Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, soweit sie nicht zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich ist, nur rechtmäßig, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist, die von der zuständigen Behörde zu den in § 36 Abs. 1 genannten Zwecken wahrgenommen wird.
Rückverweise
DSG · Datenschutzgesetz
Art. 2 § 39 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
…Verarbeitung unbedingt erforderlich ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden und 1. die Verarbeitung gemäß § 38 zulässig ist oder 2. sie sich auf Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich selbst öffentlich gemacht hat.…
Art. 2 § 40 Verarbeitung für andere Zwecke und Übermittlung
…ist nur zulässig, wenn dieser andere Zweck vom Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 umfasst ist und die Voraussetzungen der §§ 38 und 39 erfüllt sind. (2) Die Übermittlung von nach den Bestimmungen dieses Hauptstücks verarbeiteten personenbezogenen Daten für einen nicht in § 36 Abs. 1 genannten Zweck ist nur…
Art. 2 § 37 Grundsätze für die Datenverarbeitung, Kategorisierung und Datenqualität
…1) Personenbezogene Daten 1. müssen auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden, 2. müssen für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden, 3. müssen dem…
StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 15a Einsatz der Informationstechnik
…strafbare Handlungen der Insassen oder auf ihre vollzugsrelevanten Lebensumstände in und außerhalb der Justizanstalt beziehen, die Verarbeitung dieser Daten in den Fällen des § 38 DSG erforderlich, in den Fällen des § 39 DSG unbedingt erforderlich und in beiden Fällen verhältnismäßig ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und…