(1) Ein meldender Plattformbetreiber im Sinne des § 4 Abs. 4 ist verpflichtet, alle in § 13 genannten Informationen an das Finanzamt Österreich zu übermitteln (Meldung), sofern der meldepflichtige Anbieter in einem teilnehmenden Staat ansässig ist (§ 21) oder das unbewegliche Vermögen (§ 3 Abs. 1 Z 1) in einem teilnehmenden Staat gelegen ist. Die Meldepflicht besteht nur, wenn das Rechtsgeschäft zustande gekommen und die Vergütung bezahlt oder gutgeschrieben worden ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist ein meldender Plattformbetreiber im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 2 nur zur Meldung in jenem Mitgliedstaat verpflichtet, in dem er sich gemäß § 7 Abs. 1 oder 2 registriert hat. Die Meldepflicht betrifft ausschließlich meldepflichtige Anbieter, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind (§ 21) oder wenn das unbewegliche Vermögen (§ 3 Abs. 1 Z 1) in einem Mitgliedstaat gelegen ist.
(3) Meldende Plattformbetreiber haben die Meldung gemäß § 14 jeweils bis spätestens 31. Jänner eines Kalenderjahres für den vorangegangenen Meldezeitraum zu übermitteln. Die Übermittlung hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Inhalt und Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.
Rückverweise
DPMG · Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz
§ 14 Meldepflicht, Ort der Meldung und Frist für die Meldung
…unbewegliche Vermögen (§ 3 Abs. 1 Z 1) in einem Mitgliedstaat gelegen ist. (3) Meldende Plattformbetreiber haben die Meldung gemäß § 14 jeweils bis spätestens 31. Jänner eines Kalenderjahres für den vorangegangenen Meldezeitraum zu übermitteln. Die Übermittlung hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird…
§ 10 Mahnung und Widerruf der Registrierung
…1) Erfüllt ein meldender Plattformbetreiber gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 seine Meldepflicht gemäß § 14 nicht fristgerecht, ist er vom Finanzamt Österreich zwei Mal zu mahnen. Die Mahnungen können automatisiert erstellt und an die vom meldenden Plattformbetreiber bekannt gegebene E…
§ 6 Sonstige Begriffsbestimmungen
…die eindeutige Nummer zur Identifizierung einer Person, die zu Mehrwertsteuerzwecken registriert ist; 6. „Meldezeitraum“ das Kalenderjahr, für das die Meldung gemäß § 14 abgeschlossen wird; 7. „Mitgliedstaat“ einen Staat der Europäischen Union; 8. „Rechtsträger“ eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde; 9. „staatlicher Rechtsträger…
§ 15 Information über die Übermittlung und Aufbewahrung der Informationen
…1) Jeder meldende Plattformbetreiber hat jeden Anbieter vor der ersten Meldung über die Meldepflicht (§ 14) in Kenntnis zu setzen. (2) Jeder meldende Plattformbetreiber hat vor jeder Meldung jedem Anbieter die zu meldenden anbieterbezogenen Informationen mitzuteilen. Im Falle, dass der Inhaber…
DPMG-Durchführungsverordnung
§ 4
…Die gemäß § 14 Abs. 1 DPMG zur Meldung verpflichteten digitalen Plattformbetreiber oder Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) haben die elektronische Übermittlung der in § 13…
§ 5
…Das Finanzamt Österreich hat darüber zu informieren, dass es sich bei einem Plattformbetreiber um einen von der Meldepflicht der Informationen nach § 14 DPMG befreiten Plattformbetreiber handelt, sofern der Plattformbetreiber den Nachweis gemäß § 16 Abs. 1 oder 2 DPMG erbringt und die sonstigen Voraussetzungen des §…
§ 6
…1) Plattformbetreiber, die nach Maßgabe des § 14 DPMG grundsätzlich zur Meldung an das Finanzamt Österreich verpflichtet wären, können den Nachweis gemäß § 16 Abs. 1 und 2 DPMG erbringen. (2) Der…
§ 2
…1) Berechtigt zur Stellung eines Antrags nach § 1 sind Plattformbetreiber, die nach Maßgabe des § 14 DPMG grundsätzlich zur Meldung an das Finanzamt Österreich verpflichtet wären. Der Antrag ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) im Portal für digitale Plattformen zu stellen…