(1) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:
1. Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
2.jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 10 und 13 bei bestehenden Geschäftsleitern;
3.jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z 6 bis 11 und 13 und im Falle einer Depotbank gemäß § 41 InvFG 2011 die Einhaltung des § 41 Abs. 2 InvFG 2011;
4. die Eröffnung, Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
5. Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, daß die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
6. den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
7. jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
8.jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 28a Abs. 5 sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 28a Abs. 3 und 5 bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates;
9.jede mehr als einen Monat andauernde Unterschreitung von Ordnungsnormen oder Nichtentsprechung von Anforderungen, die durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Bescheide vorgeschrieben sind;
10. das Ausscheiden aus der Sicherungseinrichtung;
11.den Leiter der internen Revision sowie jeder Änderung in seiner Person; die Anzeige des Leiters beinhaltet insbesondere Angaben betreffend die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 und 2 sowie jede Änderung der Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 und 2;
12.die Anzeigen bei Überschreitung der in Art. 89 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Grenzen;
13. das Ausscheiden aus dem Revisionsverband (dritter Abschnitt des Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes 1997GenRevRÄG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997), sofern das Kreditinstitut die Rechtsform einer Genossenschaft hat oder auf Grund einer Einbringung gemäß § 92 (§ 8a Kreditwesengesetz KWG, BGBl. Nr. 63/1979) einem genossenschaftlichen Revisionsverband angehört;
14.Jede Änderung der Identität oder Adresse oder des Sitzes der in § 4 Abs. 3 Z 7 genannten Agenten;
15. die Absicht, sich einer Risikoklassifizierungseinrichtung zu bedienen; die Anzeige hat die teilnehmenden Kreditinstitute, Firma, Sitz, Rechtsform, qualifizierte Eigentümer und Geschäftsleiter der Risikoklassifizierungseinrichtung sowie die von dieser zu entwickelnden Verfahren zu umfassen; ebenso ist der FMA jede Änderung dieser Umstände unverzüglich anzuzeigen, diese Anzeige kann auch durch die Risikoklassifizierungseinrichtung selbst namens der teilnehmenden Kreditinstitute erfolgen.
(Anm.: Abs. 1 Z 16 aufgehoben durch Art. 1 Z 119, BGBl. I Nr. 93/2026)
17. die beabsichtigte Emission von Kapitalinstrumenten, die dem Kernkapital zugerechnet werden sollen;
18.die beabsichtigte Verwendung von vertraglichen Nettingvereinbarungen gemäß Art. 295 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(1a) Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:
1.jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 7a im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a bei bestehenden Geschäftsleitern und jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 30 Abs. 7a im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a;
2.jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 7a in Hinblick auf § 28a Abs. 3 oder Abs. 5 Z 1 bis 5 sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 7a im Hinblick auf § 28a Abs. 3 oder Abs. 5 Z 1 bis 5 bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates.
(1b) Kreditinstitute von erheblicher Bedeutung gemäß § 5 Abs. 4 haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:
1.den Leiter der Risikomanagementabteilung gemäß § 39 Abs. 5a unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 5a sowie jede Änderung in seiner Person und jede Änderung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 5a bei bestehenden Leitern der Risikomanagement-Funktion;
2.den Leiter der Compliance-Funktion gemäß § 39 Abs. 6 Z 3 unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 6 Z 3 sowie jede Änderung in seiner Person und jede Änderung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 6 Z 3 bei bestehenden Leitern der Compliance-Funktion;
3.den besonderen Beauftragten gemäß § 23 Abs. 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), unter Angabe der Voraussetzungen nach § 23 Abs. 3 letzter Satz FM-GwG sowie jede Änderung in seiner Person und jede Änderung der Voraussetzungen nach letzter Satz bei bestehenden besonderen Beauftragten gemäß ;
(2) Repräsentanzen haben der FMA anzuzeigen:
1. Den geplanten Zeitpunkt der Eröffnung,
2. die tatsächlich erfolgte Eröffnung,
3. den oder die Leiter der Repräsentanz,
4. ihren Sitz,
5. Änderungen der in Z 1 bis 4 genannten Umstände und
6. ihre Schließung.
Repräsentanzen von Kreditinstituten aus Drittländern haben darüber hinaus der FMA vor ihrer Eröffnung eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Sitzstaates zu übermitteln, dass diese keine Bedenken gegen die Errichtung oder den Betrieb der Repräsentanz hat. Weiters haben Repräsentanzen von Kreditinstituten aus Drittländern der FMA vor ihrer Eröffnung mitzuteilen, welche Bankgeschäfte das Kreditinstitut in seinem Sitzstaat betreibt, wer eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut hält und welche Aktivitäten im Inland geplant sind. Die FMA hat, unbeschadet § 98 Abs. 1 und § 99 Z 11, den Betrieb der Repräsentanz zu untersagen, wenn die Unbedenklichkeitserklärung der Herkunftsstaatsbehörde nicht vorliegt oder nachträglich eine gegenteilige Erklärung erfolgt, oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass entgegen § 1 Abs. 1 konzessionspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, oder wenn begründete Bedenken bestehen, dass von den Eigentümern eine Gefahr gemäß § 20 Abs. 4 ausgeht oder dass das Kreditinstitut objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei oder der Terrorismus-Finanzierung dienen. Untersagt die FMA den Betrieb der Repräsentanz, so ist spätestens gleichzeitig die zuständige Behörde des Herkunftsstaates zu verständigen.
(3) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat einer übergeordneten Finanzholdinggesellschaft, übergeordneten gemischten Finanzholdinggesellschaft oder übergeordneten gemischten Holdinggesellschaft sowie etwaige Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat der Europäischen Kommission, der EBA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten eine Liste der Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu übermitteln.
(4) Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
1.Die Grundsätze und Verfahren für die Einbeziehung von Positionen in das Handelsbuch gemäß Teil 3, Titel I, Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Änderung dieser Grundsätze und Verfahren;
2.der Ansatz oder die Ansätze zur Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko gemäß Teil 3, Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten und sonstigen Parameter anzuzeigen.
(4a) Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
1. die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva; die FMA hat den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission regelmäßig über die Methoden zur Bewertung der qualifizierten Aktiva, insbesondere über die Methoden der Bewertung der Liquidität der Emission und der Bonität des Emittenten, zu unterrichten;
2. die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises;
3.der Ansatz beziehungsweise die Ansätze zur Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) für die Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos und der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Teil 3, Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten und sonstigen Parameter anzuzeigen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 124, BGBl. I Nr. 93/2026)
(6) Inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben der FMA einmal jährlich folgende Informationen anzuzeigen:
1. die Regelungen zur Einlagensicherung, durch die Einleger der inländischen Zweigstelle geschützt werden;
2. die Risikomanagementregelungen;
3. die Unternehmensführungsregelung und Inhaber von Schlüsselfunktionen für die Tätigkeit der inländischen Zweigstelle und
4. soweit vorhanden, die Sanierungspläne für die Zweigstelle, oder die Sanierungspläne für die Hauptniederlassung des Unternehmens.
(7) Abweichend von den Vorgaben betreffend den Zeitpunkt zur Einbringung der Anzeige in Abs. 1, Abs. 1a und § 28a Abs. 4 gilt für Anzeigen gemäß Abs. 1 Z 3, Abs. 1a Z 1 zweiter Fall, § 28a Abs. 4 erster Satz und, soweit diese den künftigen Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans betreffen, Anzeigen gemäß Abs. 1a Z 2 erster Fall, dass diese bei
1. EU Mutterinstituten, die große CRR Institute sind;
2. Mutterinstituten in einem Mitgliedstaat, die große CRR Institute sind, es sei denn, sie sind einer Zentralorganisation zugeordnet;
3. Zentralorganisationen, die große CRR Institute sind oder denen große CRR Institute zugeordnet sind;
4. unabhängigen Kreditinstitute in der Union, die große CRR Institute sind;
5.großen Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
6. Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischten EU Mutterfinanzholdinggesellschaften mit großen CRRInstituten innerhalb ihrer Kreditinstitutsgruppe, mit Ausnahme jener, die gemäß § 7b Abs. 6 von der Konzessionspflicht befreit sind,
zu erfolgen haben, sobald die eindeutige Absicht besteht, ein neues Mitglied der Geschäftsleitung oder einen neuen Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans zu bestellen, spätestens jedoch 30 Arbeitstage vor dem tatsächlichen Antritt der Funktion als Geschäftsleiter oder als Vorsitzender des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans.
(8) Die Anzeigen gemäß Abs. 1 Z 3 und 8, Abs. 1a Z 1 und 2 sowie § 28a Abs. 4 haben jedenfalls Folgendes zu beinhalten:
1. Den Eignungsfragebogen und einen Lebenslauf,
2.die interne Eignungsbeurteilung gemäß § 5 Abs. 1a oder § 28a Abs. 6a,
3. den Strafregisterauszug, sobald dieser verfügbar ist, oder ein vergleichbares Dokument aus dem Ausland,
4. die Angabe des Zeitpunkts der Bestellung und des Datums der tatsächlichen Aufnahme der Funktion durch die betroffene Person und
5.alle sonstigen Informationen, die erforderlich sein könnten, um das Vorliegen der in Abs. 1 Z 3 oder 8, Abs. 1a Z 1 oder 2 oder § 28a Abs. 4 erster Satz genannten Anforderungen prüfen zu können.
Die FMA kann durch Verordnung festlegen, welche sonstigen Informationen gemäß Z 5 die Anzeigen jedenfalls zu beinhalten haben.
4.den Compliance-Beauftragten gemäß Art. 22 Abs. 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 1, sowie jede Änderung in seiner Person;
5. den Inhaber der Kontrollfunktion für das Management und die Überwachung des IKTRisikos gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/2554 sowie jede Änderung in seiner Person.
Den Anzeigen an die FMA sind alle Unterlagen beizulegen, die notwendig sind, damit die fachliche Qualifikation und die persönliche Eignung überprüft werden kann.
§ 69a BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 69a Zuordnung der Kosten
…EU) Nr. 575/2013 und gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 15 FKG, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind; 4. Wertpapierfirmen gemäß § 4 und Art. 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033. (2) Für…
§ 7a Auflösung eines Kreditinstitutes
…dieses Absatzes sind sinngemäß auf Kreditinstitute anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden. (2) Die FMA hat einen ihr gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 angezeigten Beschluss auf Auflösung unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaates mitzuteilen, in dem das Kreditinstitut eine Zweigstelle betreibt, und…
§ 73a Elektronische Übermittlung
… 25 Abs. 5, § 28a Abs. 4, § 63 Abs. 1, § 70a Abs. 5, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 18, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. …
§ 79
…stellen sowie Gutachten zu erstatten. (2) Soweit die Übermittlung nicht gemäß § 73a erfolgt, sind alle Anzeigen gemäß den §§ 20 und 73, Unterlagen gemäß § 44 Abs. 1 und 5, Meldungen gemäß den §§ 19f und 74 sowie Meldungen gemäß Teil 7a…
§ 91 WAG 2018 · WAG 2018 · Wertpapieraufsichtsgesetz 2018
§ 91 Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
…durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und sonstigen Übermittlungen gemäß § 3 Abs. 8 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 BWG, § 7 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2, Art. 31 Abs. 5 der delegierten Verordnung (EU) 2017…
E-Geldgesetz 2010
§ 22 Zuständige Behörden
…der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht gelten und an die Stelle des Verweises auf § 73 BWG ein Verweis auf § 7 dieses Bundesgesetzes und an die Stelle des Verweises auf § 44 BWG ein Verweis auf § 14…
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