(1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Registrierungspflicht nach den §§ 7 oder 8 dadurch verletzt, dass
1. eine Registrierung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, oder
2. unrichtige Informationen mitgeteilt werden, oder
3. Änderungen von in der Registrierung enthaltenen Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht mitgeteilt werden.
(2) Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 200 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 100 000 Euro beträgt.
(3) § 29 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, ist nicht anzuwenden.
Rückverweise
DPMG · Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz
§ 29 Verletzung der Registrierungspflicht
…Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 200 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 100 000 Euro beträgt. (3) § 29 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, ist nicht anzuwenden.…
§ 32 Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung
…Die Finanzvergehen nach den §§ 29 und 30 hat das Gericht niemals zu ahnden.…
§ 31 Verletzung der Sorgfaltspflichten
…1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne den Tatbestand des § 29 oder des § 30 zu verwirklichen, eine Sorgfaltspflicht nach dem 5. Abschnitt verletzt. (2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei…