K121.124/0011-DSK/2006 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Mag. PREISS, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 9. Juni 2006 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Dr. Erich Albert E*** (Beschwerdeführer) aus R***, vertreten durch die E*** Rechtsanwälte Ges.m.b.H. in 6*** R***, F***straße *, vom 7. Dezember 2005 gegen die Bezirkshauptmannschaft R*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch Übermittlung der Daten Namen und Anschrift des Beschwerdeführers als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bekannten Kraftfahrzeugs aus der Zulassungsevidenz an die Kantonspolizei Thurgau, Schweiz, zwischen dem 3. September und dem 28. Oktober 2005, wird gemäß §§ 1 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2 und 3 und 8 Abs. 1 Z.1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr.165/1999 idF BGBl I Nr.13/2005 iVm § 86 Abs. 3 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr.267/1967 idF BGBl. I Nr.151/2004, wie folgt entschieden:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
B e g r ü n d u n g:
A) Vorbringen der Beteiligten
In seiner Eingabe vom 7. Dezember 2005, in der Geschäftstelle der Datenschutzkommission eingegangen am 9. Dezember 2005, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe am 28. Oktober 2005 durch die Zustellung einer Erledigung der Kantonspolizei des Schweizer Kantons Thurgau, mit der über ihn wegen einer straßenpolizeilichen Verwaltungsübertretung ein Bußgeld verhängt wurde, davon Kenntnis erlangt, dass der Beschwerdegegner als kraftfahrrechtliche Zulassungsbehörde seine Daten als Zulassungsbesitzer eines bestimmten Kraftfahrzeugs aus der behördlichen Zulassungsevidenz an die gegen ihn einschreitende Schweizer Behörde übermittelt habe. Das ihm vorgeworfene Delikt, für das er die Täterschaft bestreitet, soll sich am 3. September 2005 in L*** ereignet haben. Genau Auskunft über den Zeitpunkt und die näheren Umstände der Datenübermittlung habe auch der Beschwerdegegner nicht geben können, da man nach dortiger Auskunft solche Erledigungen nicht aktenkundig mache. Weder § 103 Abs. 2 KFG 1967 noch der Vertrag zwischen Österreich, der Schweiz und Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden, BGBl. III Nr.120/2001, oder der Vertrag mit der Schweiz über die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahr- und Straßenverkehrsangelegenheiten, BGBl. Nr. 145/1980, biete eine Rechtsgrundlage für eine solche Datenübermittlung (Hinweis auf den Bescheid der Datenschutzkommission vom 2. August 2005; GZ: K121.031/0010- DSK/2005). Die Datenübermittlung sei daher unrechtmäßig erfolgt; der Beschwerdeführer beantragte demgemäß die Feststellung, durch sie in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt worden zu sein.
Der Beschwerdegegner, von der Datenschutzkommission zur Stellungnahme aufgefordert, brachte mit Schreiben vom 13. Jänner 2006 (Eingangsdatum, datierend vermutlich vom 11. Jänner 2006, angegebenes Daten offenkundig irrtümlich der „11.10.2006“) vor, der Sachverhalt werde nicht bestritten. Es liege aber kein mit dem vom Beschwerdeführer zitierten Bescheid der Datenschutzkommission vergleichbarer Fall vor.
Mit Urkundenvorlage vom 12. Jänner 2006, in der Geschäftstelle der Datenschutzkommission eingegangen am 17. Jänner 2006, legt der Beschwerdeführer zum Beweis seines Vorbringens eine Kopie einer schriftlichen Anfragebeantwortung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesrat (Zl. 2369/J-BR/2005) vor.
Mit ergänzender Stellungnahme vom 16. Februar 2006 brachte der Beschwerdegegner vor, die Datenübermittlung könne sich hinsichtlich der Rechtmäßigkeit auf § 86 Abs. 3 KFG 1967 stützen. Mit weiterem Schreiben (E-Mail) vom 7. März 2006 legte der Beschwerdegegner weitere in diesem Sinne argumentierende Unterlagen, darunter eine Kopie der an die Vorarlberger Bezirkshauptmannschaften gerichteten Erledigung der Vorarlberger Landesregierung vom 6. März 2006, Zl. PrsG- 095.09, vor.
B) Ermittlungsverfahren und verwendete Beweismittel
Der Sachverhalt ist unbestritten, das Ermittlungsverfahren der Datenschutzkommission beschränkte sich daher auf die Einholung der unter A) zitierten Stellungnahmen. Dem Beschwerdeführer wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt.
C) Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung
Für die Datenschutzkommission steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer, ein in R*** praktizierender Rechtsanwalt, geriet in den Verdacht, am 3. September 2005 auf dem Straßenzug A***straße/B***straße in L*** im Kanton Thurgau, Schweizerische Eidgenossenschaft, eine Verwaltungsübertretung (Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit als Kraftfahrer) begangen zu haben, nachdem ein auf den Beschwerdeführer zugelassenes Kraftfahrzeug von der örtlichen Polizei mit einer um 7 km/h überhöhten Geschwindigkeit gemessen worden war. Die Kantonspolizei Thurgau richtete eine entsprechende Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft R*** als Zulassungsbehörde und erhielt von dieser Auskunft über Namen und Adresse des Beschwerdeführers. Diese Daten, die aus der (örtlichen) Zulassungsevidenz stammten, wurden dazu benutzt, eine Bußgeldverfügung gegen den Beschwerdeführer zu erlassen und diesem am 28. Oktober 2005 zuzustellen. Die genauen Umstände der Datenübermittlung stehen nicht fest, da solche Anfragen und darauf ergangenen Datenübermittlungen nicht aktenmäßig dokumentiert werden.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen und hinsichtlich der Tatsachen glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers.
D) rechtliche Beurteilung
1. anzuwendende Rechtsvorschriften :
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“
„ § 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
§ 7 Abs. 2 und 3 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Zulässigkeit der Verwendung von Daten“:
„(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn
(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.“
§ 8 Abs. 1 Z. 1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nichtsensibler Daten“:
„ § 8. (1) Gemäß § 1 Abs. 1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht [...]“
§ 47 Abs. 1 KFG 1967 lautet unter der Überschrift „Zulassungsevidenz“:
„ § 47. (1) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichem Wirkungsbereich zugelassenen oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verwenden können.“
§ 86 Abs. 3 KFG 1967 lautet unter Überschrift „Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine zu verwenden“:
„(3) Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, sind auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern zu geben, wenn sich diese Personen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben.“
Gemäß Kundmachung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 585/1993, hat die Schweiz das in Wien am 8. November 1968 abgeschlossene Übereinkommen über den Straßenverkehr (BGBl. Nr. 289/1982) durch Hinterlegung der Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 11. Dezember 1991 im Verhältnis zu Österreich in Kraft gesetzt.
2. Anwendung auf den Beschwerdefall :
Der Beschwerdegegner ist mit seiner Ansicht, seine Datenübermittlung auf § 86 Abs. 3 KFG 1967 stützen zu können, im Recht.
Aus den unter D) 1. zitierten Rechtsvorschriften und Kundmachungen ist zu entnehmen: Österreich und die Schweiz sind Parteien des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982. Auf den Sachverhalt konnte daher § 86 Abs. 3 KFG 1967 angewendet werden. Diese Rechtsvorschrift, die der zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Datenübermittlung dient, enthält keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Art des verfolgten Delikts oder der Höhe der Strafdrohung. Eine straßenpolizeilich zu ahndende Geschwindigkeitsüberschreitung ist, dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut und der üblichen Bedeutung der verba legalia, eine „Übertretungen von Verkehrsvorschriften“ im Sinne von § 86 Abs. 3 KFG 1967. Da der Zulassungsbesitzer nach österreichischer Rechtsordnung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 verpflichtet ist, über den Lenker seines Kraftfahrzeugs Auskunft zu geben, war seine Bekanntgabe an die zur Strafverfolgung zuständigen Schweizer Behörden auch im Sinne der Bestimmung zur Ermittlung eines Lenkers notwendig.
Diese weite Auslegung des § 86 Abs. 3 KFG findet auch in den EB (708 BlgNR 20. GP) Deckung, wo ebenfalls keine Einschränkung hinsichtlich der Art der Übertretung – insbesondere nicht im Hinblick auf die insofern irreführende Überschrift des § 86 KFG – gemacht wird. Darüber hinaus wird genau die Konstellation, dass der ausländischen Behörde nur das Kennzeichen bekannt ist, als Anwendungsfall der Bestimmung angeführt.
Grundsätzlich sind daher die Bedingungen des § 8 Abs. 1 Z. 1 DSG 2000 erfüllt, da eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Datenübermittlung vorliegt.
Im Sinne des § 7 Abs. 3 DSG 2000 ist noch zu erwägen, ob der Beschwerdegegner das gelindeste zur Verfügung stehende Mittel zur Anwendung gebracht hat.
Der angestrebte Zweck der Ermächtigungsnorm ist es, hier den Schweizer Behörden die Verfolgung einer Übertretung von Verkehrsvorschriften durch Ausforschung des Lenkers zu ermöglichen . Diesen war offenkundig nur eine Beschreibung des Tatfahrzeugs sowie dessen behördliches Kennzeichen bekannt. Neben einer Weigerung , die Daten zu übermitteln, die aber nicht mit dem angestrebten gesetzlichen Zweck vereinbar wäre, ist kein gelinderes Mittel erkennbar, diesen Zweck zu erreichen, als Namens- und Adressdaten des Zulassungsbesitzers aus der Zulassungsevidenz zu übermitteln. Denn der Zulassungsbesitzer kommt, wie schon oben kurz ausgeführt, nach allgemeiner Lebenserfahrung wie nach seinen gesetzlichen Pflichten sowohl als Tatverdächtiger als auch als Auskunftsperson zur Ermittlung des Tatverdächtigen vorrangig in Betracht. Nur mit der Beschreibung und dem Kennzeichen des Tatfahrzeugs allein wären die zuständigen Behörden auf Zufallsergebnisse angewiesen und könnten nicht planmäßig und geordnet ermitteln. Die Übermittlung der Namens- und Adressdaten des Zulassungsbesitzers an eine ausländische Behörde ist in Relation zu den gesetzlich geschützten Interessen an der Strafverfolgung und der Sicherstellung der straßenpolizeilichen Ordnung auch kein unverhältnismäßiger Eingriff, dient doch die Verwendung dieser Daten als Teil der Zulassungsevidenz genau dem hier verwirklichten Zweck (Nachweis der Identität des Fahrzeughalters/Zulassungsbesitzers in gesetzlich umschriebenen Bedarfsfällen, vgl. auch § 47 Abs. 2 und 2a KFG 1967).
Der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten war somit rechtmäßig, die Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Nach Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung am 27. September 2007 hat der VwGH mit Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2006/06/0322-10, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der anwendbaren bzw. vom Beschwerdeführer angezogenen Rechtsvorschriften (der Beschwerdeführer hatte u.a., wie schon vor dem VfGH, nachdrücklich die Unzuständigkeit der Datenschutzkommission in Folge mangelhafter Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG behauptet und die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH zu dieser Frage angeregt), führt der VwGH aus:
„Sofern die Beschwerdeausführungen dahin zu verstehen sein sollten, dass auch die Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht werde, fiele dies in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und nicht des Verwaltungsgerichtshofes. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist demnach darauf nicht weiter einzugehen.
Der Beschwerdeführer erachtet die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde für aktenwidrig, weil von einer “entsprechenden“ Anfrage der ausländischen Behörde keine Rede sein könne. Nie habe er behauptet, es sei eine entsprechende Anfrage mit entsprechender Begründung an die BH gerichtet worden, er habe auch niemals behauptet, dass die ausländische Behörde den wahren Sachverhalt, nämlich den Bagatellecharakter der Geschwindigkeitsüberschreitung oder überhaupt einen Grund des Einschreitens, offen gelegt habe.
Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, wie sich aus der Begründung ergibt, den Sachverhalt gemäß dem Vorbringen des Beschwerdeführers feststellen wollte; dem Wort “entsprechend“ kommt daher nicht der Sinn zu, den ihm der Beschwerdeführer zumessen will, sondern ist im gegebenen Zusammenhang vielmehr dahin zu verstehen, dass die Anfrage eben das Ziel hatte, den Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges in Erfahrung zu bringen.
Der Verwaltungsgerichtshof tritt der Auffassung der belangten Behörde bei, dass im Beschwerdefall § 86 Abs. 3 KFG 1967 anwendbar ist. Soweit der Beschwerdeführer angesichts der Überschrift dieses Paragraphen meint, diese Auskunftsverpflichtung nach Abs. 3 leg. cit. beziehe sich “offenkundig auf Sachverhalte im Zusammenhang mit der Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine zu verwenden“, kann dem nach dem maßgeblichen Inhalt dieses Absatzes 3 nicht gefolgt werden, geht es dabei doch nicht darum, dass die inländische Behörde das Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein Gebrauch zu machen, aberkennen soll, sondern vielmehr, dass die inländische Behörde den ausländischen Behörden “die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern“ zu geben hat, “wenn sich diese Personen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben“. Ob eine Übertretung von Verkehrsvorschriften “läppisch“ ist (was der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 7 km/h vermeint), ist im gegebenen Zusammenhang nicht maßgeblich, weil § 86 Abs. 3 KFG 1967 nicht darauf abstellt, sondern auf die Strafbarkeit der Übertretung der Verkehrsvorschrift, derer der Lenker des fraglichen Kraftfahrzeuges verdächtig ist. Wenn Art. 3 Abs. 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982 idF BGBl. III Nr. 24/1998, die Vertragsstaaten verpflichtet, notwendige Auskünfte zur Ermittlung der Person zu geben, auf deren Namen ein Kraftfahrzeug oder ein mit einem solchen Fahrzeug verbundener Anhänger in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen ist, wenn aus dem vorgelegten Ersuchen hervorgeht, dass das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war oder der Lenker dieses Fahrzeugs eine schwer wiegende Übertretung der Straßenverkehrsregeln begangen hat, hindert dies die Vertragsstaaten keineswegs, solche Auskünfte auch im Falle einer nicht schwer wiegenden Übertretung der Straßenverkehrsregeln zu erteilen. Ebenso wenig vermag der Umstand daran etwas zu ändern, dass der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung (betreffend eine Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe von Haltern bestimmter Kraftfahrzeuge mit österreichischen Kennzeichen an Behörden des Fürstentums Liechtenstein) auch geantwortet habe, das Problem (nämlich: dass es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage mangle) stelle sich auch “hinsichtlich der anderen Nachbarstaaten“.
Regelungszweck des § 86 Abs. 3 KFG 1967 ist, die ausländische Behörde in die Lage zu versetzen, durch Bekanntgabe der Daten des Zulassungsbesitzers den Lenker des Fahrzeuges auszuforschen, worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend verwiesen hat. In den von der belangten Behörde genannten Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 121/1997, mit der § 86 Abs. 2 und Abs. 3 ihre nunmehrige Fassung erhielten, heißt es zu Abs. 3, dieser stelle die Rechtsgrundlage für die Auskunftserteilung an ausländische Behörden dar. Diese Bestimmung diene der internationalen Amtshilfe über Verkehrsübertretungen; daher seien, wenn der ausländischen Behörde nur das Kennzeichen bekannt sei, auch Auskünfte über Zulassungsbesitzer zu erteilen, was durch die Formulierung “Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern“ (im Original unter Anführungszeichen) sichergestellt werden solle.
Eine Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 wurde hier nicht durchgeführt, sodass aus den hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2000/03/0025, nach dem ein derartiges Auskunftsbegehren nur eine im Inland begangene Straftat zur Grundlage haben darf, für den Beschwerdefall nichts zu gewinnen ist.
Was unter “sensiblen Daten“ im Sinne des DSG 2000 zu verstehen ist, ist der Legaldefinition des § 4 Z 2 leg. cit. zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Zulassungsdaten des Beschwerdeführers sensible Daten in diesem Sinne seien, oder gar “hochsensible Daten“ wie er in seiner Beschwerde an die belangte Behörde meint. Es trifft daher auch die Auffassung der belangten Behörde zu, dass § 8 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 anwendbar ist, vorbehaltlich der Bestimmung des § 7 Abs. 3 leg. cit., wenn es nämlich ein “gelinderes Mittel“ gäbe. Ein solches “gelinderes Mittel“ ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Zulassungsbehörde hätte ihn zur Frage hören müssen, ob die Weitergabe seiner Zulassungsdaten gesetzlich zulässig sei oder nicht, und dann erst nach seiner Anhörung darüber entscheiden können, “anstatt ihm gar keine Möglichkeit zur Wahrnehmung seines Grundrechtes auf Datenschutz zu geben, sondern ihm vor vollendete Tatsachen zu stellen“, verkennt, dass die Frage, ob eine Rechtsgrundlage für die Auskunfterteilung besteht, eine Rechtsfrage ist, die von der Behörde zu lösen ist, wie auch, dass die vom Beschwerdeführer intendierte Anhörung nach dem Regelungsinhalt des § 86 Abs. 3 KFG 1967 nicht vorgesehen ist (wenngleich sie mangels entsprechenden Verbotes nicht unzulässig wäre). Nochmals ist daran zu erinnern, dass es bei dieser Auskunft ja nur darum geht, der ausländischen Behörde durch Mitteilung der Zulassungsdaten die Möglichkeit zu geben, einen “Ansprechpartner“ zu finden, damit sie das bei ihr anhängige Verfahren zweckmäßig führen kann. Dass an der Verfolgung und (bei Zutreffen der Voraussetzungen) Bestrafung von Übertretungen der Verkehrsvorschriften ein öffentliches Interesse besteht, kann nicht fraglich sein.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, wenn er in der Schweiz einen Mord begangen hätte, dann könnte er nicht in die Schweiz ausgeliefert werden; wegen eines Deliktes, dessentwegen Schweizer Autolenker gar nicht bestraft würden, würden aber “seine sensiblen Daten“ ungeprüft und undokumentiert ins Ausland weitergegeben, stellt er Hypothesen zu überdies nicht vergleichbaren Sachverhalten auf, mit denen er keine relevante gleichheitsrechtliche Problematik aufwirft.
Die in der Beschwerde thematisierte Frage der unzureichenden Dokumentation der Anfragen ausländischer Behörden und ihrer Beantwortung bei der BH, was nach Auffassung des Beschwerdeführers eine Datenschutzverletzung wegen Vernachlässigung der Aufzeichnungspflicht darstelle, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu erörtern, weil das maßgebliche Beschwerdebegehren im Verfahren vor der belangten Behörde nicht darauf gerichtet war und die belangte Behörde hierüber auch nicht entschieden hat. Darüber hinaus ist eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Beschwerdeführers durch die Nicht-Dokumentation nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführer macht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schließlich geltend, die belangte Behörde entspreche nicht den Vorgaben der Art. 28 und 22 der Datenschutzrichtlinie (Anmerkung: dieses Vorbringen entspricht dem Vorbringen des Beschwerdeführers im ganz ähnlich gelagerten, auch ihn betreffenden Parallel-Beschwerdeverfahren Zl. 2006/06/0136, mit der Maßgabe, dass es dort um die Übermittlung von Zulassungsdaten an eine deutsche Behörde ging; das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers geht auch auf die Gegenschrift der belangten Behörde sowie auf eine vom Bundeskanzleramt/Verfassungsdienst erstattete Stellungnahme in jenem anderen Beschwerdeverfahren ein).
Er bringt dazu vor, die belangte Behörde entspreche (organisatorisch) nicht den Vorgaben des Art. 28 Abs. 1 weil nicht den Anforderungen der verlangten völligen Unabhängigkeit entsprochen werde. Die EU-Kommission habe dies mit Schreiben vom 5. Juli 2005 aufgezeigt und gegen Osterreich ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die Kommission habe die Auffassung vertreten, dass die in Osterreich rechtlich bestehende praktisch angewandte Organisation der Datenschutzkontrollstelle nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, insbesondere nicht mit Art. 28 Abs. 1 2. Satz der Datenschutzrichtlinie, weil nicht den Anforderungen der verlangten völligen Unabhängigkeit entsprochen werde. Sie habe die organisatorische Eingliederung der Datenschutzkommission nebst Geschäftsstelle und Personal in die Behörde Bundeskanzleramt sowie die Stellung des “Bundesbeamten als geschäftsführendes Mitglied“ beanstandet (wird vom Beschwerdeführer ergänzend unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes Schmid vom 30. Mai 2002, C-516/99, und den Schlussanträgen des Generalanwaltes in jenem Verfahren weiter ausgeführt).
Da die Datenschutzrichtlinie in Osterreich nicht ordnungsgemäß umgesetzt sei, werde § 31 Abs. 2 DSG 2000 gemeinschaftsrechtlich verdrängt. Damit sei die belangte Behörde im Instanzenweg zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Übermittlung von Zulassungsdaten im Rechtshilfeweg unzuständig.
Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass Art. 22 der Datenschutzrichtlinie dezidiert “einen Rechtsbehelf auf einen Rechtsweg an ein Gericht mit dann Vollkognition“ garantiere. Da die Anrufung der Gerichtsbarkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen (Gewaltenteilung) ausscheide und § 32 DSG 2000 die Anrufung der Gerichte zudem ausdrücklich auf Auftraggeber des privaten Bereiches beschränke, und wegen der Beschränkung der Kognition des Verwaltungsgerichtshofes, müsse demnach die Datenschutzkommission als einzig verbleibende Rechtsschutzeinrichtung als echtes Gericht eingerichtet sein, weil sie, wie die unabhängigen Verwaltungssenate “im neuen Fremdenrecht“, die einzige Verfahrensinstanz mit Vollkognition sei.
Die belangte Behörde sei beim Bundeskanzleramt eingerichtet und hänge in jeder maßgeblichen Hinsicht vom Wohlwollen des Bundeskanzlers ab. Über die fehlende Budgethoheit, über die fehlende Nachbesetzungsbefugnis, über den fehlenden Einfluss auf Personal, sei die Datenschutzkommission völlig abhängig vom politischen Wohlverhalten gegenüber dem Bundeskanzler, was sich im Übrigen auch darin manifestiert habe, dass sie in einem früheren Verfahren mit einem näher bezeichneten Bescheid “durchaus sachgerecht entschieden und dann entweder Angst vor der eigenen Courage oder eine entsprechende Weisung bekommen“ habe.
Der Verfassungsgerichtshof habe erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 27. November 2006, B 1258/06, wieder einmal festgehalten, dass ein Gericht dann unabhängig sei, wenn seine Mitglieder langfristig unabhängig seien. Er habe deshalb die befristete Bestellung von UVS-Mitgliedern, die Gefahr liefen, nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder zur Behörde zurückkehren zu müssen, als unvereinbar mit den Unabhängigkeitsgarantien befunden. Es könne daher kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass die Datenschutzkommission mit ihren beamteten Mitgliedern keine Unabhängigkeitsgarantien biete, auch wenn die Mitglieder theoretisch im Entscheidungsfall weisungsfrei gestellt seien. Ein Vollgericht, wie es die Richtlinie für zumindest eine Instanz fordere, sei die Datenschutzkommission noch weniger. Dazu müsste sie jedenfalls auch mündlich verhandeln (Hinweis auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes Dörr und Ünal vom 2. Juni 2005, C-136/03).
Selbst wenn die in der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes/Verfassungsdienst vom 6. Dezember 2006 dargelegten innerorganisatorischen Vorgänge so zutreffen sollten, wie sie geschildert seien, sei offenkundig, dass die belangte Behörde weder personell noch budgetär noch hinsichtlich des Hilfspersonals wirklich von der Verwaltung unabhängig sei. Unabhängigkeit bedeute auch Herausnahme aus dem Weisungszug insgesamt. Dass die belangte Behörde einem anderen Ministerium, beispielsweise dem Justizministerium, unterstellt werde, behaupte keine der Gegenschriften (Anmerkung: gemeint sind die Gegenschrift der belangten Behörde und die Stellungnahme des Bundeskanzleramtes/Verfassungsdienst im Beschwerdeverfahren Zl. 2006/06/0136).
Der Beschwerdeführer regt an, es wolle daher dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt werden, ob eine Behörde, die wie die in Österreich bestehende Datenschutzkommission organisiert ist, den Anforderungen der Datenschutzrichtlinie entspricht, wonach die Anwendung der von den Mitgliedsstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet von einer in völliger Unabhängigkeit agierenden Datenschutzkontrollstelle zu überwachen und überdies ein Rechtsweg zu einem Gericht einzurichten ist.
In dieser bezogenen Stellungnahme des Bundeskanzleramtes/Verfassungsdienst vom 6. Dezember 2006 heißt es (zusammengefasst) insbesondere, die Datenschutzkommission bestehe aus ihren Mitgliedern als Kollegium und sei als solche in keiner Weise organisatorischer Bestandteil des Bundeskanzleramtes. Keinesfalls bestehe ein Weisungszusammenhang zwischen dem Bundeskanzleramt und Mitgliedern der Datenschutzkommission. Organisatorisch in das Bundeskanzleramt eingegliedert sei lediglich der bürokratische Hilfsapparat der Datenschutzkommission, also deren Geschäftsstelle. Mit 1. Juli 2004 sei die Geschäftseinteilung des Bundeskanzleramtes dahin geändert worden, dass die beiden vor der Umstrukturierung bestehenden Referate V/3/a - Büro der Datenschutzkommission und V/3/b - Datenverarbeitungsregister nun gemeinsam die “Geschäftsstelle der Datenschutzkommission“ bildeten, welche nunmehr die Organisationseinheit sei, die gemäß § 38 Abs. 2 DSG 2000 für die Unterstützung der Geschäftsführung der Datenschutzkommission zuständig sei. Diese Geschäftsstelle sei ausschließlich mit der Geschäftsführung der Agenden der Datenschutzkommission betraut. Dies ergebe sich aus der in Durchführung des § 7 des Bundesministeriengesetzes 1986 erlassenen Geschäftseinteilung des Bundeskanzleramtes, die eine interne Delegationsnorm darstelle und somit rechtsverbindlichen Charakter aufweise. Es sei somit nicht bloß faktisch, sondern auch in rechtsverbindlicher Weise klargestellt, dass die Geschäftsstelle mit keinen weiteren Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sei. Wesentlich sei schließlich, dass die Bediensteten dieser Geschäftsstelle durch die Verfassungsbestimmung des § 37 Abs. 2 DSG 2000 bei der Erledigung ihrer Aufgaben für die Datenschutzkommission nur an deren Weisungen oder an Weisungen des geschäftsführenden Mitglieds gebunden seien. Einflussnahmen des Bundeskanzleramtes seien damit verfassungsgesetzlich ausgeschlossen.
Was die Stellung des geschäftsführenden Mitglieds der Datenschutzkommission anlange, sei Folgendes zu unterscheiden:
Die Mitglieder der Datenschutzkommission würden gemäß § 36 Abs. 1 DSG 2000 vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Nach § 36 Abs. 3 DSG 2000 sei ein Mitglied der Datenschutzkommission aus dem Kreise der rechtskundigen Bundesbeamten vorzuschlagen. Die Mitglieder der Datenschutzkommission seien gemäß der Verfassungsbestimmung des § 37 Abs. 1 DSG 2000 in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Tätigkeit als Mitglied der Datenschutzkommission sei als Nebentätigkeit konzipiert. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 38 Abs. 1 DSG 2000 habe sich die Datenschutzkommission eine Geschäftsordnung zu geben, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen sei (geschäftsführendes Mitglied). Die Mitglieder der Datenschutzkommission bestimmten demnach selbst, wer aus ihrer Mitte das geschäftsführende Mitglied sein solle.
Die Geschäftsstelle der Datenschutzkommission werde durch einen Bundesbeamten geleitet, der nicht notwendiger Weise auch Mitglied der Datenschutzkommission sein müsse. Die derzeitige Leiterin der Geschäftsstelle sei gegenwärtig (aus fachlichen Gründen, aber, wie dargelegt, aus keinerlei formalem Zwang) auch dasjenige Mitglied der Datenschutzkommission, welches nach § 36 Abs. 3 DSG 2000 aus dem Kreise der rechtskundigen Bundesbeamten stamme. Die Tatsache, dass sie auch das geschäftsführende Mitglied der Datenschutzkommission sei, ergebe sich ausschließlich aus der Geschäftsordnung der Datenschutzkommission die sich diese selbst gegeben habe.
Aus der Tatsache, dass die Geschäftsstelle ausschließlich mit der Geschäftsführung der Agenden der Datenschutzkommission betraut sei, ergebe sich weiters, dass das geschäftsführende Mitglied (eine Funktion, die als Nebentätigkeit wahrgenommen werde) in ihrer Tätigkeit als Bundesbeamtin (Leiterin der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission) nunmehr ausschließlich für die Datenschutzkommission tätig sei - also in keiner anderen, wie immer gearteten zusätzlichen Funktion, in der sie den Weisungen eines Regierungsmitgliedes oder einer sonstigen Stelle unterworfen wäre.
Für das Bundeskanzleramt nehme diese Beamtin lediglich Aufgaben im Zusammenhang mit der “notwendigen Sach- und Personalausstattung“ (im Original unter Anführungszeichen) wahr, die vom Bundeskanzler nach § 38 Abs. 2 leg. cit. der Geschäftsstelle zur Verfügung zu stellen sei. Das sei neben Raum-, Einrichtungs- und Materialangelegenheiten, (wenigen) finanziellen Angelegenheiten (etwa die Zahlung von Prozesskosten vor Höchstgerichten) die “Dienstaufsicht“ (im Original unter Anführungszeichen) über die Mitarbeiter der Geschäftsstelle. Diese Aufgaben dienten also ausschließlich der Datenschutzkommission; sie umfassten vor allem nicht mehr die Wahrung von Interessen des Bundeskanzlers oder der Bundesregierung auf dem Gebiet des Datenschutzes.
Zusammenfassend ergebe sich, dass es sich bei der Datenschutzkommission um eine Behörde nach Art. 133 Z 4 B-VG handle, deren Mitglieder auf Grund des Art. 20 Abs. 2 B-VG ex lege weisungsfrei gestellt seien. Weiters sehe die Verfassungsbestimmung des § 35 Abs. 2 DSG 2000 vor, dass die Datenschutzkommission ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung ausübe. Die Weisungsfreiheit der Datenschutzkommission sei im § 37 DSG 2000 zusätzlich verfassungsrangig gewährleistet.
Weiters sei im Hinblick auf die organisatorische Stellung der Datenschutzkommission und ihrer Geschäftsstelle festzuhalten, dass auch der Europäische Gerichtshof davon ausgehe, dass eine Einrichtung, bei der ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Dienststellen einer Verwaltung eingelegt werde, dann als Dritter im Verhältnis zu diesen Dienststellen und damit als Gericht im Sinne von Art. 234 EGV angesehen werden könne, wenn sie zwar eine institutionelle Verbindung zu dieser Verwaltung aufweise, aber sichergestellt sei, dass die nationale Rechtsordnung so beschaffen sei, dass sie eine funktionale Trennung zwischen den Dienststellen der Verwaltung, deren Entscheidung angefochten werden, und der Einrichtung gewährleiste, die über die Entscheidung dieser Dienststellen erhobenen Beschwerden entscheide, ohne von der Verwaltung, zu der diese Dienststelle gehörten, Weisungen zu erhalten.
Diese dargelegten rechtlichen Ausführungen seien im Übrigen auch der Europäischen Kommission in Beantwortung eines “Mahnschreibens“ bereits im Oktober 2005 übermittelt worden. Die Kommission habe das Verfahren bislang nicht weiter verfolgt.
Die belangte Behörde führt zu den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen europarechtlichen Fragen in ihrer nunmehrigen Gegenschrift (die, wie eingangs dieser Ausführungen betont wird, der Gegenschrift im Beschwerdeverfahren Zl. 2006/06/0136 inhaltlich weitgehend entspreche) zusammengefasst insbesondere aus, Art. 28 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie stelle keine materiell-rechtliche Vorschrift, sondern eine für Richtlinien nicht untypische organisationsrechtliche Zielbestimmung dar und habe daher keinen so konkreten Regelungsgehalt, dass diese Bestimmung auch ohne nationale Ausführungsnorm unmittelbar zur Anwendung kommen könnte. Würde man sich § 31 und die §§ 35 bis 40 DSG 2000 wegdenken, die die innerstaatlichen Ausführungsbestimmungen bildeten, wäre Art. 28 eventuell auch in Verbindung mit Art. 22 der Richtlinie keine taugliche Grundlage, um die zur Wahrung der Datenschutzrechte des Einzelnen erforderliche unabhängige Datenschutzkontrollstelle als bestehend und eingesetzt zu betrachten bzw. die zur Geltendmachung dieser Rechte zuständige österreichische Behörde bestimmen zu können (wird näher ausgeführt). Die klare Trennung in der Richtlinie zwischen den sehr unbestimmten Vorgaben unter anderem für die Rechtsbehelfe und den Vorhaben für die inhaltliche Ausgestaltung betreffend die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung stehe einem “negativen“ (Hervorhebung im Original) Verständnis dahin, dass mangels ausreichender Umsetzung der zur Behandlung der Rechtsbehelfe eingerichteten Kontrollstelle, diese bis zur allenfalls einmal später erfolgten “ausreichenden“ Umsetzung die Rechtsbehelfe unbehandelt zu bleiben hätten und damit die belangte Behörde unzuständig wäre, schon im Ansatz entgegen. Wäre damit doch gegenüber der sonstigen Verfahrensrechtslage in Osterreich eine deutliche Verschlechterung der Effektivität des Rechtsschutzes gegeben, die selbst gemeinschaftsrechtswidrig wäre.
Die von der Europäischen Kommission aufgeworfene Frage nach der Unabhängigkeit der belangten Behörde gemäß Art. 28 der Datenschutzrichtlinie berühre folgerichtig auch nicht die Stellung der belangten Behörde als “unabhängige Datenschutzkontrollstelle“ im Sinne des Art. 28 Abs. 1 leg. cit. an sich. Wie aus der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Zl. 2006/06/0136 vorgelegten Urkundenkopie (Schreiben der Europäischen Kommission an den Verein ARGE Daten vom 22. Juli 2005) zu entnehmen sei, gehe es in diesem Vertragsverletzungsverfahren um die “rechtlich bestehende und praktisch angewandte Organisation der Datenschutzkontrollstelle“ (im Original unter Anführungszeichen), deren rechtliche Existenz - und dies sei entscheidend - von der Europäischen Kommission nicht in Frage gestellt werde. Mit anderen Worten: Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens sei die Frage, ob für die belangte Behörde durch die gesetzlich geregelte Organisation und deren praktische Umsetzung das von Art. 28 der Richtlinie vorgesehene Maß an Unabhängigkeit gewährleistet sei. Die belangte Behörde bestehe und nehme entsprechend ihren Befugnissen gesetzmäßig die Aufgaben einer unabhängigen Datenschutzkontrollstelle gemäß Art. 28 der Richtlinie wahr. Sie sei zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ohne jeden Zweifel zuständig gewesen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das den gerichtlichen Rechtsschutz betreffe und sich auf Art. 22 der Richtlinie stütze, würde den Gehalt dieser Bestimmung verkennen. Er vermenge hier die Auslegung der EMRK hinsichtlich der “Tribunalqualität“ von Behörden durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unzulässigerweise mit der Auslegung der Richtlinie. Die belangte Behörde sei eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art. 133 Z 4 B-VG, somit ein Tribunal im Sinne der EMRK und auch ein Gericht im Sinne des Gemeinschaftsrechtes (Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften - im Folgenden: EuGH vom 18. Juni 2002, C-92/00, HI gegen Stadt Wien). Ihr komme im Verfahren zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 volle Kognition über Tatsachen- wie auch Rechtsfragen zu. Die Bescheide der belangten Behörde unterlägen auch der Rechtskontrolle durch beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Die vom Beschwerdeführer genannten Bedenken des EuGH betreffend die Einbindung von abgabenrechtlichen Berufungsbehörden in den Geschäftsapparat einer Abgabenbehörde zweiter Instanz in der Rechtssache C-5 16/99 - Schmid bezögen sich nicht einmal auf einen vergleichbaren Sachverhalt. Die (früheren) Berufungssenate gemäß § 270 BAO (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2002) hätten über Berufungen gegen Bescheide von Abgabenbehörden entschieden, demnach in einem ressortinternen Rechtszug. Die belangte Behörde habe aber im Beschwerdefall einen ressortfremden datenschutzrechtlichen Auftraggeber überprüft, sodass sie (im Sinne des vom Beschwerdeführer zitierten Schlussantrages in der Rechtssache C-516/99) gegenüber der BH eindeutig als “Dritte“ tätig geworden sei. Art. 22 der Richtlinie garantiere keineswegs den Rechtsschutz durch ein Gericht (im Sinne des österreichischen B-VG mit Vollkognition über Tatsachen und Rechtsfragen), sondern lediglich die Möglichkeit, “bei Gericht einen Rechtsbehelf“ (im Original unter Anführungszeichen) einzulegen. Durch das im DSG 2000 vorgesehene zweistufige Verfahren, nämlich zunächst ein Beschwerdeverfahren vor der belangten Behörde als Tribunal im Sinne der EMRK mit Vollkognition und sodann nachfolgend mit Rechtskontrolle durch beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, seien die Zielvorgaben des Art. 22 der Richtlinie ordnungsgemäß in österreichisches Recht umgesetzt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die gemeinschaftsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass es hier um die behauptete unzureichende Umsetzung der Datenschutzrichtlinie geht und nicht um andere Richtlinien, sodass aus dem Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 2. Juni 2005, C-136/03, Rechtssache Dörr und Ünal, das die Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, betrifft, im Beschwerdefall nichts Entscheidendes zu gewinnen ist.
Die Aufgaben, die die gemäß Art. 28 der Datenschutzrichtlinie vorgesehene(n) Kontrollstelle(n) “in völliger Unabhängigkeit“ (Abs. 1 zweiter Satz des Artikels) wahrzunehmen hat (haben), sind vielfältig. Nach Abs. 3 letzter Satz dieses Artikels steht gegen beschwerende Entscheidungen der Kontrollstelle der Rechtsweg offen. Gemäß Art. 22 der Richtlinie sehen die Mitgliedsstaaten unbeschadet des verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens, das vor Beschreiten des Rechtsweges insbesondere bei der in Art. 28 genannten Kontrollstelle eingeleitet werden kann, vor, dass jede Person bei der Verletzung der Rechte, die ihr durch die für die betreffende Verarbeitung geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften garantiert sind, bei Gericht einen Rechtsbehelf einlegen kann.
Bei der Frage, ob eine nationale “Einrichtung“ Gerichtscharakter im gemeinschaftsrechtlichen Sinne besitzt, wird vom EuGH auf eine Reihe von Gesichtspunkten abgestellt, wie auf die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, auf den ständigen Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch diese Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (vgl. dazu das zuvor genannte Urteil des EuGH vom 18. Juni 2002, C-92/00, Punkt 25, oder auch das vom Beschwerdeführer bezogene Urteil vom 30. Mai 2002, C-516/99, Punkt 34, je mwN). Unter Bedachtnahme auf diese Gesichtspunkte hat der EuGH den Vergabekontrollsenat der Stadt Wien als Gericht im gemeinschaftsrechtlichen Sinne qualifiziert (siehe das zuvor erstgenannte Urteil C-92/00), weil der Vergabekontrollsenat die Kriterien gesetzliche Grundlage, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren und Anwendung von Rechtsnormen erfülle, wobei das maßgebliche innerstaatliche Organisationsrecht, das die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieses Senates regle, auch seinen ständigen Charakter und seine Unabhängigkeit gewährleiste (Punkte 26 und 27 des Urteiles). Hingegen hat der EuGH im zweitgenannten Urteil vom 30. Mai 2002, C-516/99, die Gerichtseigenschaft (im gemeinschaftlichen Sinn) der (früheren) Berufungssenate der Finanzlandesdirektionen mangels entsprechender Unabhängigkeit verneint, und zwar wegen der Stellung des Präsidenten der Finanzlandesdirektion, der auch Vorsitzender des Berufungssenates ist, angesichts seiner Möglichkeit, auf die Zusammensetzung eines Berufungssenates sogar noch während eines laufenden Beschwerdeverfahrens Einfluss zu nehmen, mangels Gesetzesbestimmung, die die Dauer des Mandates der Mitglieder des Berufungssenates festlegt und die Abberufungsfälle genau bezeichne, und vor allem wegen der dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion (der dabei auch an etwaige Weisungen des Finanzministers gebunden sei) eingeräumten Befugnis, gegen eine Entscheidung eines Berufungssenates Beschwerde zu erheben und hiebei einen anderen Standpunkt zu vertreten als den des Berufungssenates, dem er vorsitze (siehe dazu die Punkte 36 ff dieses Urteiles).
Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass unter Bedachtnahme auf die vom EuGH entwickelten, zuvor dargestellten Kriterien die Datenschutzkommission angesichts ihrer Organisationsvorschriften und der ihr im Beschwerdefall zukommenden Kompetenzen nicht minder wie der Vergabekontrollsenat der Stadt Wien als “Gericht“ im gemeinschaftsrechtlichen Sinn zu qualifizieren ist. (Nach § 3. Abs. 1 des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 25/2003, waren die Mitglieder des Vergabekontrollsenates von der Landesregierung für eine Amtsdauer von sechs Jahren zu bestellen.) Der Beschwerdeführer übersieht bei seinen Ausführungen in der Frage der Unabhängigkeit insbesondere, dass auch die ordentlichen Gerichte als Rechtsprechungseinrichtungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gewisse Rahmenbedingungen hinnehmen müssen, die von der Justizverwaltung bestimmt werden, insbesondere als Rechtsprechungseinrichtung keine Budgethoheit oder auch keine Personalhoheit haben. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 37 DSG 2000 sind nicht nur die Mitglieder der Datenschutzkommission (nämlich des Kollegiums) in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden, es unterstehen auch die in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission tätigen Bediensteten (also die beim Hilfsapparat tätigen Bediensteten) fachlich nur den Weisungen des Vorsitzenden oder des geschäftsführenden Mitgliedes der Kommission. Auch ist gesetzlich nicht vorgegeben, wer geschäftsführendes Mitglied der Kommission zu sein hat, vielmehr bestimmt dies die Kommission selbst durch ihre Geschäftsordnung. Sollte man den Umstand als bedenklich ansehen, dass das von der Kommission bestellte geschäftsführende Mitglied in personeller Einheit auch Aufgaben außerhalb der Geschäftsstelle, nämlich im eigentlichen Bereich des Bundeskanzleramtes wahrgenommen hatte, sind solche Umstände jedenfalls im Beschwerdefall nicht mehr gegeben; somit besteht auch keine “Mischverwendung“, aus der sich allfällige Interessenskonflikte ergeben könnten. Die Unabhängigkeit ist daher nicht nur durch die Organisationsvorschriften sondern auch durch die reale Ausgestaltung gegeben (vgl. Grabenwarter, Die Europäische Menschenrechtskonvention2, S 297f).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde bei der Wahrnehmung anderer Aufgaben als bei der Entscheidung über Beschwerden (hier) gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 als “Kontrollstelle“ im Sinne des Art. 28 der Datenschutzrichtlinie tätig wird oder nicht. Maßgeblich ist für den Beschwerdefall, dass nach Art. 22 der Richtlinie ein “verwaltungsrechtliches Beschwerdeverfahren“ “insbesondere bei der in Art. 28 genannten Kontrollstelle“ nicht obligatorisch vorgesehen ist, sondern auch gleich bei Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Die Datenschutzkommission ist im Beschwerdefall, wie dargelegt, ein solches Gericht im gemeinschaftsrechtlichen Sinn. Damit sind die zwingenden Vorgaben der Richtlinie erfüllt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen“
[Begründung des Kostenpunktes nicht wiedergegeben]
Am 30. Oktober 2012 stellte der Beschwerdeführer beim VwGH den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (in dieser und einer weiteren Sache).
Dieser Antrag wurde vom VwGH mit Beschluss vom 21. Dezember 2012, Zlen. 2012/17/0465 und 0466-4, zurückgewiesen .
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
„1.5. Unter Berufung auf das eben erwähnte Urteil des EuGH vom 16. Oktober 2012 [Anmerkung Bearbeiter: in der Rechtssache C-614/10, Kommission gegen Österreich] begehrt der Beschwerdeführer (Antragsteller) mit seinen am 30. Oktober 2012 zur Post gegebenen, in einem Schriftsatz zusammengefassten Anträgen die Wiederaufnahme der mit den erwähnten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2007 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren. Nach Wiedergabe seines in den Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringens, einschließlich seiner Anregung der Einholung einer Vorabentscheidung, führt der Beschwerdeführer betreffend die Wiederaufnahme aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH Unionsrecht auch die Rechtskraft von nationalen Entscheidungen durchbreche. Dies sei umso mehr dort der Fall, wo - wie in den vorliegenden Fällen - kein durch die Entscheidung begünstigter privater Rechtsträger existiere, dessen Vertrauen auf die Rechtskraft innerstaatlicher Entscheidungen zu schützen wäre. So entscheide der EuGH in seiner Rechtsprechung von Fall zu Fall, in welchen Fällen Rückwirkung in der Form eintrete, dass durch den Wegfall der anzuwenden Norm des nationalen Rechts Rückwirkung in dem Sinne eintrete, dass auch die Rechtsfolgen der seinerzeitigen Entscheidung zu beseitigen seien. Nach dem bereits erwähnten Gesichtspunkt, ob von der Entscheidung begünstigte private Rechtsträger existierten, stelle der EuGH fallweise darauf ab, ob der jeweils Betroffene seinerseits die Rechtsverletzung selbst geltend gemacht habe oder nicht. Er, der Beschwerdeführer (Antragsteller), habe in beiden Fällen vor dem Verwaltungsgerichtshof umfangreich die offenkundige Unvereinbarkeit der Organisation der Datenschutzkommission mit der Datenschutzrichtlinie geltend gemacht und jeweils eine Vorabentscheidung des EuGH beantragt. Wären diese offenkundig gebotenen Vorabentscheidungen eingeholt worden, wäre es nicht zu den Entscheidungen des "Verfassungsgerichtshofes" gekommen.
Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens "aus jedem in Betracht kommenden Rechtsgrund, allenfalls angespannt um unionsrechtlich gebotene Analogien und analoge Rechtsanwendungen, in eventu, auf Neudurchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Wegfalls der seinerzeitigen Entscheidungsgrundlage in Folge unionsrechtlicher Verdrängung".
2.0. Die Anträge auf Wiederaufnahme erweisen sich als unzulässig.
2.1. Die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wird näher in § 45 VwGG wie folgt geregelt:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn
1. das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder
3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder
4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte oder
5. das Verfahren vor dem Gerichtshofwegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.
(2) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
(3) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zu entscheiden.
(4) Wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entschieden hatte, gilt für die Wiederaufnahme § 69 AVG sinngemäß.
(5) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (§ 61) nicht zulässig."
Zunächst ergibt sich aus den vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichtshofes, dass die beiden, das jeweilige Verfahren beendenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes dem Beschwerdeführer (Antragsteller) jeweils am 25. Oktober 2007 zugestellt wurden. Damit erweisen sich die vorliegenden Anträge auf Wiederaufnahme im Hinblick auf die Dreijahresfrist des § 45 Abs. 2 VwGG als verspätet und waren daher zurückzuweisen.
2.2. Der Beschwerdeführer (Antragsteller) beruft sich betreffend seine Anträge auf Wiederaufnahme (zumindest auch) auf Unionsrecht. Aber auch dieses gebietet - entgegen dem vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunkt – keine andere Beurteilung. Der EuGH hat in einer Reihe von Entscheidungen die Bedeutung der Rechtskraft betont. Entsprechend dem Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtsweges bestandskräftig geworden ist (vgl. das Urteil des EuGH vom 13. Januar 2004, Rs C-453/00 Kühne Heitz, Slg. 2004, I-837, Randnr. 24). Der Gerichtshof hat jedoch anerkannt, dass in bestimmten Fällen eine Schranke für diesen Grundsatz bestehen kann. Im erwähnten Urteil Kühne Heitz hat er entschieden, dass die für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung zuständige Behörde nach dem in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichtet ist, ihre Entscheidung jedenfalls dann zu überprüfen und eventuell zurückzunehmen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind:
1. die Behörde ist nach nationalem Recht befugt, diese Entscheidung zurückzunehmen,
2. die Entscheidung ist infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichtsbestands rechtskräftig geworden,
3. das Urteil beruht, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Artikels 234 Abs. 3 EG erfüllt war,
4. der Betroffene hat sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofes erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt (vgl. auch das Urteil vom 19. September 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-392/04 und C-422/04, i-21 Germany und Arcor, Slg. 2006, I- 8559, Randnr. 52).
Der EuGH hat in einer Reihe von weiteren Entscheidungen die Bedeutung der Rechtskraft betont. Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nach Ausschöpfung des Rechtsweges und nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfrist unanfechtbar gewordene Entscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden. Nach dem Urteil vom 16. März 2006 in der Rechtssache C-234/04, Kapferer, Slg. 2006 I-02585, Randnr. 23 verpflichtet das Unionsrecht ein nationales Gericht nicht, von der Anwendung von Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts abzusehen und eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, wenn es sich erweist, dass durch diese Entscheidung das Unionsrecht verletzt wurde.
Auch im Schrifttum wird betont, dass der EuGH den hohen Rang des Instituts der Rechtskraft bestätigt und ihr für die konkret zu entscheidende Fallgestaltung den Vorrang gegenüber der Unionsrechtskonformität nationaler Gerichtsentscheidungen zumisst. Er habe überdies außer Zweifel gestellt, dass eine unionsrechtliche Verpflichtung der nationalen Gerichte und Behörden zur Durchbrechung der Rechtskraft gerichtlicher wie auch der Bestandskraft verwaltungsbehördlicher Entscheidungen von einer ausdrücklichen Regelung in der nationalen Rechtsordnung abhängig sei (Ludwigs, Der Schutz der Rechtskraft im Gemeinschaftsrecht, ZfRV 2006/28; vgl. zum Ganzen auch den Beschluss des OGH vom 12. Juni 2012, 4 Ob 831/12b).
Aus den dargelegten Erwägungen war daher den Anträgen auf Wiederaufnahme der verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht stattzugeben.