(1) Die dauernde Ausfuhr eines Kulturguts gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 und Z 3 setzt eine schriftliche Bestätigung des Bundesdenkmalamtes voraus, dass nicht zu vermuten ist, dass seine Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere, weil das Kulturgut
1. der spezifischen Art in Österreich in großer Zahl vorhanden ist,
2. im Werk der bzw. des Kulturschaffenden keine besondere Stellung einnimmt,
3. keine für den Denkmalbestand oder die Kulturlandschaft topographisch oder sonst bedeutende Ansichten zeigt,
4. nicht mit bedeutenden geschichtlichen Ereignissen oder Personen verbunden ist,
5. keinen sonstigen relevanten geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bezug zu Österreich hat und
6. nicht vermutlich unrechtmäßig nach Österreich eingeführt wurde (§ 4 des Bundesgesetzes über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG), BGBl. I Nr. 19/2016, in der jeweils geltenden Fassung).
Die Verweigerung der Ausstellung einer Bestätigung hat in Bescheidform zu ergehen.
(2) Ist zu vermuten, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, hat das Bundesdenkmalamt ein Verfahren zur Feststellung gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 und ein Ersatzkaufverfahren gemäß § 20 einzuleiten.
Rückverweise
DMSG · Denkmalschutzgesetz
§ 42 Inkrafttreten
…§ 14 und 15 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Abschnitts, § 16 samt Überschrift, § 17 samt Überschrift, § 18 samt Überschrift, § 20 samt Überschrift, § 22 samt Überschrift, § 24 samt Überschrift, § 25 samt Überschrift, § 25a…
§ 16 Umfang der geschützten Kulturgüter
…sowie Archivalien gemäß § 25. (2) Die Ausfuhr eines Kulturguts über die österreichische Staatsgrenze ist ohne Bewilligung (§ 17) oder Bestätigung (§ 18) des Bundesdenkmalamtes verboten, wenn 1. es unter Denkmalschutz steht oder ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung eingeleitet ist (§ 3…
§ 21 Erlöschen der Bewilligungen und Bestätigungen
…Bewilligungen gemäß § 17 sowie die Wirksamkeit der Bestätigungen gemäß § 18 erlöschen fünf Jahre nach Ausstellung. Verlängerungen um jeweils drei Jahre (auch mehrmals) sind über entsprechenden Antrag (Anträge) möglich.…
§ 35 Beschlagnahme bei Verdacht widerrechtlicher Ausfuhr
…Abs. 1 verfügte Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald die für die Ausfuhr notwendige Bewilligung (§§ 17, 19, 22) bzw. eine Bestätigung (§ 18) oder ein Bescheid, die das Nichtvorliegen des öffentlichen Interesses an der Aufbewahrung im Inland feststellen, vorgelegt wird. Die Beschlagnahme ist auch dann aufzuheben, wenn das…