BWG
Gliederung
IV. Eigentümerbestimmungen, prudenziell relevante Transaktionen und sonstige Bewilligungen
2. Unterabschnitt: Prudenziell relevante Transaktionen Anzeige des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung
§ 20n Beurteilungskriterien bei Verschmelzungen und Spaltungen
(1) Bei der Beurteilung der Anzeige gemäß § 20l und der gegebenenfalls gemäß Abs. 4 oder Art. 27j Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU erhaltenen Unterlagen hat die FMA den geplanten Vorgang im Hinblick auf die Gewährleistung der Solidität des aufsichtsrechtlichen Profils der Kreditinstitute oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften nach Abschluss des geplanten Vorgangs und im Hinblick auf die Risiken, denen die Kreditinstitute oder die gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften im Laufe des geplanten Vorgangs ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, sowie die Risiken, denen das aus dem geplanten Vorgang hervorgehende Unternehmen ausgesetzt sein könnte, anhand folgender Kriterien zu prüfen:
1.Ansehen der an dem geplanten Vorgang beteiligten Kreditinstitute oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften;
2.finanzielle Solidität der am geplanten Vorgang beteiligten Kreditinstitute oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des aus dem geplanten Vorgang hervorgehenden Unternehmens;
3.die Frage, ob das aus dem geplanten Vorgang hervorgehende Unternehmen in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls anderer Rechtsakte der Union oder nationaler Rechtsvorschriften, die der Umsetzung von anderen Rechtsakten der Union dienen, insbesondere des und des E
(2) Für den Zweck der Beurteilung des in § 20n Abs. 1 Z 5 festgelegten Kriteriums hat die FMA im Rahmen ihrer Überprüfungen die FMA in ihrer Funktion gemäß § 25 Abs. 1 FMGwG oder gegebenfalls andere Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften verantwortlich sind, zu konsultieren. Bezüglich des in § 20n Abs. 1 Z 5 festgelegten Kriteriums wird eine ablehnende Stellungnahme der FMA in ihrer Funktion gemäß § 25 Abs. 1 FMGwG oder gegebenfalls anderer gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften verantwortlichen Behörden, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Antrag bei der FMA eingeht, von der FMA bei der Beurteilung des geplanten Vorgangs gebührend berücksichtigt und kann einen angemessenen Grund für eine ablehnende Stellungnahme gemäß darstellen.
(3) Die FMA darf bei der Beurteilung des geplanten Vorgangs nicht auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abstellen.
(4) Solange und insoweit die Europäische Kommission keine technischen Regulierungsstandards gemäß Art. 27b Abs. 7 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU erlassen hat, kann die FMA in Entsprechung von Art. 27j Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU mittels Verordnung unter Berücksichtigung europäischer Gepflogenheiten in diesem Bereich eine Liste von Informationen festlegen, die der FMA im Hinblick auf die Beurteilung gemäß Abs. 1 vorzulegen sind. Diese Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein.
4. die Frage, ob der Plan zur Umsetzung des geplanten Vorgangs aus aufsichtlicher Sicht realistisch und solide ist;
5.die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem geplanten Vorgang Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung gemäß dem StGB stattfindet oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob der geplante Vorgang die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
Die FMA hat den Plan zur Umsetzung des geplanten Vorgangs gemäß Z 4 bis zum Abschluss des geplanten Vorgangs angemessen zu überwachen.
§ 20n BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 20n Beurteilungskriterien bei Verschmelzungen und Spaltungen
…§ 20n. (1) Bei der Beurteilung der Anzeige gemäß § 20l und der gegebenenfalls gemäß Abs. 4 oder Art. 27j Abs. 5 der…
§ 20l Anzeige von Verschmelzungen und Spaltungen
…den zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der aus dem geplanten Vorgang hervorgehenden Unternehmen verantwortlich sein werden, unter Angabe der relevanten Informationen gemäß § 20n Abs. 4 oder Art. 27j Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU anzuzeigen. Handelt es sich bei dem geplanten Vorgang um…
§ 20m Beurteilung von Verschmelzungen und Spaltungen
…letzter Satz AVG keine Anwendung. (2) Die FMA hat den geplanten Vorgang schriftlich zu untersagen, wenn sie nach Prüfung der Beurteilungskriterien gemäß § 20n Abs. 1 zu dem Schluss kommt, dass diese betreffend § 20n Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht erfüllt, oder, betreffend…
§ 20o Behördenzusammenarbeit bei Verschmelzungen und Spaltungen
…§ 20o. (1) Bei der Beurteilung gemäß § 20n hat die FMA die maßgeblichen im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen der Finanzbranche betrauten Behörden zu konsultieren, falls an dem geplanten Vorgang neben…
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