(1) Kulturgüter sind bewegliche Denkmale, einschließlich Bestandteile und Zubehör von unbeweglichen Denkmalen gemäß § 1 Abs. 5 sowie Archivalien gemäß § 25.
(2) Die Ausfuhr eines Kulturguts über die österreichische Staatsgrenze ist ohne Bewilligung (§ 17) oder Bestätigung (§ 18) des Bundesdenkmalamtes verboten, wenn
1. es unter Denkmalschutz steht oder ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung eingeleitet ist (§ 3),
2. es die Wert- und Altersgrenzen in der jeweiligen Warengruppe der Verordnung gemäß Abs. 3 überschreitet oder
3. es sich um Archivalien handelt.
(3) Das Bundesdenkmalamt ist ermächtigt, Warengruppen nach Art und Wert durch Verordnung festzusetzen, die für eine Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen, sofern es sich nicht um Kulturgut im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 3 handelt. Die Warengruppen haben sich nach Art und Wert an den Kategorien im Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 1, zu orientieren. Im Falle einer Änderung dieses Anhanges ist die Verordnung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung anzupassen.
(4) Die Ausfuhr von Werken lebender Personen oder von Personen, die vor weniger als 20 Jahren verstorben sind, ist nicht beschränkt.
Rückverweise
DMSG · Denkmalschutzgesetz
§ 16 Umfang der geschützten Kulturgüter
(1) Kulturgüter sind bewegliche Denkmale, einschließlich Bestandteile und Zubehör von unbeweglichen Denkmalen gemäß § 1 Abs. 5 sowie Archivalien gemäß § 25. (2) Die Ausfuhr eines Kulturguts über die österreichische Staatsgrenze ist ohne Bewilligung (§ 17) oder Bestätigung (§ 18) des Bundesdenkmalam…
§ 42 Inkrafttreten
…1, § 12, § 13 Abs. 4 und 8, § 14, § 15 Abs. 1 und 5, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2, die Überschrift zu § 19, § 19 Abs. 1 und 2, § …
§ 18 Bestätigung
…1) Die dauernde Ausfuhr eines Kulturguts gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 und Z 3 setzt eine schriftliche Bestätigung des Bundesdenkmalamtes voraus, dass nicht zu vermuten ist, dass seine…
§ 17 Bewilligung der dauernden Ausfuhr
…1) Die dauernde Ausfuhr eines Kulturguts gemäß § 16 Abs. 2 ist nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu bewilligen, wenn die im Antrag vorgebrachten Gründe das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Inland…
KGRG · Kulturgüterrückgabegesetz
§ 18 Geltendmachung
…festgestellt wurde und auch keine vorläufige Unterschutzstellung gemäß § 2 DMSG oder gemäß § 2a DMSG vorliegt, die Ausfuhr jedoch gemäß § 16 Abs. 1 DMSG rechtswidrig war, hat die Zentrale Stelle das Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung des öffentlichen Interesses einzuleiten. Die Einleitung des Verfahrens hat bis zur Erlassung eines Bescheides…