BundesrechtBundesgesetzeBankwesengesetzIV.  Eigentümerbestimmungen, prudenziell relevante Transaktionen und sonstige Bewilligungen2. Unterabschnitt: Prudenziell relevante Transaktionen Anzeige des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung§ 20o

§ 20o Behördenzusammenarbeit bei Verschmelzungen und Spaltungen

In Kraft seit 30. Oktober 2026
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