(1) Ein meldender Plattformbetreiber im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 2 hat sich einmalig in einem Mitgliedstaat seiner Wahl zu registrieren. Im Falle einer Registrierung im Inland hat sich der meldende Plattformbetreiber bis zum 31. Jänner 2023 oder – bei Aufnahme seiner Tätigkeit als Plattformbetreiber nach dem 31. Dezember 2022 – innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit elektronisch zu registrieren.
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 4 Abs. 3 nicht mehr vor, hat sich der meldende Plattformbetreiber einmalig in einem Mitgliedstaat seiner Wahl zu registrieren. Im Falle einer Registrierung im Inland hat sich der Plattformbetreiber innerhalb eines Monats ab Wegfall der Freistellung elektronisch zu registrieren.
(3) Kommt ein meldender Plattformbetreiber seiner Registrierungspflicht nicht nach, entsteht nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Datum des letztmöglichen Zeitpunktes der Registrierung gemäß Abs. 1 und 2 bis zu jenem Jahr, in dem sich der Plattformbetreiber registriert hat, die Registrierungspflicht jährlich neu.
(4) Das Finanzamt Österreich hat einen Plattformbetreiber im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 2, der ohne sich innerhalb der in Abs. 1 oder 2 genannten Frist zu registrieren, die Tätigkeit als Plattformbetreiber aufnimmt oder weiterhin ausübt, unverzüglich der Europäischen Kommission zu melden.
(5) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung das Verfahren der Registrierung, des Widerrufs der Registrierung und der Änderungsmeldung festlegen.
Rückverweise
DPMG · Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz
§ 7 Registrierungspflichtiger Plattformbetreiber und Frist für die Registrierung
(1) Ein meldender Plattformbetreiber im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 2 hat sich einmalig in einem Mitgliedstaat seiner Wahl zu registrieren. Im Falle einer Registrierung im Inland hat sich der meldende Plattformbetreiber bis zum 31. Jänner 2023 oder – bei Aufnahme seiner Tätigkeit als Plattformbetreiber n…
§ 26 Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldeverpflichtungen
…Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der §§ 7 bis 25 obliegt dem Finanzamt Österreich. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. …
§ 29 Verletzung der Registrierungspflicht
…1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Registrierungspflicht nach den §§ 7 oder 8 dadurch verletzt, dass 1. eine Registrierung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, oder 2. unrichtige Informationen mitgeteilt werden, oder 3. Änderungen von…
§ 14 Meldepflicht, Ort der Meldung und Frist für die Meldung
…Sinne des § 4 Abs. 4 Z 2 nur zur Meldung in jenem Mitgliedstaat verpflichtet, in dem er sich gemäß § 7 Abs. 1 oder 2 registriert hat. Die Meldepflicht betrifft ausschließlich meldepflichtige Anbieter, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind (§ 21) oder wenn das…
DPMG-Durchführungsverordnung
§ 3
…oder 2 DPMG) oder Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) kann beim Finanzamt Österreich einen Antrag auf erstmalige Registrierung (§ 7 DPMG), auf Registrierung nach Wegfall der Freistellung (§ 7 Abs. 2 DPMG) und auf Registrierung nach Widerruf der Registrierung (§ 12 DPMG) stellen…