. […].
Besondere Meldevorschriften.
§16. […].
Überwachung bestimmter Personen.
§17. […].
Schließung von Lehranstalten.
§18. […].
Verbot des Hausierhandels.
§19. […].
Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.
§20. […].
Bezeichnung von Häusern und Wohnungen.
§21. […].
Räumung von Wohnungen.
§22. […].
Verkehrsbeschränkung für bestimmte Gegenstände.
§23. […].
Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete
§24. (1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.
(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie
a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,
b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c) das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,
2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie
a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,
b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c) zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr §1 Abs5 Z5 und Abs5a bis 5e COVID-19-MG sinngemäß.
(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß §1 Abs7 COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.
Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland
§25. (1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet oder für die Ein- und Durchfuhr von Waren Verkehrsbeschränkungen anzuordnen.
(2) Als Einreise gilt das Betreten des Bundesgebietes.
(3) Verkehrsbeschränkungen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet gemäß Abs1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet wie
a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet,
b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr,
c) das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Einreise in das Bundesgebiet und
d) die Erhebung von Namen, Kontaktdaten und Einreise- oder Beförderungsdatum unter sinngemäßer Anwendung des §5c Abs4,
2. die Untersagung der Einreise in das Bundesgebiet sowie Lande-, Anlege- oder Halteverbote, sofern Maßnahmen nach Z1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(4) Verkehrsbeschränkungen für die Ein- und Durchfuhr von Waren gemäß Abs1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für die Ein- und Durchfuhr von Waren, wie
a) die Desinfektion,
b) die Warenkontrolle und
c) die Beschränkung der Warenein- und -durchfuhr auf bestimmte Zwecke,
2. die Untersagung der Ein- und Durchfuhr von Waren, sofern Maßnahmen nach Z1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr §1 Abs5 Z5 und Abs5a bis 5e COVID-19-MG sinngemäß.
§25a. (1) In einer Anordnung nach §25 kann geregelt werden, dass Personen, die aus Staaten oder Gebieten mit Vorkommen von COVID-19 einreisen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor der Einreise dort aufhältig waren und dies die epidemiologische Situation erfordert, verpflichtet sind, der für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die in Abs2 genannten Daten bekannt zu geben.
(2) Daten gemäß Abs1 sind:
1. Vor- und Nachname,
2. Geburtsdatum,
3. Wohn- und Aufenthaltsadresse, falls zutreffend,
4. Datum der Einreise,
5. etwaiges Datum der Ausreise,
6. Abreisestaat oder -gebiet,
7. Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
8. Ort der selbstüberwachten Heimquarantäne (Adresse),
9. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
10. Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses oder eines der in §4b genannten Zertifikate.
(3) Die Bekanntgabe der in Abs2 genannten Daten gemäß Abs1 hat mittels elektronischen Formulars über www.oesterreich.gv.at zu erfolgen. Eine entsprechende Sendebestätigung ist bei Einreise mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, kann der Verpflichtung gemäß Abs1 auch durch händisches Ausfüllen eines Formulars bei der Grenzkontrolle nachgekommen werden. Die für die Grenzübertrittsstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat das ausgefüllte Formular unter Einhaltung geeigneter Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art32 DSGVO unverzüglich an die für den Wohnsitz oder Aufenthalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung ist das Originalformular nach derselben zu vernichten.
(5) Die jeweils für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, die ihr gemäß Abs3 und 4 übermittelten personenbezogenen Daten für den Zeitraum von 28 Tagen ab dem Datum der Einreise gemäß Abs2 Z4 zu speichern. Die Daten dienen ausschließlich der Information der Bezirksverwaltungsbehörde zur Erlangung von Kenntnis der in ihrem Gebiet aufhältigen Personen, um die in einer Verordnung nach §25 vorgesehenen Maßnahmen überprüfen zu können, sowie dem Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung (§5) im Zusammenhang mit SARSCoV-2. Nach Ablauf dieser Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Daten zu löschen.
(6) Datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Art4 Z7 DSGVO ist die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist hinsichtlich der Übermittlung der gemäß Abs3 bekannt gegebenen Daten Auftragsverarbeiter gemäß Art4 Z8 DSGVO. Die Verpflichtungen nach §28 Abs3 DSGVO sind einzuhalten. Die bekannt gegebenen Daten sind durch die Bundesrechenzentrum GmbH unmittelbar nach Übermittlung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu löschen. Geeignete Datensicherheitsmaßnahmen gemäß §32 DSGVO sind vorzusehen.
(7) Art13 und 14, Art18 und Art21 DSGVO finden gemäß Art23 Abs1 lite DSGVO keine Anwendung.
Vorschriften in Bezug auf Verkehrsanstalten im Inlande.
§26. (1) Für den Betrieb öffentlicher Verkehrsanstalten (Eisenbahnen, Binnenschiffahrtsunternehmungen, Flöße usw) und für den Verkehr auf denselben wird durch Verordnung bestimmt, in welcher Weise und durch welche Organe die in diesem Gesetze bezeichneten Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten in Anwendung zu bringen sind.
(2) In gleicher Weise werden die erforderlichen Anordnungen über die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf Schiffen und Hafenbauten und sonstigen im Bereiche der Seebehörden gelegenen Objekten durch Verordnung erlassen.
Besondere Vorschriften betreffend Zoonosen
§26a. […].
Besondere Vorschriften betreffend impräventable Erkrankungen
§26b. […].
Epidemieärzte.
§27. (1) Falls bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Krankheit die in den betroffenen Gebieten zur Verfügung stehenden Ärzte, in erster Linie die Gemeinde- und Distriktärzte, zur wirksamen Bekämpfung der Krankheit nicht ausreichen, können für die Dauer des Bedarfes Epidemieärzte bestellt werden. Die Epidemieärzte können vom Landeshauptmann bestellt werden, wenn sich die Tätigkeit auf das gesamte Landesgebiet erstrecken können soll.
(2) Bei der Bestellung der Epidemieärzte werden ihre Bezüge durch Vertrag mit der Maßgabe geregelt, daß sie im Falle ihrer Erkrankung auch dann, wenn sie nicht die Berufsunfähigkeit begründet, ihren vollen Gehalt fortbeziehen.
§27a. Sofern es bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 erforderlich ist, kann der Landeshauptmann, wenn sich die Tätigkeit auf das gesamte Landesgebiet erstrecken können soll, oder der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, wenn sich die Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken können soll, – soweit es sich nicht um Ärzten vorbehaltene Tätigkeiten handelt – auch andere geeignete Personen zur Unterstützung bei Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes bestellen. Deren Handeln ist der Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen. Jedenfalls als geeignet gelten Personen, die ihren Beruf bzw die Tätigkeiten des Sanitäters in Einrichtungen gemäß §23 Sanitätergesetz, BGBl I Nr 30/2002, ausüben.
Maßnahmen in Bezug auf Krankheitserreger.
§28. […].
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§28a. […].
Maßnahmen im Rahmen einer Pandemie
§28b. […].
Naturwissenschaftliche, insbesondere veterinärmedizinische Einrichtungen nach §2 Abs2 Z1 Ärztegesetz 1998
§28c. […].
Abstrichnahme im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
§28d. (1) Im Rahmen von Screenings zur Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) sind
1. Angehörige des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege und der Pflegefachassistenz gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl I Nr 108/1997,
2. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß MTD-Gesetz, BGBl Nr 460/1992,
3. Hebammen gemäß Hebammengesetz, BGBl Nr 310/1994,
4. Angehörige des zahnärztlichen Berufes gemäß Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl I Nr 126/2005,
5. Personen, die ein naturwissenschaftliches oder ein veterinärmedizinisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben gemäß §4 Abs5 MTD-Gesetz,
6. Angehörige des kardiotechnischen Dienstes gemäß Kardiotechnikergesetz (KTG), BGBl I Nr 96/1998, und
7. Angehörige des tierärztlichen Berufes gemäß dem Bundesgesetz über den Tierarzt und seine berufliche Vertretung (Tierärztegesetz), BGBl Nr 16/1975,
auch ohne ärztliche Anordnung berechtigt, Abstriche aus Nase und Rachen einschließlich Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests zu diagnostischen Zwecken durchzuführen. Für Berufsangehörige gilt die Meldepflicht gemäß den §§2 und 3, soweit nicht eine Meldung durch die gemäß den §§3 oder 28c verpflichtete Person oder Einrichtung erfolgt. Die nach dieser Bestimmung tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten zur Verschwiegenheit über die im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Im Rahmen von Screenings zur Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) sind
1. Angehörige der Pflegeassistenz gemäß GuKG,
2. Angehörige der medizinischen Assistenzberufe und Trainingstherapeuten gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl I Nr 89/2012,
3. Medizinische Masseure und Heilmasseure gemäß Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl I Nr 169/2002,
4. Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz gemäß ZÄG, und
5. Angehörige eines Sozialbetreuungsberufs nach der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über Sozialbetreuungsberufe, BGBl I Nr 55/2005,
soweit sie nicht ohnedies auf Grund ihres gesetzlich festgelegten Tätigkeitsbereichs hiezu befugt sind, berechtigt, Abstriche aus Nase und Rachen einschließlich Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests zu diagnostischen Zwecken auf Anordnung und unter Aufsicht durchzuführen. Vor der erstmaligen Durchführung einer Abstrichnahme hat eine entsprechende Einschulung zu erfolgen. Die Anordnung, Aufsicht und Einschulung hat durch einen Arzt, einen Zahnarzt, einen Biomedizinischen Analytiker oder einen diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger zu erfolgen.
(3) Im Rahmen von Screenings zur Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) sind Sanitäter gemäß Sanitätergesetz (SanG), BGBl I Nr 30/2002, berechtigt, Abstriche aus Nase und Rachen einschließlich Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests zu diagnostischen Zwecken in Zusammenarbeit mit einem Arzt, einem Zahnarzt, einem Biomedizinischen Analytiker, einem diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger oder einer Einrichtung gemäß §28c durchzuführen. Für die Durchführung dieser Tätigkeit gilt §26 SanG nicht.
III. HAUPTSTÜCK.
Entschädigung und Bestreitung der Kosten.
[…]
IV. HAUPTSTÜCK.
Strafbestimmungen.
[…]
V. HAUPTSTÜCK.
Allgemeine Bestimmungen.
Behördliche Kompetenzen.
§43. (1) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. April 1870, RGBl. Nr 68, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, bleiben durch die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes unberührt.
(3) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest, Ägyptischer Augenentzündung, Wutkrankheit, Bißverletzungen durch wutkranke oder wutverdächtige Tiere sowie in sonstigen Fällen dringender Gefahr sind die im §5 Abs1 bezeichneten Erhebungen und die in den §§7 bis 14 bezeichneten Vorkehrungen auch sofort an Ort und Stelle von den zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Ärzten zu treffen.
(4) Die Einleitung, Durchführung und Sicherstellung sämtlicher in diesem Gesetze vorgeschriebener Erhebungen und Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten beziehungsweise die Überwachung und Förderung der in erster Linie von den zuständigen Sanitätsorganen getroffenen Vorkehrungen sind Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde.
(4a) Soweit in diesem Bundesgesetz eine Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen ist, sind Verordnungen, deren Anwendungsbereich sich auf mehrere politische Bezirke oder das gesamte Landesgebiet erstreckt, vom Landeshauptmann zu erlassen. Einer Verordnung des Landeshauptmanns entgegenstehende Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde treten mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Landeshauptmanns außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist. Erstreckt sich der Anwendungsbereich auf das gesamte Bundesgebiet, so sind Verordnungen vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen. Eine entgegenstehende Verordnung des Landeshauptmanns oder einer Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Bundesministers außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist.
(5) Dem Landeshauptmann obliegt im Rahmen seines örtlichen Wirkungsbereichs die Koordinierung und Kontrolle der Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Abs4. Besteht der Verdacht oder die Kenntnis über einen bundesländerübergreifenden Ausbruch einer Erkrankung gemäß §1 Abs1 und 2, so haben die Landeshauptmänner der betroffenen Bundesländer zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeiten zu koordinieren.
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ist im Fall von Krankheitsausbrüchen vom Landeshauptmann unverzüglich zu verständigen.
Zuständigkeiten betreffend COVID-19
§43a. (1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs1 festgelegt werden.
(3) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs1 oder 2 festgelegt werden.
(4) In einer Verordnung gemäß Abs1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
(5) Durch Verordnung gemäß Abs1 können Verordnungen gemäß Abs2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs2 können Verordnungen gemäß Abs3 oder Teile davon aufgehoben werden.
(6) Verordnungen gemäß Abs2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.
Besondere Befugnisse der Sanitätsbehörden und ihrer Organe.
§44. […].
Vorkehrungen im militärischen Bereich
§45. […].
Telefonischer Bescheid
§46. (1) Bescheide gemäß §7 oder §17 dieses Bundesgesetzes können für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 abweichend von §62 Abs1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 in der geltenden Fassung, aufgrund eines Verdachts mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden.
(2) Die Absonderung endet, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß §7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt.
(3) Der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides ist zu beurkunden und der Partei zuzustellen.
Portobehandlung.
§47. […].
Aufhebung älterer Vorschriften.
§48. […].
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§49. (1) Abweichend von §33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 62/2020 neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß §32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
Wirksamkeit des Gesetzes.
§50. (1) Dieses Gesetz ist in der Fassung des Gesetzes vom 17. Februar 1920, StGBl. Nr 83 (Epidemiegesetznovelle), und des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1925, BGBl Nr 449 (II. Epidemiegesetznovelle), sowie der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1947, BGBl Nr 151, Artikel II Z5 und Artikel III sowie IV Abs3 und 4 – nach Aufhebung der bezüglichen reichsrechtlichen Vorschriften durch das Bundesgesetz vom 18. Juni 1947, BGBl Nr 151, Artikel I Z6 – am 22. August 1947 wieder in Kraft getreten.
(2) Die Änderungen im §36 Abs2 und §43 Abs4 sowie §43 Abs5 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl I Nr 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.
(3) Zum in Abs2 bestimmten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach der vor diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Rechtslage durchzuführen.
(4) §43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 80/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) §§1 Abs1 Z1 und 2, 4 Abs7, 7 Abs1 und 1a, 26b samt Überschrift, 36 Abs3, 43 Abs4, und 51 sowie der Entfall des §2 Abs3 und 43 Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 63/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) §4 Abs1 bis 5, 7 bis 9, 11, 12, 15 und 17, §4a samt Übersschrift und §5 Abs3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl I Nr 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(7) §6 Abs2 in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl I Nr 23/2020, tritt mit 1. Februar 2020 in Kraft, jedoch ohne Auswirkung auf Verordnungen, die entsprechend seiner früheren Fassung bis zum Ablauf des 4. April 2020 kundgemacht wurden.
(8) §3a, §13 Abs5, §28a Abs1a und §43 Abs4a und §46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. §3a tritt mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.
(9) §6 Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 43/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. Verordnungen, die vor dem 5. April entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, gelten als den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechend kundgemacht, wenn durch die Kundmachung ein zumindest den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechendes Maß an Publizität erreicht wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verordnung in einem Gesetzblatt oder in einem Amtsblatt eines Landes kundgemacht wurde.
(10) Die Änderungen in §4 Abs7, §4a Abs5, §5 Abs4, §§5a und §5b samt Überschriften, §15, §27a, die Änderungen in §28c, §32 Abs6, die Änderungen in §36, §43 Abs4a, §45 samt Überschrift, §46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 43/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) Die §§5a, 5b und 46 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(12) Die Überschrift von §46 und §49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 62/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) §28a Abs1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 103/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(14) Der Titel, §4 Abs1, §5 Abs4 und 5, §5a Abs5, §15 Abs1 und Abs2 Z4 und 5, §15 Abs5 bis 8, §32 Abs7, §43a und §51 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 104/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(15) §7 Abs1a dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 104/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auch auf alle bei Inkrafttreten aufrechten Anhaltungen nach §7 Abs1a anzuwenden. §7 Abs1a dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 104/2020 tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Mit 1. Jänner 2022 tritt §7 Abs1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 103/2020 wieder in Kraft.
(16) §25a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 104/2020 tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung feststellt, dass die technischen Voraussetzungen für die Vollziehung gegeben sind, und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(17) §4 Abs4 Z1, §5a Abs1 und Abs6, §5b Abs3 Z1, §5c samt Überschrift, §15 Abs3, §25a Abs1 und 2, §28 Abs1 und 1a, §28d samt Überschrift, §40 und §50 Abs8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 136/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(18) §3b samt Überschrift, §4 Abs4, §5a Abs1, 2, 3, 7 und 8, §5b Abs3, §5c Abs2, §15 Abs2 und 9, §27 Abs1, §28c Abs4, §50 Abs11 und §50c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 23/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. §15 Abs2 Z5 und §15 Abs9 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(19) Die Überschrift zu §1, die §§4 Abs1, 2, 3a, 4, 6, 15, 18 bis 20, §5a Abs7, §15 Abs2 Z5 und Abs9, die Überschrift zu §24 und §24, §28c Abs4 und §28d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 33/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. §4 Abs3a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(19a) Die Überschrift zu §5 sowie §15 Abs2 Z5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 82/2021 treten mit 19. Mai in Kraft.
(20) §15 gelangt auf COVID-19 nicht zur Anwendung.
(21) §4 Abs18, 19 und 22 bis 24, §4a Abs6, §§4b und 4c, §5a Abs2 und 7, §5c Abs1 Z8, §5c Abs2, §7 Abs1a, §15 Abs2 Z5, §15 Abs4, §24 samt Überschrift, §25 samt Überschrift, §25a Abs1, §25a Abs2 Z8, §32 Abs1 Z7, §36 Abs1 litf und §49 Abs3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 90/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten §15 Abs6 zweiter und dritter Satz sowie §15 Abs8 und 9 außer Kraft. §49 Abs3 ist auch auf Anträge anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten gestellt wurden. §4 Abs22 bis 24, §4a Abs6, §§4b und 4c, §24 Abs4 und §25 Abs5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021, §49 Abs3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
(22) Die §§4e Abs5 zweiter Satz, 5c Abs1 und 50 Abs13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 105/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(23) Die Überschrift zu §2, §4 Abs1, Abs4 Z3, Abs6 und Abs7, §4a Abs1 und Abs6, §5 Abs4, §5a Abs1, Abs2 Z1, Abs7 und Abs8, §25a Abs2 Z3 und Z10, §28a Abs1 sowie §28d Abs1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt §4 Abs18 bis 24 außer Kraft. §4 Abs3a sowie §§4b bis 4f samt Überschriften treten mit 4. Juni 2021 in Kraft. §§4b bis 4f samt Überschriften treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
(24) §50 Abs20 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(25) §4e Abs1a und §50 Abs24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 143/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§50a. Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§50b. […].
§50c. […].
Vollziehung
§51. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich §5a Abs5 erster Satz der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister,
2. hinsichtlich §5a Abs5 zweiter Satz der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
3. hinsichtlich §7 Abs1a – soweit er das gerichtliche Verfahren betrifft – und §36 Abs3 der Bundesminister für Justiz,
4. hinsichtlich §28a der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
5. im Übrigen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister
betraut."
2. Die – zur Gänze angefochtene – Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl II 15/2020, lautet:
"Auf Grund des §1 Abs2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 37/2018, wird verordnet:
Der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019 nCoV ('2019 neuartiges Coronavirus')."
3. §4 der Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl. 39/1915, idF BGBl II 21/2020 (im Folgenden kurz: Absonderungsverordnung) lautete (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
"§4. Bei Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr (Dysenterie), epidemischer Genickstarre, Flecktyphus, Blattern, asiatischer Cholera, Pest, Rückfalltyphus, gelbem Fieber, Rotz der Poliomyelitis anterior acuta, SARS (Severe Acute Respiratory Syndrome), viralem hämorrhagischem Fieber oder MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/'neues Corona-Virus') sind die Kranken oder Krankheitsverdächtigen abzusondern und Influenzainfektion mit dem Virus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus. Bei Wochenbettfieber, Aussatz (Lepra) oder Wutkrankheit und wenn eine besondere Gefahr der Übertragung besteht, auch bei ägyptischer Augenentzündung (Trachom) oder Milzbrand, sind die Kranken abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen. Bei Masern oder Infektion mit 2019 nCoV ('2019 neuartiges Coronavirus') sind die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen."
4. Die – zur Gänze angefochtene – Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 – COVID-19-EinreiseV 2021), BGBl II 276/2021, idF BGBl II 393/2021 lautete wie folgt (ohne Anlagen A bis I):
"1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§1. (1) Diese Verordnung regelt gesundheits- und sanitätspolizeiliche Maßnahmen betreffend die Einreise in das Bundesgebiet zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
(2) Personen dürfen in das Bundesgebiet einreisen, sofern dies nach verfassungsrechtlichen oder unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen oder durch völkerrechtliche Vorschriften geboten ist.
Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr
§2. (1) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung sind:
1. ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage A oder der Anlage B, die bestätigen, dass die im Zeugnis angeführte Person
a) negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde,
b) nach Maßgabe der Z3 gegen COVID-19 geimpft wurde oder
c) nach Maßgabe der Z4 von COVID-19 genesen ist.
2. Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde und zumindest folgende Daten umfassen:
a) Vor- und Nachname der getesteten Person,
b) Geburtsdatum,
c) Datum und Uhrzeit der Probenahme,
d) Testergebnis,
e) Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw QR-Code.
3. Impfnachweise über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem in Anlage C angeführten Impfstoff, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
b) Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder
d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lita, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.
4. Genesungsnachweise über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion oder Nachweise über neutralisierende Antikörper, die nicht älter als 90 Tage sind.
(2) Testergebnisse und ärztliche Zeugnisse gemäß Abs1 Z1 lita verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise
1. bei einem molekularbiologischen Test mehr als 72 Stunden,
2. bei einem Antigentest mehr als 48 Stunden und
3. bei einem Antigentest zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird, mehr als 24 Stunden zurückliegt.
(3) Im Fall der Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners darf die Probenahme für das Testergebnis im Zeitpunkt der Einreise
1. bei Einreisen gemäß §5 nicht länger als sieben Tage und
2. bei Einreisen gemäß §7 nicht länger als 72 Stunden
zurückliegen.
(4) Als Test im Sinne dieser Verordnung gilt, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein molekularbiologischer Test oder Antigentest auf SARS-CoV-2 einschließlich eines Tests zur Eigenanwendung, sofern er in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird. Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.
(5) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß §4b Abs1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950, vorzulegen.
Registrierung
§3. (1) Personen, die nach dieser Verordnung zur Registrierung verpflichtet sind, haben vor der Einreise folgende Daten gemäß §25a EpiG bekannt zu geben:
1. Vor- und Nachname,
2. Geburtsdatum,
3. bei mehrtägigen Aufenthalten die Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend den Ort der selbstüberwachten Heimquarantäne),
4. Datum der Einreise,
5. etwaiges Datum der Ausreise,
6. Abreisestaat oder -gebiet,
7. Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
8. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
9. Vorliegen eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr.
(2) Die Registrierung hat nach Maßgabe des §25a Abs3 EpiG elektronisch zu erfolgen.
(3) Ist die Registrierung elektronisch nicht möglich, kann sie ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend Anlage D oder Anlage E vorgenommen werden.
(4) Eine Registrierung darf längstens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen.
(5) Handelt es sich bei der nach dieser Verordnung zur Registrierung verpflichteten Person um einen Pendler, ist die Registrierung bei jeder Änderung der Daten gemäß Abs1 Z3, 6, 7, 8 und 9, spätestens jedoch alle 28 Tage, vorzunehmen.
Quarantäne
§4. (1) Personen, die nach dieser Verordnung zur Quarantäne verpflichtet sind, haben diese selbstüberwacht
1. an einem bestehenden Wohnsitz (Heimquarantäne) oder
2. in einer sonstigen geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit bei der Einreise eine Bestätigung vorzuweisen ist,
anzutreten. Die Kosten der Unterkunft sind selbst zu tragen.
(2) Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Ausgenommen sind unbedingt notwendige Wege zur Inanspruchnahme einer nach dieser Verordnung erforderlichen Testung oder zur Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses gemäß §10 Abs4. Dabei ist auf die größtmögliche Minimierung eines allfälligen Infektionsrisikos zu achten.
(3) Die Quarantäne darf zum Zweck der Ausreise aus Österreich vorzeitig beendet werden, wenn sichergestellt ist, dass bei der Ausreise das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird.
2. Abschnitt
Einreisebestimmungen
Einreise aus Staaten und Gebieten mit geringem epidemiologischem Risiko (Anlage 1)
§5. Personen, die aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in einem solchen oder in Österreich aufgehalten haben, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen. Liegt kein Nachweis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein Test durchführen zu lassen.
Sonderbestimmung für die Einreise auf dem Luftweg aus bestimmten Staaten und Gebieten der Anlage 1
§5a. (1) Personen, die auf dem Luftweg aus Zypern einreisen, haben ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests, einen Impfnachweis, einen Genesungsnachweis oder jeweils ein ärztliches Zeugnis darüber mitzuführen.
(2) Liegt kein Nachweis gemäß Abs1 vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich am Flughafen ein molekularbiologischer Test durchführen zu lassen. Ist aufgrund besonderer Umstände eine unverzügliche Testung am Flughafen nicht möglich, kann diese in Ausnahmefällen binnen 24 Stunden nachgeholt werden.
Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten (Anlage 2)
§6. (1) Die Einreise aus einem in der Anlage 2 genannten Staat oder Gebiet und die Einreise von Personen, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, sind untersagt. Dies gilt nicht für
1. österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
2. Schweizer Bürger sowie Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
3. Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR-Staaten oder Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan oder der Schweiz und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
4. Fremde, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß §5 des Amtssitzgesetzes, BGBl I Nr 54/2021, verfügen,
5. Personen, die auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl I Nr 100/2005, oder dem Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,
6. Personen, die über eine Bestätigung über die Antragstellung gemäß Art18 Abs1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr 29 vom 31.01.2020 S 7 (Austrittsabkommen), verfügen, und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
7. Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
8. Angestellte internationaler Organisationen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
9. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder deren Dienstverrichtung im Ausland erfolgt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik Österreich liegt,
10. Personen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums oder zur Forschung einreisen,
11. Personen, die zur Teilnahme am Schulbetrieb einreisen,
12. Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
13. humanitäre Einsatzkräfte,
14. eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß §8,
15. Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
16. Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis, wie insbesondere aufgrund von schweren Krankheitsfällen, Todesfällen, Begräbnissen, Geburten sowie der Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen einreisen und
17. Personen, die im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem Besuch des Lebenspartners einreisen.
(2) Personen gemäß Abs1 Z1 bis 17 haben ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer molekularbiologischer Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
(3) Die Quarantänepflicht gemäß Abs2 gilt nicht bei der Einreise
1. zu beruflichen Zwecken
a) zum Besuch einer internationalen Einrichtung im Sinne des §2 Z1 des Amtssitzgesetzes oder
b) im überwiegenden Interesse der Republik Österreich insbesondere in kultureller oder sportlicher Hinsicht, wobei dies auch für Betreuer und Trainer gilt, und
2. von Personen gemäß Abs1 Z4 und Z13 bis 16.
Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten
§7. (1) Sonstige Staaten und Gebiete sind solche, die nicht in Anlage 1 oder Anlage 2 genannt sind.
(2) Personen, die aus einem sonstigen Staat oder Gebiet einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
(3) Die Quarantäne- und die Registrierungspflicht gemäß Abs2 gelten nicht für die Einreise
1. im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs
a) zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb oder
b) zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,
2. von Personen, die einen Impfnachweis, einen Genesungsnachweis oder jeweils ein ärztliches Zeugnis darüber mitführen,
3. von Minderjährigen zwischen dem vollendeten zwölften und dem vollendeten 18. Lebensjahr, die in Begleitung von Personen gemäß Z2 einreisen, und
4. von Personen gemäß §6 Abs1 Z4 und Z12 bis 16.
§7a. Liegen sowohl die Voraussetzungen für eine Einreise nach §6 als auch die Voraussetzungen für eine Einreise nach §7 vor, gelangt §6 zur Anwendung.
Einreise aus medizinischen Gründen
§8. (1) Abweichend von den §§5 bis 7 ist die Einreise von
1. österreichischen Staatsbürgern,
2. Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen, oder
3. Personen, denen von einer österreichischen Krankenanstalt aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen eine Behandlungszusage erteilt wurde,
ohne Einschränkung zulässig, wenn sie zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend der Anlage F oder der Anlage G vorzuweisen.
(2) Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich dürfen nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland ohne Einschränkung wieder einreisen. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend der Anlage F oder der Anlage G vorzuweisen.
3. Abschnitt
Beförderungsbestimmungen
§9. (1) Beförderungsunternehmen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die von ihnen aus Staaten oder Gebieten der Anlage 2 in das Bundesgebiet beförderten Personen über die Voraussetzungen der Einreise und über die Rechtsfolgen von Verstößen informiert werden.
(2) Beförderungsunternehmen dürfen Personen, denen die Einreise gemäß §6 Abs1 untersagt ist, aus Staaten oder Gebieten der Anlage 2 nicht in das Bundesgebiet befördern.
4. Abschnitt
Ausnahmen
§10. (1) Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise und Beförderung
1. zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs; wenn das Zielland nicht Österreich ist, muss die Ausreise sichergestellt sein,
2. ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,
3. im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges oder
4. im zwingenden Interesse der Republik Österreich.
(2) Diese Verordnung gilt ferner nicht für
1. Transitpassagiere oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt, sofern die Ausreise sichergestellt ist,
2. die Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
3. die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß §26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl I Nr 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß §26a StVO 1960,
4. die Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,
5. die Einreise in die Gemeinden Mittelberg und Jungholz und das Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.
(3) Die Verpflichtung zum Mitführen eines negativen Ergebnisses eines molekularbiologischen Tests oder eines ärztlichen Zeugnisses über ein solches gemäß §5a Abs1 und §6 Abs2 gilt nicht, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorgewiesen werden kann, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) Bestätigung über das Vorliegen einer in den letzten 90 Tagen erfolgten und zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2,
b) Ausstellung frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis bzw nach Symptombeginn,
c) Symptomfreiheit mindestens 48 Stunden vor Ausstellung des Attests und
d) Bestätigung, dass trotz Vorliegens eines positiven molekularbiologischen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 aufgrund der medizinischen Laborbefunde davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
(4) Ist das Ergebnis eines Tests gemäß §6 Abs2 Satz 2 oder §7 Abs2 Satz 2 positiv, gilt die Quarantäne als beendet, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorgelegt wird, welches das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs3 erneut bestätigt.
Minderjährige
§11. Für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr gelten mit Ausnahme der Verpflichtung zur Testung die gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht sie reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Minderjährigen reisen, als beendet, gilt auch die Quarantäne für diese als beendet.
5. Abschnitt
Behördliche Überprüfung
§12. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Personen haben diese Überprüfung zu dulden, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise über die Veranlassung des molekularbiologischen Tests oder Antigen-Tests sowie dessen Ergebnis vorzulegen.
(2) Die erhaltene generierte Sendebestätigung der elektronischen Registrierung gemäß §3 Abs2 ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. Sollte das Formular entsprechend der Anlage D oder der Anlage E verwendet werden, ist dieses von der Behörde an die für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind diese Bestätigungen und Formulare von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw zu vernichten.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Organe nach §12b des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, BGBl Nr 435/1996, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Abs1 mitzuwirken.
(4) Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäß den §§8 und 10 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §6 Abs3 und §7 Abs3 glaubhaft zu machen. In den Fällen des §10 Abs1 Z1 und Abs2 Z1 ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist.
6. Abschnitt
In- und Außerkrafttreten
§13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) Für Personen, die sich zum Zeitpunkt der Streichung eines Staates oder Gebietes aus der Anlage 1 bereits in diesem Staat oder Gebiet aufgehalten haben, gilt für einen Zeitraum von fünf Tagen nach der Streichung §7 Abs2 mit der Maßgabe, dass keine Quarantäne anzutreten ist.
(3) §5, §7 Abs3 Z2 und §7a in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 302/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 302/2021 treten mit 8. Juli 2021 in Kraft.
(4) §5a samt Überschrift, §7 Abs3 Z2 und §10 Abs3 sowie die Anlage D, die Anlage E, die Anlage H und die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 344/2021 treten mit 3. August 2021 in Kraft.
(5) §4 Abs2, §5a Abs1, §10 Abs4, §13 Abs6 sowie die Anlage 2, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung des Art1 der Verordnung BGBl II Nr 357/2021 treten mit 15. August 2021 in Kraft.
(6) §2 Abs1 Z3, §5a Abs1 und §7 Abs3 Z2 in der Fassung des Art2 der Verordnung BGBl II Nr 357/2021 treten mit 18. August 2021 in Kraft.
(7) §2 Abs1 Z3, §5a Abs1, §7 Abs3 Z2, §13 Abs8, die Anlage 1 samt Überschrift, die Anlage 2, die Anlage A, die Anlage B, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 393/2021 treten mit 15. September 2021 in Kraft.
(8) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft.
Anlage 1
Staaten und Gebiete mit geringem epidemiologischem Risiko
Andorra
Australien
Belgien
Bosnien und Herzegowina
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Fürstentum Liechtenstein
Griechenland
Hong Kong
Irland
Island
Italien
Jordanien
Kanada
Katar
Kroatien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Macau
Malta
Moldau
Monaco
Neuseeland
Niederlande
Norwegen
Polen
Portugal
Rumänien
San Marino
Saudi-Arabien
Schweden
Singapur
Slowakei
Slowenien
Spanien
Schweiz
Südkorea
Taiwan
Tschechische Republik
Ungarn
Uruguay
Vatikan
Vietnam
Zypern
Anlage 2
Virusvariantengebiete und -staaten
Brasilien
Chile
Costa Rica
Suriname
Anlagen A bis I […]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Der Antragsteller bringt zum Prüfungsgegenstand und zu seiner Antragslegitimation Folgendes vor:
"Prüfungsgegenstand:
Gemäß Art139 B VG wird die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl II Nr 15/2020 idgF sowie die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 — COVID-19-EinreiseV 2021), BGBl II Nr 276/2021 idgF zur Gänze als gesetzwidrig bekämpft. Der Antragsteller beantragt die Aufhebung des Ausdruckes 'oder Infektion mit 2019 nCoV ('2019 neuartiges Coronavirus')['], des §4 Satz 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der Verordnung des Minsters des Inneren im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22. Februar 1915; betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen RGBI. Nr 39/1915 idgF, kundgemacht durch das Bundesgesetzblatt BGBl II Nr 21/2020 am 31.01.2020 Ferner wird gemäß §140 B VG das Epidemiegesetz in Anwendung auf 2019 nCoV ('2019 neuartiges Coronavirus') zur Gänze als verfassungswidrig bekämpft sowie die gänzliche Aufhebung der §§3a, 3b, §4 Abs3a, 4 Abs4 Z3, §4 Abs15, 4a Abs6, 4b, 4c, 4d, 4e, 4f, 5a, 5b, 5c, 24 Abs3 Z1 litc, 24 Abs4 und 5, 25 Abs5, 25a, 27a, 28d, 43a, 46, 49, 50 Abs7 bis 25 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl 186/1950 idgF.
Antragslegitimation:
Der Antragsteller ist deutscher Staatsbürger und Vater einer 12-jährigen Tochter. Mit seiner Familie ist er an der oben genannten Adresse [Anmerkung: in Vorarlberg] sesshaft. Der Antragsteller hat aufgrund seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Wohnung in Leipzig. Als Unternehmer generiert er seine Kunden fast ausschließlich aus Deutschland, sodass es einer ständigen Reisetätigkeit bedarf. Wegen der COVID-19 Einreiseverordnung hat er seine Reisetätigkeit, welcher es beruflich jedoch bedarf, nahezu eingestellt, denn das Risiko und die Sorge ein falsch positives Testergebnis zu erhalten und somit ggf. abgesondert zu werden, wäre zu groß. Ferner ist der Antragsteller tagtäglich mit dem Epidemiegesetz, in weiterer Folge mit den dazu erlassenen Verordnungen konfrontiert, welche den Alltag des Antragstellers grundrechtlich und verfassungsrechtlich einschränken. Ferner wird ausgeführt, dass die Geschäftspartner des Antragstellers wiederum nicht nach Österreich kommen, aufgrund der bestehenden genannten gesetzlichen Normen.
Eine Einzelperson ist auch dann berechtigt, einen Antrag auf Gesetzesprüfung zu stellen, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides — also unmittelbar — für diese Person wirksam geworden ist. Anfechtungsberechtigt ist grundsätzlich nur der Normadressat, in dessen Rechtssphäre die angefochtene Vorschrift eingreift. Hiebei hat der VfGH vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 Z1 litc als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (VfSlg 8594/1979; 15.527/1999). Personen, denen gegenüber die an andere gerichtete Norm bloß tatsächliche (etwa wirtschaftliche) Reflexwirkungen äußert, sind daher nicht antragslegitimiert (zB VfSlg 8009/1977). Ein Individualantrag setzt darüber hinaus voraus, dass die angefochtene Bestimmung in die Rechtssphäre des Antragstellers aktuell eingreift; eine bloß potentielle Betroffenheit genügt nicht. Es reicht aber aus, wenn der Normadressat jederzeit mit der Verwirklichung des ihn speziell verpflichtenden Tatbestands rechnen muss (VfSlg 13.102/1992). Die Betroffenheit muss grundsätzlich sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH gegeben sein. Eine Vorschrift, die im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH bereits außer Kraft getreten ist, entfaltet meist nicht die eine Antragstellung rechtfertigende unmittelbare Wirkung. Auch die dem VfGH in Art140 Abs4 eingeräumte Zuständigkeit zu dem Ausspruch, dass eine außer Kraft getretene Vorschrift verfassungswidrig war, bringt es keineswegs mit sich, dass die angefochtene, an sich in die Rechtsphäre des Antragstellers unmittelbar eingreifende Vorschrift nach ihrem Außerkrafttreten gleichsam auf unbestimmte Zeit auch weiterhin die Rechtssphäre des Antragstellers berührt (VfSlg 10.819/1986). Das Ziel eines Individualantrags, die verfassungswidrige Vorschrift ohne Verzug mit genereller Wirkung aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, ist vielmehr mit deren Außerkrafttreten obsolet (zB VfSlg 14.033/1995; 16.280/2001; anders VfSlg 10.313/1984; 12.227/1989; VfGH 14.7.2020, V363/2020). Dies gilt auch dann, wenn eine außer Kraft getretene Vorschrift mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung steht (VfSlg 14.033/1995, anders VfSlg 17.266/2004). Ein unmittelbarer Eingriff ist nur dann gegeben, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die angefochtene Vorschrift selbst eindeutig bestimmt ist (VfSlg 8187/1977), ohne dass die Vorschrift einer weiteren Konkretisierung durch einen Akt der Vollziehung bedürfte. Der Individualantrag ist dazu bestimmt, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hierfür nicht zur Verfügung steht (Grabenwarter/Frank, B VG (2020) Art140 Rz 37 ff).
Wie bereits ausgeführt ist der Antragsteller grundrechtlich und verfassungsrechtlich tagtäglich in seinem Leben eingeschränkt. Die Verordnungserlassungen sind auf das Epidemiegesetz zurückzuführen. Aufgrund dessen waren und sind Auslandsaufenthalte nicht möglich. Es kam soweit, dass ein Teil der Familienangehörigen und Bekannten den Kontakt mit dem Antragsteller abbrachen und auch nach einem erwartenden Wegfall der COVID-19 Einreiseverordnung 2021 der Kontakt nicht mehr hergestellt werden kann. Es möchte festgehalten werden, dass die Familienangehörigen und Bekannten in Deutschland aufhältig sind.
Das Epidemiegesetz 1950 ist die Grundlage für weitere Verordnungserlassungen und somit Entscheidungsgrundlage. Aufgrund der erhobenen Daten aufgrund des Epidemiegesetzes werden die Verordnungen (ua die Verordnung der anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten 2020 und der COVID-19-EinreiseV) erlassen, welche wiederum aufgrund der Gesetzesgrundlage des Epidemiegesetzes erlassen wurden. Die Verordnung der anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten, BGBl II Nr 15/2020 idgF ist wiederum für die Anwendung des Epidemiegesetzes und den weiteren Erlassungen der Verordnungen essentiell, welche wiederum, wie zB die Verordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffende Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 (2. COVID-19-Maßnahmenverordnung — 2. COVID-MV) erlassen wurden, welche sich wiederum auf einzelne Paragraphen des Epidemiegesetzes stützt, sodass verfassungsrechtliche und grundrechtliche Eingriffe gemäß Art7 und 18 B VG, Art5 Art8 EMRK und Art1 DSG vorliegen. Vorgebracht wird, dass die Eintrittstestungen in Lokale bzw die Ausreisetestungen dem Epidemiegesetz unterliegen. Festgehalten werden möchte, dass die 2. COVID-19-Maßnahmenverordnungen, nicht angefochten wird. Eine aktuelle und unmittelbare Betroffenheit liegt vor. Ein anderer zumutbarer Weg zur gerichtlichen Klärung liegt nicht vor. Ein Verwaltungsverstoß kann vom Antragsteller nicht verlangt werden."
IV. Zur Zulässigkeit
1. Der Antrag auf Gesetzes- bzw Verordnungsprüfung ist nicht zulässig:
2. Zum Verordnungsprüfungsantrag
2.1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).
Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt.
Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).
2.2. Zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021
2.2.1. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der COVID-19-Einreiseverordnung 2021 "zur Gänze" und bringt zu seiner Antragslegitimation – soweit konkretisiert – vor, er sei an einem näher bezeichneten Ort in Österreich "sesshaft", verfüge im Hinblick auf seine Erwerbstätigkeit aber auch über eine Wohnung in Deutschland; als Unternehmer "generiere" er seine Kunden "fast ausschließlich aus Deutschland". Auch der Kontakt mit Familienangehörigen und Bekannten, die in Deutschland aufhältig seien, gestalte sich als schwierig.
2.2.2. Nach §57 Abs1 VfGG muss der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Ein Antrag, der sich gegen den ganzen Inhalt einer Verordnung richtet, muss insbesondere auch dartun, inwieweit alle angefochtenen Verordnungsregelungen unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen. Bei der Prüfung der aktuellen Betroffenheit hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu untersuchen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 10.353/1985, 14.277/1995, 15.306/1998, 16.890/2003, 18.357/2008, 19.919/2014, 19.971/2015). Anträge, die dem Erfordernis des §57 Abs1 VfGG nicht entsprechen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 14.320/1995, 14.526/1996, 15.977/2000, 18.235/2007) nicht im Sinne von §18 VfGG verbesserungsfähig, sondern als unzulässig zurückzuweisen (vgl etwa VfSlg 12.797/1991, 13.717/1994, 17.111/2004, 18.187/2007, 19.505/2011, 19.721/2012 und zuletzt etwa VfGH 1.10.2020, V405/2020; 1.10.2020, G271/2020 ua).
2.2.3. Die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 enthielt in der angefochtenen, im Zeitpunkt der Antragstellung in Geltung gestandenen Fassung unter anderem – voneinander trennbare – Regelungen über die Einreise aus Staaten mit geringem epidemiologischen Risiko (darunter Deutschland, §5 und Anlage 1 der Verordnung), Bestimmungen für die Einreise auf dem Luftweg aus Zypern (§5a leg cit), für die Einreise aus Virusvariantengebieten und staaten (§6 und Anlage 2 der COVID-19-Einreiseverordnung 2021), für die Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten (§7 leg. cit.) und für die Einreise aus medizinischen Gründen (§8 leg cit). Ferner enthielt sie allgemeine Bestimmungen (§§1 bis 4 leg cit), Regelungen zur Beförderung (§9 leg cit) sowie Ausnahmen und Sonderbestimmungen sowie zur behördlichen Überprüfung (§§10 bis 12 leg cit), die idR einen übergreifenden Anwendungsbereich hatten. Der Antragsteller legt nicht dar, inwiefern er von allen Bestimmungen dieser – zur Gänze angefochtenen – Verordnung unmittelbar und aktuell betroffen ist. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verordnung zur Gänze ist daher schon aus diesem Grund unzulässig (vgl zuletzt etwa VfGH 15.6.2021, V23/2021).
2.3. Zu den weiteren angefochtenen Verordnungen
Soweit der Antragsteller die Aufhebung der Wortfolge "oder Infektion mit 2019 nCoV ('2019 neuartiges Coronavirus')" in §4 der Absonderungsverordnung begehrt, legt er nicht konkret dar, inwiefern er von dieser Regelung aktuell und unmittelbar in seiner Rechtssphäre betroffen ist. Entsprechendes gilt für die ebenfalls angefochtene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020. Soweit der Antrag die Aufhebung dieser Verordnungsbestimmungen begehrt, ist er daher mangels zureichender Darlegung der aktuellen Betroffenheit als unzulässig zurückzuweisen.
3. Zum Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des EpiG
3.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‐VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 Z1 litc B VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001).
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).
3.2. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der "§§3a, 3b, §4 Abs3a, 4 Abs4 Z3, §4 Abs15, 4a Abs6, 4b, 4c, 4d, 4e, 4f, 5a, 5b, 5c, 24 Abs3 Z1 litc, 24 Abs4 und 5, 25 Abs5, 25a, 27a, 28d, 43a, 46, 49, 50 Abs7 bis 25 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl 186/1950 idgF". Er unterlässt es jedoch konkret darzutun, inwiefern ihn alle oder auch nur einzelne dieser Bestimmungen im Zeitpunkt der Antragstellung aktuell und unmittelbar in seiner Rechtssphäre betreffen. Da es sich bei diesem Mangel um keinen verbesserungsfähigen Formmangel handelt, ist der Gesetzesprüfungsantrag – schon aus diesem Grund – als unzulässig zurückzuweisen.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.